HINTERGRUND: Eine Stiftung in Spanien (Fundación)

22.10.2007 - Werner Steuber 

Eine Stiftung in Spanien ist jederzeit durch notarielle Urkunde, aber auch durch letztwillige Verfügung möglich. Allerdings muss der Zweck der Stiftung gemeinnützig sein, also eine edle Zielsetzung, wie etwa die Völkerverständigung, Schutz der Menschenrechte, Sozialfürsorge, Kultur und Erziehung im weiteren Sinne, Tiere- und Umweltschutz usw.Der Zweck der Stiftung muss im Interesse der Allgemeinheit sein und nicht nur zu gunsten einer Minderheit. Familienstiftungen mit dem Ziel, Familienangehörige bis zum dritten und vierten Grad zu begünstigen, sind also nicht zulässig, so was funktioniert nicht in Spanien, sondern etwa in Gibraltar unter der Geltung des Common Law, wird aber in Deutschland und Spanien steuerlich nicht anerkannt. Eine spanische Stiftung muss Sitz in Spanien haben, einen Stiftungsrat und eine altruistische Satzung eben im Sinne der Allgemeinheit, wer es besonders genau wissen will, mag nachlesen im Stiftungsgesetz Nr. 30/1994 und durch die Gesetze 49 und 50/2002 im Zusammenhang mit Steuerbegünstigungen. In die Stiftung können alle rechtsfähigen Güter eingebracht werden, also insbesondere Immobilien, auch Urheberrechte, Geld usw.Wer aber nur die Familie oder deren Nachkommen oder sonst eine bestimmte Gruppe bedenken will, der muss auf einen Trust ausweichen, der dann auch zwar als Eigentümer von Immobilien in Spanien und Deutschland oder sonstwo eingetragen werden, der aber keinerlei Steuervorteile genießt und nicht gemeinnützig ist, allenfalls nützlich für die zu Bedenkenden und gemein für die anderen. In allen europäischen Ländern gilt das Verbot des Vermögens der toten Hand, dass also ein Erblasser noch für folgende Generationen verfügt, was mit seinem Nachlass zu geschehen hat.Zusammenfassend: Wer sich selbst ein Denkmal setzen will durch Gründung einer Stiftung, so muss diese gemeinnützig sein!

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