NUTZWERT: Erbschaft für Deutsche in Spanien (Teil 3)

19.07.2010 - Tobais Schönfeld, Philipp Dyckerhoff 

In Teil 1 dieser Reihe haben wir den Fall eines in Spanien lebenden Erben einer deutschen Immobilie geschildert, der zu spät feststellt, dass seine Erbschaft sowohl in Deutschland, wo der Erblasser lebte, als auch in Spanien, wo er selbst lebt, unbeschränkt steuerpflichtig ist. Besonders dramatisch ist dies deshalb, weil der Erbe in Spanien nicht einmal die autonomen Steuervergünstigungen “seiner ” Comunidad Autonoma anwenden darf, was dazu führen kann, dass mangels Doppelbesteuerungsabzugs nahezu die gesamte Erbschaft von Steuern aufgezehrt wird.

Vermeiden lässt sich dies etwa mit nachfolgender Gestaltungsvariante, in der die Steuerersparnis bis zu 99 Prozent (z.B. wenn der Erbe in Madrid lebt) der spanischen Steuer betragen kann:

Anstatt die deutsche Immobilie zu vererben wird ein gleichwertiger Geldbetrag zu Lebzeiten geschenkt. Diese Variante liegt bei Deutschen nahe, die ihren Lebensmittelpunkt längst in Spanien gefunden haben und sich daher mit dem Gedanken tragen, sich von den Immobilien in Deutschland (etwa das einstige Elternhaus) ganz zu „trennen“ (genauer, sie auch in Zukunft nicht zu erwerben). Noch näher liegt sie bei Geschwistern, soweit sie sich darauf einigen können, dass die “Daheimgebliebenen” die deutschen Immobilien erben, während die nach Spanien “Ausgewanderten” einen entsprechenden Geldbetrag geschenkt bekommen. Schließlich kann diese Variante selbst dann noch günstiger sein, wenn der Beschenkte des Geld wieder zum Kauf der fraglichen Immobilie verwendet.

Bei der Schenkung, die natürlich vor dem Erbfall zu geschehen hat, sind Besonderheiten zu berücksichtigen, deren Missachtung zum Verlust der genannten Vergünstigungen führen. Schon deshalb sollte die Vermögensnachfolge nicht nur rechtzeitig – im Zweifel sofort – sondern unbedingt mit professioneller Hilfe geplant werden.

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