NEWS: Einführung von Gerichtskosten in Spanien

22.12.2012 -  

Bisher bestand grds. Gerichtskostenpflicht im Rahmen von gerichtlichen Verfahren in Spanien gemäß Artikel 35 des Gesetzes 53/2002 vom 30. Dezember lediglich für juristische Personen. Dabei lag die Höhe der Gebühr pauschal zwischen 50,00 € und 600,00 €. Einige Autonomien hatten zusätzliche Regelungen.

Mit Gesetz 10/2012 vom 20. November, am 21.11.2012 im spanischen Staatsanzeiger BOE veröffentlicht und mit Wirkung vom 22.11.2012 in Kraft getreten, sind nun auch natürliche Personen verpflichtet Gerichtsgebühren zu entrichten. Diese bestehen aus einer Pauschgebühr von zwischen 100,00 € und 1.200,00 € und einer Variablen. Grundsätzlich erfolgt ein Ansatz von 0,5 des Streitwertes mit einer Reduzierung des variablen Satzes auf 0,25 für den über 1.000.000 € liegenden Streitwertbetrag. Nach oben erfolgt eine Begrenzung der maximalen Gerichtsgebühren auf 10.000,00 €, im Falle nicht bestimmbarer Streitwerte auf 18.000,00 €.

Nach wie vor von Gerichtskosten ausgenommen bleiben manche Verwaltungsverfahren, Sorgerechts- oder Kindesunterhaltsverfahren; ebenso gerichtliche Mahnverfahren oder Klageverfahren mit Streitwerten bis 2.000,00 €.
Die Regierungsopposition wie auch viele Stimmen aus der Anwaltschaft zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.

Fazit:
Die Maßnahme stellt sich keinesfalls als Beseitigung des Zustandes der seit jeher fehlenden sächlichen und persönlichen Mittel der spanischen Justiz dar, denn gleichzeitig wird der Abbau einer großen Zahl von Stellen in der Justiz geplant, sondern vielmehr als Reaktion auf die kritische wirtschaftliche Lage. Daher bleibt zu bezweifeln, ob diese Einnahmen an den erforderlichen Stellen eingesetzt werden.

©2012 Verfasser: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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