INFO: Deutsches Arbeitslosengeld

12.04.2007 - Deutsche Botschaft 

Arbeitslose aus Ländern der Europäischen Union können Arbeitslosengeld auch dann erhalten, wenn sie sich vorübergehend oder auf Dauer in einen anderen Mitgliedsstaat begeben. Die folgenden Fälle zeigen, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. 1. Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland arbeitslos geworden sind und in einen anderen Mitgliedsstaat reisen wollen, um dort Arbeit zu suchen, können das deutsche Arbeitslosengeld längstens bis zu drei Monaten vom Versicherungsträger des Landes der Arbeitssuche beziehen. Sie müssen vorher einen Anspruch auf die deutschen Leistungen erworben haben. Nach der Arbeitslosmeldung müssen Arbeitslose der deutschen Arbeitsvermittlung mindestens vier Wochen zur Verfügung gestanden haben. Vor diesem Zeitpunkt ist für eine Ausreise in einen anderen Staat eine Zustimmung des Arbeitsamtes erforderlich. Diese kann nur dann erteilt werden, wenn die Vermittlung einer neuen Arbeitstelle in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die deutsche Arbeitsagentur eine Bescheinigung (E 303) ausstellen. Aus dieser Bescheinigung kann entnommen werden, innerhalb welcher Frist sich der Arbeitslose am Ort der Arbeitssuche als arbeitssuchend melden muss und für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Leistungen beansprucht werden können. Wer sich beim ausländischen Versicherungsträger nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist meldet, erhält die Leistungen erst ab dem Tag der Meldung. Findet der Arbeitslose im anderen Mitgliedsstaat keine Arbeit und möchte deshalb wieder in Deutschland als Arbeitnehmer erwerbstätig sein, erhält er Leistungen nach deutschen Rechtsvorschriften nur dann, wenn er innerhalb des Zeitraums zurückkehrt, für den er im anderen Mitgliedsstaat deutsche Leistungen beanspruchen könnte. 2. Für Personen, die a) als Saisonarbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland arbeitslos geworden und am Saisonende in Ihren Heimatstaat zurückkehren möchten b) als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland arbeitslos geworden und auf Dauer in einen anderen Mitgliedstaat der EU umziehen möchten gilt, dass Arbeitslose in diesem Mitgliedstaat keine Leistungen nach deutschem Recht erhalten. Nach der Rückkehr / Einreise kann der Arbeitslose gegebenenfalls Arbeitslosenunterstützung vom dortigen Träger der Arbeitslosenunterstützung erhalten, sofern die Voraussetzungen nach den dort geltenden Rechtsvorschriften gegeben sind, wobei die deutschen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Hierfür stellt die deutsche Arbeitsagentur eine Bescheinigung nach dem Vordruck E 301 aus. Weitere Auskünfte zu diesen Fragen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit und unter Deutsche Arbeitsagentur Arbeitsministerium

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