NUTZWERT: Erbschaft für Deutsche in Spanien (Teil 1)

14.12.2009 - Philipp Dyckerhoff und Tobias Schönfeld  

Bei „Erbschaft und Spanien“ denken die Deutschen, die eine Immobilie in Spanien haben, erst einmal an die Vererbung dieser Immobilie an ihre Nachkommen in Deutschland. Die hierbei bestehende Doppelbesteuerungsproblematik und Lösungsansätze sind häufig zumindest teilweise bekannt. Dieses Thema wird in Teil 2 dieses Beitrages in den nächsten Wochen auf diesem Portal erscheinen.
Wie aus allen Wolken fallen viele Deutsche aber meist im umgekehrten Fall, wenn Sie also in Spanien Ihren ersten Wohnsitz haben und eine Immobilie in Deutschland erben. Auch hierbei kommt es zu einer Doppelbesteuerung.

Wer dann glaubt, die spanische Steuer werde schon nicht ins Gewicht fallen, weil in seiner „Autonomie“ (etwa Balearen oder Madrid) die Erbschaftssteuer ja praktisch „abgeschafft“ worden sei, erlebt sein blaues Wunder, wenn seine deutsche Immobilienerbschaft plötzlich mit den „staatlichen“ spanischen Steuersätzen zu versteuern ist. Diese sind hoch und die Freibeträge sind vernachlässigbar gering. Wenn der Erblasser in Deutschland ist, gilt eben nicht mehr das Erbschaftssteuerrecht der jeweiligen spanischen Autonomie sondern das staatliche, sehr viel ungünstigere.

Zwar sind die Gestaltungsmöglichkeiten, die konkrete Immobile im Erbfall steuerschonend zu „erwerben“, gering. Wer aber seinen Lebensmittelpunkt längst in Spanien gefunden hat, der kann ganz erheblich Steuern sparen: Etwa durch die rechtzeitige Umwandlung der deutschen Immobilie in Geldvermögen, verbunden mit einer die Erbfolge vorwegnehmenden Schenkung, können die „autonomen“ Steuervergünstigungen doch zur Anwendung gebracht werden. Dies erfordert allerdings eine langfristige Planung bevor der Erbfall tatsächlich eintritt. Dieses recht komplexe und im Einzelfall immer wieder unterschiedliche Thema klärt man am besten mit sachkundigen Fachleuten.

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