NUTZWERT: Arbeiten in der Schweiz

22.10.2007 - Quelle: Grundbesitz International 

Für alle Bürger aus der EU 15 enfällt die Notwendigkeit einer Arbeitsgenehmigung. Das heißt, jeder EU-Staatsangehörige kann in der Schweiz als Arbeitnehmer arbeiten und bekommt dann im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis auch die Jahresaufenthaltsgenehmigung. Diese wird aber bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder auch bei Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem neuen Schweizer Arbeitgeber verlängert. 

Zwischen der Schweiz und der EU 15 wurde im Rahmen der bilateralen Verträge Dienstleistungsfreihet vereinbart. So kann ein Schweizer Unternehmen bewilligungsfrei in Deutschland Dienstleistungen jeder Art erbringen. Für Freiberufler aus einem der EU-Länder gewährt die Schweiz grungsätzlich Niederlassungsfreiheit. 

Das gilt zum Beispiel auch für Rechtsanwälte, so können deutsche Anwälte in der Schweiz ein Büro aufmachen oder umgekehrt. Anwälte einer Beratungspraxis brauchen dabei keine Zusatzprüfung. Nur vor Gericht ziehende Rechtsanwälte benötigen eine Eignungsprüfung. 

Für Ärzte und Zahnärzte gilt: Auf Grund der bilateralen Verträge sollten auch medizinische Dienstleistungen und Niederlassung für EU-Bürger möglich werden. Nach Inkrafttreten der Verträge haben bereits 900 EU-Zahnärzte, hauptsächlich deutsche, in der Schweiz die Niederlassung beantragt. Die zahnärztliche Behandlung ist in der Schweiz nicht kassenpflichtig, es zahlt jeder Patient selbst. Das EU-Diplom wird in allen Kantonen anerkannt.

Kommentare (0) :

Artikel kommentieren
Artikel-Archiv