20.10.2014 - Philipp Dyckerhoff, pd@pecuniaconsult.com
Viele deutsche Rentner, die in Spanien wohnen und hier der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, „vergessen“ in ihrer spanischen Steuererklärung, ihre Renten aus der Deutschen Rentenversicherung (DRV) oder auch Betriebsrenten von früheren deutschen Arbeitgebern anzugeben.
Der spanische Staat plant eine Steuerreform, die wahrscheinlich zum 1.1.2015 in Kraft treten wird. Diese sieht Änderungen in vielen Bereichen vor, unter anderem auch ein Absenken der derzeit sehr hohen Grenzsteuersätze (nicht Bestandteil dieses Artikels). Wichtig für die deutschen Rentner in Spanien ist vor allem eine Art Amnestie für diejenigen, die ihre deutschen Renten bisher nicht in der spanischen Steuererklärung angegeben haben. Wer innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Steuerreform, also voraussichtlich zwischen dem 1.1.2015 und dem 30.6.2015, seine deutschen Renten nachdeklariert, braucht weder Sanktionen noch Zinsen für verspätete Zahlungen zu befürchten. Außerdem ist vorgesehen, dass diejenigen, die in der Vergangenheit Sanktionen und Verzugszinsen zahlen mussten, diese sogar wieder zurück fordern können.
Laut Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland sind alle Renten, die aus dem Ausland bezogen werden, in Spanien zu versteuern. Das Besteuerungsrecht dieser deutschen Renteneinkommen liegt – anders als in vielen anderen Ländern – voll beim spanischen Staat. Laut neuem Doppelbesteuerungs-abkommen (anzuwenden seit dem 1.1.2013) ergibt sich eine kleine Änderung: für Rentner, deren Rente aus der DRV nach dem 1.1.2015 beginnt, kann der deutsche Staat maximal 5% Steuern auf diese Rente erheben. Dieser Wert steigt für Rentenbeginn nach dem 1.1.2030 auf 10%. Trotzdem muss die gesamte DRV-Rente in der spanischen Steuererklärung angegeben werden. Die in Deutschland gezahlte Steuer wird bei der Berechnung der spanischen Einkommensteuer berücksichtigt, man zahlt also nicht doppelt.
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