HINTERGRUND: Räumungsklagen in Spanien

24.04.2008 - Deike Werner 

Wohnungs- oder Hauseigentümer, die ihre Immobilie in Spanien weitervermieten und Mieter haben, die mit der Zahlung im Verzug sind, beschreiten in Spanien einen schwierigeren Rechtsweg, ihre Mieter aus der Wohnung herauszuklagen und ausstehende Mietkosten einzutreiben. In Spanien sollte man bei der Vermietung deswegen folgendes beachten: Wenn der Mieter monatelang im Mietverzug ist und erst während des Räumungstermins zahlt, bleibt das Mietverhältnis weiterhin bestehen.

Eine Kündigung sollte via Einschreiben mit Rückschein erfolgen, so dass der Vermieter einen Nachweis hat. Falls der Mieter weiterhin nicht zahlt und in der Wohnung bleibt, muss man einen Anwalt und Prokurator einschalten (für die Räumungsklage). Es wird empfohlen, Räumungs- und Zahlungsklage gleich zusammen mit der Ladung zum Gerichtstermin via Post zuzusenden. Der Postbote hat für alle Vorgänge eine Zustellungsurkunde auszustellen, die beim Gericht hinterlegt wird und Beweis ist, dass der Mieter die Schriftstücke empfangen hat.

Diese notwendige rechtswirksame Zustellung von Urteilen via Post ist oftmals problematisch: Annahmeverweigerung seitens der Mieter sind ein beliebtes Mittel, den Prozess in die Länge zu ziehen. Ferner hat der Mieter die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen (Armenrecht). Das Gericht hat dann einen Armenanwalt zu stellen, der erfahrungsgemäß einige Monate braucht, sich in den spezifischen Fall einzuarbeiten. Wenn Mieter in die Berufung gehen, verzögert das die Vollstreckung (in Spanien gibt es keine vorläufig vollstreckbaren Urteile!)

Die Vollstreckung ist Sache des Amtsgerichts in Spanien – jedoch gibt es keine Gerichtsvollzieher wie in Deutschland – sondern es gibt Wartelisten, welche die Ursache dafür sind, dass wieder einige Monate vergehen können, bis rechtskräftige Urteile vollstreckt werden können. In Spanien gibt es keinen Offenbarungseid (also die Offenlegung des Vermögens des Schuldners). Deshalb wird empfohlen, vorab zu prüfen, ob der Schuldner über Vermögensgegenstände verfügt. Denn während des Verfahrens werden solche ja bekanntermaßen „verschoben“.

Quelle: Steuber, Werner: Mitteilungen der Asociación de propietarios extranjeros en España

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