22.05.2017 - Karl H. Lincke
Weswegen wurde Blablacar in Spanien zugelassen? Spanische Busunternehmen forderten die Schließung von Blablacar, weil weder die Verantwortlichen der Plattform noch deren Nutzer die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (normativa de transporte terrestre) einhalten. Gemäß dieser Vorschriften bedarf es einer behördlichen Genehmigung, um öffentlichen Personenverkehr anbieten zu dürfen. Die Busunternehmen baten daraufhin um Rechtsschutz. Aber sowohl der Antrag um vorsorgliche Maßnahmen, wie auch die Klage gegen Blablacar wurde vom zuständigen Gericht abgewiesen.
Das zuständige Gericht hält fest, dass die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes nicht auf Blablacar anwendbar sind. Um die Durchsetzung einer Regelung zu verlangen, setzt dies voraus, dass die Vorschriften auf das in Frage stehende Rechtssubjekt überhaupt anwendbar sind. Die Tätigkeit von Blablacar sei nicht ausdrücklich in den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes geregelt und es sei auch kein Analogieschluss zu ziehen. Außerdem beschränke sich die Regelung auf den öffentlichen Personenverkehr, Blablacar hingegen ist auf den privaten Personenverkehr fokussiert, was außerhalb des Geltungsbereichs dieser Regelung liegt.
Wesentlich ist, dass die Bestimmungen im Straßenverkehrsrecht restriktiv auszulegen sind. Infolgedessen kann eine behördliche Genehmigung für die Tätigkeit von Blablacar nur verlangt werden, sofern ihre Dienstleistungen genau mit jenen, für die eine solche Genehmigung erforderlich ist, übereinstimmt – also bei Tätigkeiten im öffentlichen Personenverkehrsdienst-. Gleiches gilt selbstverständlich für die Nutzer von Blablacar. Hier kann in keiner Weise begründet werden, dass sie öffentliche Personenverkehrsdienste anbieten und daher eine Genehmigung benötigen.
Durch die neue Entwicklung stellt sich die Frage, ob Plattformen wie Blablacar ausdrücklich geregelt werden sollten. Diese Entwicklung, die kollaborative Wirtschaft (economía colaborativa) genannt wird, definiert sich durch folgende Elemente:
– Ziel ist eine gemeinsame Nutzung von Ressourcen, nicht der Erwerb von Eigentum
– Solche Ressourcen werden von Privatpersonen an andere Privatpersonen weitergegeben („Peer to Peer“)
– Plattformen dienen dazu, sich auf elektronischem Weg in Kontakt zu setzen
Die Beantwortung der Frage, ob eine Tätigkeit wie die von Blablacar ausdrücklich geregelt werden sollte, lautet gemäß europäischen Institutionen, ja. Denn es besteht die Gefahr, dass die geltenden Vorschriften umgangen werden, indem der Betreiber seine Tätigkeit bewusst als „kollaborative Wirtschaft“ definiert. Ein solcher Austausch zwischen Privatpersonen, der die Bedeutung einer Wirtschaftstätigkeit erreicht und die gegenseitigen Rechte und Pflichten vertragsähnlichen Charakter erlangen, sollte gesetzlich geregelt werden. Die Nützlichkeit einer solchen gesetzlichen Anpassung hängt jedoch davon ab, ob sie mit den Innovationen Schritt halten können.
Autor: Karl H. Lincke (www.businessinspanien.com)
Kommentare (1) :
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