SERIE: Deutsche Rentner in Spanien: Besteuerung von Ruhestandseinkommen – Korrektur

21.06.2013 - Philipp Dyckerhoff, pd@pecuniaconsult.com 

Dieser Artikel ist bereits am 26.09.2012 erschienen. Allerdings hatte sich bei der Besteuerung von Renten aus der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ein Fehler eingeschlichen. Hier die korrigierte Version mit einigen Erweiterungen und Aktualisierungen.

Viele Deutsche verbringen ihren Lebensabend in Spanien. Doch das Leben „zwischen“ Deutschland und Spanien bringt so einige Fallstricke mit sich, die teils wenig oder gar nicht bekannt sind. Dazu gehören vor allem die folgenden Themen:

Besteuerung von Ruhestandseinkommen
Kranken- und Pflegeversicherung
Sachversicherungen
Vermögensübertragung (Erbschaft/Schenkung/Testamentsgestaltung)

Teilweise sind die Regelungen zu diesen Themen komplex und schrecken gerade den Laien davon ab, sich damit zu beschäftigen. Teilweise sind sie aber auch widersprüchlich, zwischen den Ländern nicht abgestimmt oder sie verstoßen sogar gegen geltendes EU-Recht. Es gibt immer wieder Urteile des Europäischen Gerichtshofes mit der Konsequenz, dass entweder Deutschland oder Spanien ihre Gesetze anpassen müssen. All dies trägt zur Verunsicherung bei, und selbst die Sachbearbeiter bei Behörden der jeweiligen Ländern geben immer wieder falsche Auskünfte.

Genauso betroffen sind natürlich Spanier, die ihr Arbeitsleben in Deutschland verbracht haben, den Ruhestand aber wieder hier in Spanien verbringen.

Ziel dieser Artikelserie ist es, mehr Klarheit zu schaffen, damit der Leser einfacher verstehen kann, wo denn nun die eigenen „Baustellen“ sind, und ob es Handlungsbedarf gibt. Letztlich soll damit auch ein Anstoß gegeben werden, diese Themen zu regeln, denn das sich nicht darum Kümmern kann auch überraschende und unangenehme Folgen haben.

Dieser Beitrag befasst sich mit dem Thema der Besteuerung von Ruhestandseinkommen. Deutsche Rentner, die in Spanien leben, also hier ihren Lebensmittelpunkt haben, sind in Spanien voll steuerpflichtig, mit ihrem so genannten Welteinkommen. Diese unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass man alle Einkünfte, ganz gleich wo auf der Welt sie bezogen werden, in Spanien in der Steuererklärung angeben muss.

Nun gibt es Einkunftsarten, die in dem Land, aus dem sie kommen, auch der Steuerpflicht unterliegen. Dies ist die so genannte beschränkte Steuerpflicht. Glücklicherweise gibt es zwischen Deutschland und Spanien ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das dafür sorgt, dass man zumindest bei der Einkommenssteuer nicht in beiden Ländern Steuern bezahlen muss. Bei Schenkungs- und Erbschaftssteuer greift das DBA leider nicht – diese Thematik ist nicht Teil dieses Artikels.

Eine typische Konstellationen für das Einkommen deutscher Rentner sieht so aus:
1. Staatliche Rente aus der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
2. Andere Renten aus Deutschland: Betriebsrenten, betriebliche Altersvorsorge private Renten, wie Riesterrente, Rürup-Rente
3. Spanische Renten: Seguridad Social und planes de pensiones
4. Kapitalerträge aus Vermögen in verschiedenen Ländern

1) Staatliche Rente aus der DRV
Die DRV-Rente unterliegt derzeit in Deutschland für in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtige nicht der Steuerpflicht. Sie unterliegt vielmehr der vollen Steuerpflicht in Spanien. Mit dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Spanien wird dies geändert: Rentenzahlungen, die ab dem 1.1.2015 beginnen, können von Deutschland mit maximal 5 besteuert werden, solche, die ab dem 1.1.2030 beginnen, mit maximal 10.

Die derzeitige Regelung stellt einen Nachteil für deutsche Rentner dar, die in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig sind. Sie verlieren nämlich den Vorteil der so genannten Ertragsanteilsbesteuerung. In Deutschland war es bis Ende 2004 so, dass nur der so genannte Ertragsanteil von 27 der DRV-Rente dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet wurde. Das führte dazu, dass viele Rentner in Deutschland wenig oder gar keine Steuern zu bezahlen hatten. Mit dem Alterseinkünfte-Gesetz, das seit 2005 in Kraft ist, wurde dieser Ertragsanteil erhöht. Für alle, die 2005 bereits in Rente waren, beträgt der Ertragsanteil nun 50 der Rente. Seitdem stieg bzw. steigt der Ertragsanteil jedes Jahr um 2 bis zum Jahr 2020, danach um jeweils 1 bis im Jahr 2040, in dem dann die volle Besteuerung der Rente erreicht sein wird. Das bedeutet konkret, dass beispielsweise jemand, der in 2006 in Rente gegangen ist, 52 Ertragsanteil hat. Für jemanden, der 2013 in Rente gegangen ist, beträgt der Ertragsanteil 66. Dieser Ertragsanteil bleibt für den Einzelnen jeweils konstant, hängt also nur vom Jahr des Renteneintritts ab. Für Rentenerhöhungen gilt allerdings die Regel, dass diese mit dem Ertragsanteil des Jahres, in dem die Erhöhung anfällt, besteuert werden.

Beispiel: wenn wir einen Ertragsanteil von z.B. 66 (2013) haben, dann müssen bei einer Rente von 1.000 Euro nur 660 Euro versteuert werden. Das gilt – wie erwähnt – für in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige. Das spanische Finanzamt besteuert bei deutschen Rentnern, die in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber leider die volle DRV-Rente.

2) Weitere Renten aus Deutschland

Viele haben aus früheren Zeiten noch eine Betriebsrente, die vom ehemaligen Arbeitgeber bezahlt wird. Weitere Quellen für Renteneinkünfte aus Deutschland sind die staatlich geförderten Altersvorsorgebausteine wie betriebliche Altersvorsorge, Riester-Rente und Rürup-Rente. All diese Renten müssen in Spanien versteuert werden, ähnlich wie die DRV-Rente. Die Änderungen des neuen DBA gelten im Allgemeinen auch für diese Renten. Hier gibt es allerdings immer wieder Unklarheiten, die mit der Zeit gelöst werden sollten. Z.B. musste man früher bei der Riester-Rente die staatliche Förderung in Deutschland zurückzahlen, wenn der Rentenbezug im Ausland stattfand. Dies war aber nicht EU-konform und im September 2009 forderte der Europäische Gerichtshof Deutschland auf , diese Praxis zu ändern.

Ein weiterer Hinweis in diesem Zusammenhang: die steuerfreien Auszahlungen aus alten (vor 2005 abgeschlossenen) deutschen privaten Lebens- und Rentenversicherungen (Kapitalwahlrecht) müssen in Spanien versteuert werden! Inwieweit dies EU-konform ist, ist fraglich.

3) Staatliche Rente aus der spanischen Seguridad Social
Immerhin eine gute Nachricht. Hier gibt es keine Besonderheiten für deutsche Rentner in Spanien: die spanische Rente wird in der spanischen Steuererklärung genauso behandelt, wie bei jedem Spanier auch. Das Gleiche gilt für die Bezüge aus den planes de pensiones, den spanischen steuerlich geförderten Altersvorsorgebausteinen.

4) Kapitalerträge aus Vermögen in verschiedenen Ländern
Kapitalerträge müssen alle in Spanien versteuert werden, ganz gleich, in welchem Land sie anfallen. Je nach Art der Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden und Kursgewinne) kann es allerdings auch eine Quellenbesteuerung geben: z.B. werden von Dividenden deutscher Unternehmen Steuern vom deutschen Finanzamt einbehalten. Diese schon abgeführten Steuern werden aufgrund des DBA in Spanien angerechnet. Am einfachsten ist es bei Zinsen: wenn man in Deutschland den Status des Steuerausländers hat (so sollte es korrekterweise sein), wird die Abgeltungssteuer vom deutschen Finanzamt nicht einbehalten. Viele in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtige haben Kapitalerträge aus Deutschland in der Vergangenheit nicht oder nicht vollständig in ihrer spanischen Steuererklärung angegeben. Da zumindest Zinseinkünfte in Deutschland für spanische Steuerresidente Steuerausländer an das spanische Finanzamt gemeldet werden (noch nicht durchgängig, aber immer häufiger), erhalten jetzt immer mehr Deutsche in Spanien „blaue Briefe“ vom Finanzamt, in denen sie gefragt werden, warum sie diese Zinseinkünfte nicht deklariert haben. Wer seine Steuererklärung für 2012 noch nicht abgegeben hat (bis 1.7.2013 hat man noch Zeit), der ist gut beraten, diese Zinseinkünfte für 2012 nun anzugeben. Ob man noch eine Nacherklärung für die Vorjahre machen sollte, hängt von den Größenordnungen ab. Die Verjährungsfrist für diese Angaben beträgt 4 Jahre.

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