20.02.2019 - Generalkonsulat der BRD Barcelona
Wahlberechtigte können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland auch vom Ausland aus teilnehmen, wenn sie in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde im Inland eingetragen sind.
Deutsche im Ausland, die in Deutschland gemeldet sind
Deutsche, die sich vorübergehend (zum Beispiel während eines längeren Urlaubs) im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen, erhalten eine Wahlbenachrichtigung an die Anschrift, wo sie gemeldet sind und können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Der Antrag für die Briefwahl kann durch Ausfüllen des Wahlscheinantrags, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist, oder anderweitig schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht jedoch telefonisch) bei der Gemeindebehörde unter Angabe des Familiennamens, aller Vornamen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift gestellt werden. Bei Antritt des Auslandsaufenthalts vor Eingang der Wahlbenachrichtigung wird empfohlen, mit der Wohnsitzgemeinde Rücksprache zu nehmen.
Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in Deutschland
1. Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Deutsche, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, werden auf Antrag in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in Deutschland wird auf die Dreimonatsfrist angerechnet. Im Falle des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union vor der Europawahl, ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht zu berücksichtigen. (Anträge die deswegen nicht mehr die Voraussetzungen eines dreimonatigen Aufenthalts erfüllen, werden in Anträge für Auslandsdeutsche umgedeutet.)
Alternativ können Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat durch die Wahl der 2 Abgeordneten ihres Wohnsitzmitgliedstaats im Europäischen Parlament an der Europawahl teilnehmen. Allerdings darf das Wahlrecht bei der Europawahl insgesamt nur einmal ausgeübt werden. Wer als Deutsche oder Deutscher im Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen will, sollte sich wegen näherer Informationen bitte an die in seinem Wohnsitzmitgliedstaat zuständigen Stellen wenden.
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zurzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (entfällt bei Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union).
2. Deutsche mit Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union
Deutsche, die in einem Land außerhalb der der Europäischen Union leben und nicht in Deutschland gemeldet sind, können an der 9. Direktwahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie gemäß § 6 Absatz 2 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag und Fehlen eines Wahlrechtsausschlusses nach § 6a Absatz 1 Europawahlgesetz) entweder
a. nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt (Regelfall ohne Begründung)
oder
b. wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind (Ausnahmeregelung).
Nur wenn das Wahlrecht nicht schon nach dem Regelfall (a.) besteht, ist das Vorliegen aus anderen Gründen (b.) gesondert zu begründen.
Die notwendige Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland muss im Einzelfall persönlich aufgrund eigener 3 Erfahrung und unmittelbar erworben worden sein. Eine rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht.
Die zudem erforderliche Betroffenheit von den politischen Verhältnissen kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass eine Auslandsdeutsche beziehungsweise ein Auslandsdeutscher aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegt, ist aber nicht darauf beschränkt.
Wichtige Informationen zum Verfahren:
Wie kann man an der Wahl teilnehmen?
Beide oben genannten Varianten (Regelfall a. und Ausnahmeregelung b.) setzen jeweils einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde im Inland voraus, das vor jeder Wahl neu erstellt wird. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss die eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, dass der Antragsteller / die Antragstellerin wahlberechtigt ist und keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Gemeinde gestellt hat.
Wo erhält man den Antrag?
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis inklusive Merkblatt zum Download (hier) wird Ihnen über die Internetseite des Bundeswahlleiters (hier) zur Verfügung gestellt. Hinweise zum Ausfüllen des Antrags enthält das dem Antrag beigefügte Merkblatt.
Antragsvordrucke (Formblätter) sind ferner voraussichtlich ab Ende Februar 2019
bei diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
bei den Stadt- und Kreiswahlleitungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie
beim Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 Bonn, Germany oder unter der Mailadresse bundeswahlleiter-bonn@destatis.de erhältlich.
Antragsformulare können dort zugleich für Familienangehörige, Freunde oder Kolleginnen und Kollegen angefordert werden. Firmen und Verbände können sich für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ausland die Antragsformulare in der erforderlichen Stückzahl zusenden lassen. Die Ausübung des Wahlrechts darf nur persönlich erfolgen; dabei kann der Wahlberechtigte sich einer Hilfsperson bedienen.
Welche Frist muss für die Antragstellung beachtet werden?
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (Sonntag, 05. Mai 2019) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland im Original eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb möglichst frühzeitig an die zuständige Gemeindebehörde in Deutschland geschickt werden. Die Verantwortung für rechtzeitige Absendung und Eingang trägt der oder die Wahlberechtigte.
In welcher Form muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis kann direkt am Computer ausgefüllt werden. Der (ausgedruckte) Antrag und die darin enthaltene eidesstattliche Versicherung muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im Original übermittelt werden (§ 4 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 54 Absatz 2 Bundeswahlgesetz). Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder per Fax ist nicht zulässig.
Welche Gemeinde ist zuständig?
Zuständige Gemeindebehörde ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten – Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland. Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren , ist die zuständige Behörde das Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin.
Dem Bundeswahlleiter - oder sonstigen Stellen außerhalb der jeweils örtlich zuständigen Behörde - zugeleitete Anträge führen nicht zur Eintragung in ein Wählerverzeichnis!
Wer entscheidet über die Wahlberechtigung?
Hierüber entscheidet die zuständige Gemeinde. Gegen diese Entscheidung kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden. Gegen die sodann ergehende Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung zudem Beschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter eingelegt werden.
Erhält man eine Eingangsbestätigung?
Üblicherweise verzichten die Gemeinden auf den Versand von Eingangsbestätigungen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden die Briefwahlunterlagen zugesandt.
Die Versendung der Briefwahlunterlagen durch die Wahlämter an Wähler im Ausland kann frühestens ab der 15. Kalenderwoche im April 2019 erfolgen; eine entsprechend frühzeitige Antragstellung (s.u.) vorausgesetzt.
Was ist ferner zu beachten?
Es empfiehlt sich, den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis frühzeitig zu stellen. Bei späterer Antragstellung empfiehlt es sich, insbesondere bei Aufenthalt im außereuropäischen Ausland, den Antrag mit Luftpost (Priority/Prioritaire) oder als „Eil International“ zu versenden und die Übermittlung der Briefwahlunterlagen ebenfalls per Luftpost zu erbitten und den Wahlbrief in gleicher Weise zurückzusenden. Der Versand der Wahlbriefe ist nur im Inland für Wahlberechtigte kostenfrei. Mehrkosten für den Versand vom Ausland in das Inland müssen von den Wählerinnen und Wählern getragen werden.
Anhaltspunkte für Postlaufzeiten bietet zum Beispiel die Internetseite der Deutschen Post AG (hier).
Darüber hinaus werden unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse einige deutsche Auslandsvertretungen für deutsche Wählerinnen und Wähler vor Ort für die Hin- und/oder Rücksendung der Wahlbriefe die Nutzung von Kurierwegen (nur für den Transport von/zu der Vertretung; keine Weiterbeförderung im Land selbst) anbieten. Näheres hierüber wird voraussichtlich ab Ende Februar auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters ersichtlich sein.
Was kann ich tun, wenn meine Briefwahlunterlagen trotz rechtzeitiger Antragstellung etwa vier Wochen vor der Wahl noch nicht bei mir eingegangen sind?
Bei Verzögerungen beim Zugang der Briefwahlunterlagen empfiehlt es sich, unverzüglich Kontakt mit der zuständigen Gemeindebehörde (in der Regel sind die Kontaktdaten auf den Internetseiten der jeweiligen Gemeinde ersichtlich) aufzunehmen und den Verbleib der Briefwahlunterlagen aufzuklären.
Stand: Januar 2019
Kommentare (1) :
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