NUTZWERT: Erben und Vererben: Die 10 wichtigsten Fragen für Spanien-Deutsche

16.11.2013 - Arena 

Vergangenen Montag referierte u.a. Dr. Hans Hammann zum Thema Erben und Vererben in Spanien in Empuriabrava. Der erste Teil “Erben und Vererben: Die zehn wichtigsten Fragen für Spanien-Deutsche”.

Etwas vereinfacht gesagt gibt es drei Gruppen von Deutschen, die in Spanien leben: "Spanien-Deutsche", die seit vielen Jahren und zum Teil seit Generationen ihren Lebensmittelpunkt komplett in Spanien haben. Deutsche "Expats", also Deutsche, die von ihren Firmen auf bestimmte Zeit nach Spanien entsendet werden. Und drittens Deutsche, die in Spanien eine Immobilie besitzen, den größten Teil des Jahres aber in Deutschland leben.

Allen drei Gruppen ist gemein, dass sie beim Thema Erben und Vererben aus spanischer und aus deutscher Sicht zu beurteilen sind. So banal diese Erkenntnis ist, ihre praktischen Auswirkungen sind weitgehend unbekannt. Wer weiß schon, welche erbrechtliche Bedeutung der 17. August 2015 hat und welche Maßnahmen bereits heute in Bezug auf dieses Datum ergriffen werden können und sollten? Das gilt noch mehr für die steuerliche Seite mit ihren jeweils nationalen Fallstricken. Findet das spanische Erbschaftsteuerrecht oder das der autonomen Region Anwendung? Ist zusätzlich der deutsche Fiskus mit an Bord (Stichwort Doppelbesteuerung)? Kann ich bzw. wie kann ich mein Vermögen international so optimieren und wie muss mein Testament gestaltet sein, damit eine Doppelbesteuerung vermieden oder zumin- dest minimiert werden kann? Ohne Anspruch auf Vollständigkeit lauten die Antworten auf die wichtigsten Fragen:

1. Wir sind Deutsche und leben seit Jahren als Residenten in Spanien. Nach welchem Erbrecht werden wir beerbt?
Noch nach rein deutschem Erbrecht, auch wenn sich das Familienvermögen ausschließlich in Spanien befindet. Sowohl das deutsche wie auch das spanische Recht stellen auf die Staatsangehörigkeit als sogenanntem Anknüpfungspunkt ab. In Frankreich dagegen wird zwischen beweglichem Vermögen (Staatsangehörigkeit maßgeblich) und unbeweglichem Vermögen (Ort der Lage entscheidend) differenziert.

2. Was wird sich auf Grund der Europäischen Erbrechtsverordnung ändern?
Mitte August 2012 ist auf europäischer Ebene eine Erbrechtsverordnung in Kraft getreten. Sie führt für Deutsche - und Spanier - dazu, dass für Erbfälle ab dem 17.08.2015 nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit abgestellt wird (s.o. Frage 1), sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Liegt er in Spanien und hat ein deutscher Erblas-ser keine Rechtswahl getroffen, greift für ihn originär spanisches Erbrecht, ob er will oder nicht.

3. Kann ich als Deutscher sicherstellen, dass ich auch nach dem 17.08.2015 nach deutschem Erbrecht beerbt werde, obwohl ich mich den überwiegenden Teil des Jahres in Spanien aufhalte?
Ja, die Europäische Erbrechtsverordnung sieht die Möglichkeit einer sogenannten Rechtswahl vor. Danach kann ich als Deutscher die Anwendbarkeit deutschen Erbrechts wählen, auch wenn mein gewöhnlicher Aufenthaltsort an sich in Spanien liegt.

4. Besteht heute bereits Handlungsbedarf im Hinblick auf den 17.08.2015?
Ja, aus Gründen der Rechtssicherheit sollten bestehende Testamente überarbeitet und - soweit gewünscht - um eine Rechtswahl erweitert werden. Deutsche mit zeitweisem oder dauerhaf-tem Wohnsitz im Ausland können zum Beispiel festlegen, dass für sie auch künftig rein deut-sches Recht anwendbar sein soll. Ohne eine solche Rechtswahl kann es purer Zufall sein, wel-ches nationale Erbrecht letzten Endes Anwendung finden wird.

5. Eines meiner Kinder ist nach Deutschland gezogen. Wird deutsche Erbschaftsteuer anfallen, auch wenn mein Vermögen allein in Spanien liegt?
Ja, für den deutschen Fiskus reicht es, dass der Erblasser oder der Erbe seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder (s)einen (Erst-/Zweit-)Wohnsitz in Deutschland hat und damit sogenannter Inländer ist. Wohnt der Erbe eines spanischen Erblassers z.B. in Düsseldorf, führt allein dies bereits zur sogenannten unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Als Folge hiervon wird das gesamte Vermögen des Erblassers, das der "deutsche" Erbe erhält, der Besteuerung in Deutschland unterfallen, egal ob der Erbe Deutscher oder Spanier ist und unabhängig davon, in welchem Land sich das Erbe befindet.

6. Wie sieht das Erbschaftsteuerrecht in Spanien aus?
In Spanien besteht die Besonderheit, dass zunächst bestimmt werden muss, welches Recht Anwendung findet, das nationale Erbschaftsteuergesetz oder das der jeweiligen autonomen Region. Zum Beispiel greift das katalanische Erbschafts- steuerrecht, das für Ehegatten und nächste Verwandte – noch – Steuersätze von nur etwa 1 vorsieht, wenn (1.) der Erblasser Resident in Katalonien und (2.) der Erbe Resident entweder in Katalonien oder in einer anderen spanischen Region ist. Anderenfalls ist das nationale Recht mit in aller Regel deutlich höheren Belastungen anzuwenden. Sie rei- chen je nach Vorvermögen des Erben in Spanien und auf Grund der sehr geringen Freibeträge bis zu 81,6. Abgestellt wird nach beiden Gesetzen allein auf den Erwerber. Ist er unbeschränkt steuerpflichtig, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wird das gesamte Weltvermögen des Erblassers versteuert, anderenfalls nur das Inlandsvermögen. Im Unterschied zu Deutschland gehört zu spanischem Inlandsvermögen al-lerdings Bankvermögen in Spanien.

7. Werden Schenkungen und Erbschaften in Spanien - so wie in Deutschland - gleich behandelt?
Nein, teilweise gibt es für Schenkungen Sonderregelungen. Beispielsweise kommen in Katalo-nien die ganz erheblichen Freibeträge, die faktisch zur (Erbschafts-)Steuerfreiheit führen, nur bei Erbschaften zur Anwendung, nicht aber bei Schenkungen.

8. Mein Ehegatte und ich wohnen in Barcelona und haben eine Ferienwohnung in Deutschland. Wird in beiden Ländern Erbschaftssteuern anfallen?
Der Wohnsitz in Deutschland führt dazu, dass das gesamte Erbe auch in Deutschland zu ver-steuern sein wird.

9. Gibt es im Bereich der Erbschaftsteuer ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien?
Nein, mit Spanien gibt es seit 1966 zwar ein Doppelbesteuerungsabkommen. Es umfasst allerdings nicht die Erbschafsteuer.

10. Wie wirkt sich die in Spanien zu zahlende Erbschaftsteuer in Deutschland aus?
Die spanische Erbschaftsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland ange-rechnet werden. Regelmäßig verbleibt allerdings ein nicht anrechnungsfähiger Spitzenbetrag, der nach herrschender Meinung auch nicht als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden kann. Dann kommt es trotz Anrechnungsmöglichkeit insgesamt zu einer Mehrbelastung.
Dr. Hans Hammann
Fachanwalt für Erbrecht / Rechtsanwalt / Mediator

Zur Person: Dr. Hans Hammann leitet auf Partnerebene die länderübergreifende erb- und erbschafsteuerliche Abteilung von VOELKER & Partner, Reutlingen, und von Voelker & Partner S.L., Barcelona. Seine Schwerpunkte liegen sowohl in der Praxis wie auch als Fachreferent und als Autor insbesondere in den Bereichen der komplexen/internationalen Testaments- und Nachfolgegestaltung, der Auslegung und Anfechtung pathologischer Testamente und dem gesamten Pflichtteilsrecht. Er ist Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein und Mitherausgeber der Zeitschrift ErbR.

Kommentare (1) :

Kommentar von Claudia am 02.07.2014

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