NUTZWERT: Ein deutscher Erblasser wird auch in Spanien nach deutschem Recht beerbt

24.07.2007 - Deutsche und Schweizerische Schutzgemeinschaft für Auslandsgrundbesitz e.V. 

Ein deutscher Erblasser wird auch in Spanien nach deutschem Recht beerbt. Das deutsche Testament, der deutsche Erbschein, sogar der deutsche Erbvertrag werden anerkannt, obwohl in Spanien etwa gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge nicht zulässig sind. Deutsche Testamente sollten allerdings eindeutig sein. Irgendwelche Unklarheiten gehen immer zu Lasten der Erben. Und wenn das Testament nicht eindeutig ist, so wird das spanische Register den Erben nur dann eintragen, wenn dieser einen Erbschein vorlegt. Dies schon, um sich selbst abzusichern.Wenn in Spanien belegene Nachlaßteile (z.B. Immobilien) vorhanden sind, empfehlen wir aber immer, vor einem spanischen Notar ein öffentliches, also beurkundetes Testamentzu errichten. In diesem Testament bestimmen dann der oder die Erblasser (Ehegatten müssen eben zwei Testamente machen), wer der Erbe des in Spanien belegenen Nachlaßvermögens oder bestimmter Grundstücke werden soll.Üblicherweise sind diese Testamente (kann man auch in zwei Spalten doppelsprachig machen) so formuliert, daß der Erblasser erklärt, hier nur über seine in Spanien belegenen Nachlaßgegenstände letztwillig verfügen zu wollen, über die übrigen habe er bereits letztwillig verfügt oder werde es noch tun. Auf diese Weise ist das Testament dann, wenn man so will, endgültig, und der Erbe hat keine Schwierigkeiten, den Nachlaß in Spanien anzutreten, auch dann, wenn er keinen deutschen Erbschein hat.

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