NUTZWERT: Deutsche können bei der Sozialversicherung Ansprüche geltend machen

03.07.2007 - Jana Reiss 

Wer in Spanien lebt und arbeitet, kann Leistungen der spanischen Sozialversicherung beziehen, sofern er in diese Beiträge einzahlt. Die spanischen Sozialversicherung besteht im Wesentlichen aus vier verschiedenen Segmenten und betrifft folgende Leistungen: -Renten wegen Alter, Tod oder Invalidität (INSS - Instituto Nacional de Seguridad Social) -Medizinische Behandlung (INGESA - Instituto Nacional Gestión Sanitaria) -Leistungen bei Arbeitslosigkeit (SEPEE - Servicio Público de Empleo Estatal) -Soziale Leistungen für Behinderte und Alte (IMSERSO - Instituto de Migración y de Servicios Sociales. Daneben werden aus der spanischen Sozialversicherung weitere Leistungen wie zum Beispiel Krankentagegeld, Mutterschaftsbeihilfe während der 16 Wochen des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs gezahlt. Voraussetzung für alle Leistungsansprüche ist die aktive Versicherung des Anspruchstellers im Zeitpunkt des Leistungsfalles. Die Finanzierung der Sozialversicherung erfolgt zum einen über Beitragsleistungen, zum anderen über Haushaltsmittel des Staates. Bei abhängiger Tätigkeit zahlt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zur Absicherung gegen Krankheit, Unfälle und Alter einen Beitrag in Höhe von 23,6 Prozent des Arbeitsentgelts und der Arbeitnehmer 4,7 Prozent, wobei es je nach Ausbildung und Tätigkeit elf verschiedene Beitragsgruppen gibt, für die unterschiedliche untere und obere Beitragsbemessungsgrenzen gelten. Selbständige zahlen den Gesamtbetrag von 28,3 Prozent alleine. Für eine Arbeitlosenversicherung müssen zusätzlich noch 6 Prozent durch den Arbeitgeber und 1,55 Prozent durch den Arbeitnehmer abgeführt werden. Die Aufnahme in die spanische Sozialversicherung erfolgt nur auf Antrag und hat bei abhängiger Arbeit durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Der Anspruch auf Altersrenten (pension de vejez) besteht ab einem Lebensalter von 65 Jahren, sofern die Berufstätikeit aufgegeben wurde und der Anspruchsteller mindestens 15 Jahre Versicherungszeiten nachweisen kann, wobei davon mindestens 2 Jahre innerhalb der letzten 8 Jahre liegen müssen. Für den Bezug der Rente ist in jedem Fall ein Antrag erforderlich. Sofern bis zuletzt Pflichtbeiträge in die spanische Sozialversicherung eingezahlt wurden, muss der Antrag innerhalb der nächsten 3 Monate nach Entstehen des Versicherungsanspruchs gestellt werden. Bei Fristüberschreitung erfolgt nur Nachzahlung für die letzten 3 Monate ab Antragstellung. In allen anderen Fällen, also insbesondere dann, wenn nicht bis zum Eintritt des Rentenalters in Spanien gearbeitet wurde, ist die Leistung nur ab Antragstellung ohne Rückwirkung möglich. Die Rentenzahlung erfolgt jeweils am Monatsende, im Juni und November doppelt, so dass insgesamt 14 Monatsbeiträge gezahlt werden. Die Mindestrente ab dem 65. Lebensjahr beträgt derzeit 435,12 Euro/Monat, die Höchstrente 2.232,54 Euro/Monat. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Renten nach der Dauer der Versicherungszeit. Hat ein Deutscher sowohl in Deutschland als auch in Spanien Rentenansprüche erworben, ist es nicht erforderlich, beim deutschen und beim spanischen Versicherungsträger einen Antrag zu stellen. Für mehr Informationen: Deutsche Rentenversicherung Telefonische Auskünfte: 0800 1000480 (Mo-Do 7.30-19.30, Fr 7.30-15.30) oder Spanische Sozialversicherung INSS - Instituto Nacional de Seguridad Social C/Padre Damián 4-6 28036 Madrid.

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