HINTERGRUND: Das neue Umwelthaftungsgesetz

11.01.2008 - Oliver Passolt 

Im Oktober 2007 wurde nach über zwölf Monate andauernden Diskussionen das Gesetz zur Umwelthaftung verabschiedet. Hiermit ist die Europäische Direktive 2004/35 in die spanische Gesetzgebung eingeflossen. Durch das Gesetz soll der Grundsatz „wer verschmutzt, repariert“ umgesetzt werden.

Dies geht selbstverständlich erheblich weiter, als das bisher gültige „wer verschmutzt, zahlt“. Der Verantwortliche muss die Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Umwelt übernehmen, auch wenn er keine Ordnungswidrigkeit begangen und im Einklang mit sämtlichen anwendbaren Normen gehandelt hat. Gleichzeitig steht mit der Behebung eines Schadens der Gedanke der „Vorsorge und Verhütung“ von Umweltschäden im Vordergrund. Diejenigen, die betriebliche Tätigkeiten ausüben, müssen nun alle Vorsorgemaßnahmen treffen, um eine der Umwelt drohende Gefahr zu vermeiden.

Man schätzt, dass von diesem Gesetz circa 5 000 Industriebetriebe, 30 000 Transportunternehmen und 1 000 000 landwirtschaftliche Betriebe betroffen sind. Die Betriebstätigkeiten, die möglicherweise als „gefährlich“ eingestuft werden, sind
diejenigen, die schon durch die europäischen Gesetzgebung reguliert werden, nämlich die, die durch die Art ihrer Tätigkeit, mögliche Risiken für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen (z.B. die Herstellung, Lagerung und/oder Beförderung von gefährlichen Substanzen). In diesen Fällen wird der Verursacher zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn nicht von Tatbeständen, wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit, ausgegangen werden kann.

Auch alle anderen Betriebstätigkeiten sind von dem neuen Gesetz betroffen, allerdings nur, wenn die vorgenannten Tatbstände gegeben sind. Ebenfalls soll hervorgehoben werden, dass die Haftung für Umweltschäden unbegrenzt ist. Um zu gewährleisten, dass die betroffenen Unternehmen über die möglicherweise geforderten finanziellen Mittel verfügen, werden durch das neue Gesetz gewisse finanzielle Garantien gefordert. Diese werden auf die Höhe der möglichen Schäden abgestimmt.

Bei potenziellen Schäden von unter 300 000 Euro wird keinerlei finanzielle Garantie gefordert. Bei potenziellen Schäden von zwischen 300 000 Euro und zwei Millionen Euro kann das Unternehmen zwischen der genannten finanziellen Garantie oder dem Beitritt zu einen für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Fonds EMAS oder UNEEN wählen. Bei potenziellen Schäden von über zwei Millionen Euro wird ausnahmslos die finanzielle Garantie gefordert. Die Höhe der potenziellen Schäden wird über ein in der EU neuartiges System ermittelt, welches derzeit noch als Pilotprojekt läuft.

Die geforderte finanzielle Garantie kann entweder über einen Versicherungsvertrag, eine Bankgarantie oder über eine interne technische Reserve zur Verfügung gestellt werden. Sie muss während der gesamten Zeit der Ausübung der betroffenen
betrieblichen Tätigkeit andauern. Der Zeitpunkt, ab dem diese finanzielle Garantie gefordert ist, wird vom Umweltministerium zum 30. April 2010 festgelegt werden, keinesfalls wird dieses jedoch vor dem 1. Januar 2011 der Fall sein.

In der Presse sind in den letzten Wochen verschiedene einschlägige Artikel erschienen; einige davon können zu der falschen Annahme verleiten, dass eine Versicherung für Umweltschäden nicht vor dem Jahr 2011 notwendig wird. Wir halten dies jedoch nicht für richtig, da die zuvor beschriebene Haftung ab sofort gegeben ist. Fast alle spanischen Industrieversicherer bieten derzeit schon Umwelthaftpflichtpolicen an.

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