HINTERGRUND: Steuern und Verjährungsfristen

01.01.2011 - Schutzgemeinschaft für Auslandsgrundbesitz 

Die allgemeine Verjährungsfrist für Steuern in Spanien beträgt fünf Jahre. Verjährung für Umsatzsteuer (IVA) und Einkommensteuer (Renta) vier Jahre. Jeweils berechnet ab Ende der Erklärungsfrist. Auch die Erbschaftsteuer ist in vier Jahren verjährt.

Dies durch das Gesetz Nr. 1/1998, vorher betrug die Verjährungsfrist fünf oder ganz früher sogar zehn Jahre. Die vierjährige Verjährungsfrist gilt immer nur dann, wenn der Steuerpflichtige eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben hat. Gemeint sind in diesem Falle zu niedrige Bewertungen oder ähnliches.

Hat der Erbe dagegen keine Steuererklärung abgegeben, so beträgt die Verjährungszeit nunmehr sechs Jahre. Wenn der Tod des Erblassers im Ausland eingetreten ist, so beginnt die Verjährungsfrist erst in dem Zeitpunkt, da eine spanische Behörde offiziell vom Todesfall Kenntnis genommen hat.

Diese Regel gilt für Erbfälle ab 2003, nicht frühere Erbschaftsfälle. Entgegen einer vielfach vertretenen Auffassung beginnt im übrigen die Verjährungsfrist nicht mit dem Todesfall, sondern mit Ablauf der sechsmonatigen freiwilligen Erklärungsfrist. Meldet sich vor Ablauf der genannten Fristen das Finanzamt beim Steuerpflichtigen, so ist natürlich die Verjährung unterbrochen und die Frist beginnt von neuem zu laufen.

Zur Grunderwerbsteuer folgendes:
Auch hier beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, allerdings kann im Grundbuch erst umgeschrieben werden, nachdem entweder die Steuer bezahlt ist oder eine Mitteilung des Finanzamts vorliegt, dass eben diese Steuer verjährt ist.

Es liegt allerdings im ureigensten Interesse des Käufers, die Steuer sofort zu bezahlen, um die Umschreibung im Grundbuch zu bewirken und damit alle Gefahren auszuschließen. Im übrigen war und ist es, speziell auf dem Lande in Spanien und unter Landwirten durchaus üblich, im allgemeinen Steuerersparnisinteresse, überhaupt keine Erklärung abzugeben, sondern auf das allgemeine
spanische Recht zu vertrauen und hier gilt ja, jedenfalls „inter partes“ auch für Immobilien das Prinzip „Einigung und Übergabe“, so daß es durchaus vorkommen kann, dass im Grundbuch noch der längst verstorbene Großvater eingetragen ist und der Enkel das Grundstück verkauft.

Entsprechend wird auch, aber eben nur auf dem Lande, bei Erbschaften verfahren, also wird darauf spekuliert, daß die Erbschaftsteuer verjährt, was wir aber keinem unserer Kunden empfehlen können, denn Sicherheit gibt es nur bei Grundbucheintragung.

Kommentare (0) :

Artikel kommentieren
Artikel-Archiv