25.05.2020 - © 2020 Andreas Fuss Advocat & Rechtsanwalt
Corona-Massnahmen werden teilweise aufgehoben
Im Staatsanzeiger heute die Zustimmung des spanischen Kongresses zur fünften Verlängerung des Alarmzustands bis zum 07. Juni bekanntgemacht. Gleichzeitig werden Details zur Umsetzung des Vier-Phasen-Plans zur Lockerung der Beschränkungen geregelt. Zudem sollen die Fristen in Justiz und Verwaltung sowie die Verjährungs- und Ausschlussfristen wieder laufen.
Seit wann gilt der Alarmzustand?
Der Alarmzustand wurde mit dem Königlichen Dekret 463/2020 vom 14. März 2020 angeordnet und gilt in Spanien seit dem 14. März 2020.
Was ist der Alarmzustand?
Der Alarmzustand (estado de alarma) ist eine Notstandsregelung, die der Regierung erlaubt bestimmte Rechte und Freiheiten der Bürger zu beschränken bzw. auszusetzen. Dieser kann bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Normalzustands und insbesondere bei Epidemien oder Pandemien wie dem Coronavirus (COVID-19) verhängt werden.
Für wie lange wurde der Alarmzustand angeordnet?
Der Alarmzustand wurde zunächst für eine Dauer von fünfzehn Tagen angeordnet und bislang viermal verlängert. Die Verlängerung bedarf der Zustimmung des spanischen Kongresses. Die letzte Verlängerung galt bis zum 24. Mai um 0:00 Uhr.
Bis wann wurde der Alarmzustand verlängert?
Auf Antrag der Regierung hat der Kongress einer weiteren Verlängerung des Alarmzustands bis Sonntag, den 07. Juni 2020 um 0:00 Uhr zugestimmt. Die Verlängerung fällt mit fünfzehn Tagen kürzer aus als geplant. Die spanische Regierung hatte ursprünglich eine Verlängerung um ca. einen Monat im Blick.
Was wurde zum Vier-Phasen-Plan bestimmt?
Am 28. April hat der Ministerrat einen Vier-Phasen-Plan zum Übergang in die neue Normalität beschlossen. Dieser sieht eine stufenweise Lockerung der Beschränkungen Provinz für Provinz vor. Nun wurde bestimmt, dass mit dem Durchlauf aller Phasen alle Beschränkungen des Alarmzustands in der jeweiligen Provinz, Insel oder Gebietseinheit ausser Kraft treten. Diese Ergänzung hat allerdings eher programmatischen Charakter, da beim Ende der beschlossenen Verlängerung voraussichtlich keine Provinz Spaniens alle Phasen durchlaufen haben wird.
Was gilt für die schulischen Aktivitäten?
Bei Übergang der jeweiligen Provinz oder Gebietseinheit zu Phase 2 oder höher kann die Schulverwaltung die Flexibilisierung der Massnahmen zur Eindämmung des Virus und die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts anordnen. Der Fernunterricht und Unterricht ‘online’ kann aber wenn möglich beibehalten werden.
Was gilt im Bereich der Justiz?
Mit der Verhängung des Alarmzustands wurden die prozessualen Fristen in allen Gerichtsbarkeiten unterbrochen. Mit Wirkung ab dem dem 04. Juni wird diese Anordnung aufhoben. Damit laufen die Fristen wieder und die Justiz geht weiter Richtung Normalität.
Was gilt im Bereich der Verwaltung?
Auch die öffentliche Verwaltung wird weiter normalisiert. Mit Verhängung des Alarmzustands wurden auch insoweit die Fristen unterbrochen. Mit Wirkung ab dem 01. Juni wird auch diese Anordnung aufgehoben. Damit laufen die Fristen wieder oder beginnen neu, sofern dies in einer Bestimmung mit Gesetzesrang während des Alarmzustands so vorgesehen wurde.
Was gilt für die Verjährungs- und Ausschlussfristen?
Auch insoweit wird mit Wirkung ab dem 04. Juni die angeordnete Unterbrechung aufgehoben.
Ist danach eine weitere Verlängerung möglich?
Weitere Verlängerungen des Alarmzustands sind nicht ausgeschlossen. Die Unterstützung der Regierung erodiert allerdings zunehmend und diese Verlängerung war nicht wie die anderen. Die Zustimmung wurde mit erheblichen Zugeständnissen erkauft. Der Pakt der Regierung mit dem baskischen Wahlbündnis Bildu, das für einen unabhängigen baskischen Staat eintritt, löste ein politisches Erdbeben aus. Vielleicht war dies daher die letzte Verlängerung, aber nichts genaues weiss man nicht.
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