WISSENSWERT: Neuigkeiten des neuen deutsch-spanischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

20.09.2012 - Alejandro Espada Gerlach, Rechtsanwalt / Mitglieder von Eurojuris España 

BOE 18//03/2011 (Gesetzblatt)), man schätzt, dass dieses Abkommen im Jahr 2013 in Kraft treten wird, wobei dies davon abhängen wird, wann der Austausch der Ratifizierungsurkunde stattfindet.

GEGENSEITIGE HILFE BEI DER STEUERERHEBUNG

Eine der wichtigsten Neuigkeiten besteht darin, dass beide Länder sich gegenseitige Hilfe leisten und Informationen austauschen werden; sie werden sich bei der Erhebung jeder Art von Steuern, sowohl staatlicher, als auch autonomischer und lokaler Steuern, unterstützen (Erbschafts- und Schenkungssteuer, Eintragungssteuer für Akte und Verträge, Wertzuwachssteuer der Gemeinden, usw.).

SPANIEN DISKRIMINIERT BEI DER SCHENKUNGS- UND ERBSCHAFTSSTEUER ALLE MITGLIEDER DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, DIE NICHT RESIDENTEN IN SPANIEN SIND

In der Tat, bei der Erhebung von Steuern bei Schenkungen und Nachlässen, wendet Spanien für alle Nichtresidenten höhere Steeursätze an, als für die lokalen oder autonomen Ansässigen, wobei man sie nicht von den Verwandschaftsverhältnissen profitieren lässt, die den zu versteuernden Prozentsatz vermindern, und wendet bei ihnen den allgemeinen Steuersatz von 34 oder mehr an.

Dies ist eine Diskriminierung, die vor der Europäischen Komission angezeigt wurde; diese hat zwei begründete Gutachten an Spanien gesendet (eines im Mai 2010 und ein anderes am vergangenen 16. Februar 2011), damit Spanien seine Vorschriften über die Erbschafts- und Schenkungssteuer ändert, die Brüssel als diskriminierend ansieht und die imWiderspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, da diese eine Behinderung für den freien Personen- und Kapitalverkehr bedeuten.

Wenn Spanien nicht innerhalb von zwei Monaten reagiert, würde dies bedeuten, dass die EG vor den Gerichtshof der Europäischen Union gehen würde und dieser dieses Verhalten für illegal erklären und Spanien dazu verpflichten wird, die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzuzahlen, wie bereits in der Vergangenheit mit der Einkommenssteuer geschah.

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