NEWS: Steuern Spanien - Strafen von bis zu 150 des Wertes nicht erklärten Auslandsvermögens

28.02.2013 -  

Mit Veröffentlichung im spanischen Staatsanzeiger (BOE) vom 31.01.2013 wurde die Verordnung HAP/72/2013 vom Vortag verabschiedet und damit das Steuerformular zur Erklärung von im Ausland belegenen Gütern und Rechten publiziert.
Die entsprechende Verpflichtung zur Abgabe dieser Erklärung ergibt sich, nach vorheriger Änderung des königlichen Dekrets 1065/2007, aus den Bestimmungen des königlichem Dekrets 1558/2012 vom 15.11..

Die Strafen wegen Nichterfüllung sind empfindlich.

Das Gesetz sieht eine fixe Strafe von 5.000,00 Euro für jedwede nicht angegebene, für falsche Daten eine Mindeststrafe von 10.000,00 Euro vor.

Steuerpflichtige die dieser neuen gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen, können wegen Verschleierung mit einer Maximalstrafe von bis zu 150 des verschleierten Wertes bestraft werden.

Desweiteren regelt das Gesetz ausdrücklich die Unverjährbarkeit.

Zu erklären sind nunmehr:
• ausländische Bankkonten (Art. 42 bis)
• Werte, Rechte, Versicherungen, Renten, die im Ausland verwaltet werden oder dort belegen sind (art. 42 ter.)
• ausländisches Immobilienvermögen oder Rechte an solchem (art. 54 bis)

Steuersubjekt ist jede natürliche oder juristische, unbeschränkt in Spanien steuerpflichtige Person, sofern die in Rede stehenden Werte 50.000,00 Euro überschreiten. Saldenstichtag ist der 31.12. und maßgebend für die Wertschwelle ist der Mittelwert des letzten Quartals.
Dabei sind nicht nur Konteninhaber angesprochen, sondern vielmehr auch Vertreter, Begünstigte, Bevollmächtigte oder reale Inhaber iSd. spanischen Geldwäschegesetzes.
Ausgeschlossen von der Informationspflicht sind Konten von unbeschränkt in Spanien steuerpflichtigen juristischen Personen, deren Buchhaltung diese Konten, deren Belegenheit und Identifikation konkret wiedergeben.
Gleiches gilt für Werte und andere Rechte, wie dies Geschäftsanteile, Aktien, Beteiligungen, Fonds etc. darstellen.
Bzgl. Immobilien und Rechten an solchen ist das konkrete Objekt mit Adresse und Erwerbsdatum und -preis anzugeben, ebenso mit der vorgeschilderten Ausnahme für juristische Personen.

In den auf das Jahr 2013 folgenden Jahren ist die Abgabe der Erklärung nur dann obligatorisch, wenn ein Zuwachs von über 20.000,00 Euro festzustellen ist.
Ebenso trifft eine Verpflichtung der Erklärung Kontoinhaber, Vertreter, Begünstigte, Bevollmächtigte oder reale Inhaber iSd. spanischen Geldwäschegesetzes, in dem Moment, in dem sie diese Eigenschaft verlieren.

Zu den Folgen verspäteter oder unterlassener Steuerzahlung in Spanien: http://www.abogadomueller.de/steuerberater-spanien/steuerr_verzug.html

©2013 Verfasser: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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