Coronavirus: Maskenpflicht in Spanien

22.05.2020 - © 2020 Andreas Fuss Advocat & Rechtsanwalt 

Die Beschränkungen infolge des Coronavirus werden in Spanien nach und nach gelockert. Dies gilt allerdings nicht für die Regelungen zur Hygiene und Prävention gegen den Virus. Ab sofort gilt als infektionsschützende Maßnahme eine allgemeine Maskenpflicht.

 

Ab wann gilt die Maskenpflicht?

Die Maskenpflicht gilt in Spanien landesweit ab Donnerstag, den 21. Mai 2020.

 

Wer ist von der Maskenpflicht betroffen?

Die Maskenpflicht gilt für alle Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr. Für Kinder zwischen drei und fünf Jahren wird das Tragen einer Maske empfohlen, aber nicht vorgeschrieben.

 

Wer ist von der Maskenpflicht ausgenommen?

Von der Maskenpflicht gibt es nur wenige Ausnahmen. Ausgenommen sind

  • Personen mit Atemschwierigkeiten, die durch das Tragen der Gesichtsmaske erschwert werden
  • Personen, welche die Maske nachweislich aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen können oder sofern deren Nutzung Verhaltensauffälligkeiten infolge einer Behinderung oder Abhängigkeit entgegenstehen
  • die Ausübung von Tätigkeiten, deren Natur mit dem Gebrauch der Maske unvereinbar ist
  • Gründe höherer Gewalt oder Notsituationen, die das Tragen der Maske nicht erlauben

 

Welche Masken sind erlaubt?

Der Maskenpflicht genügen alle Masken, die Nase und Mund bedecken. Vorzugsweise sollen hygienische oder medizinische Masken benutzt werden. Gemeint sind damit die typischen OP-Masken, die Ärzte tragen, oder filtrierende Halbmasken (auch als FFP2 und FFP3 bekannt). Deren Gebrauch ist allerdings nicht obligatorisch. Es genügen nicht medizinische Masken für den privaten Gebrauch, Stoffmasken oder selbstgenähte Masken. Solche DIY-Masken und Lösungen bieten allerdings nur einen eingeschränkten Schutz für die eigene Gesundheit und Dritte. Obwohl nicht ausdrücklich geregelt, sollen Tücher und Schals nicht ausreichend sein.

 

Wo ist die Maske zu tragen?

Die Maskenpflicht gilt landesweit auf allen öffentlichen Straßen, im Freien und allen geschlossenen Räumen zur öffentlichen Nutzung oder solchen, die für den Publikumsverkehr geöffnet sind. Dies gilt immer dann, wenn ein Abstand zwischen Personen von mindestens zwei Metern nicht eingehalten werden kann.

 

Besteht die Maskenpflicht auch beim Sport?

Dies ist nicht ausdrücklich geregelt und die Anordnung des Gesundheitsministeriums ist mehrdeutig.

Als Ausnahme kommt allenfalls die ‘Ausübung von Tätigkeiten, deren Natur mit dem Gebrauch der Maske unvereinbar ist’ in Betracht. Auf Nachfrage erklärte der Gesundheitsminister, dass beim Sport die optimale Distanz bereits zwei Meter sei. In diesem Fall besteht keine Maskenpflicht. Andere Stellen ‘empfehlen’ das Tragen der Maske. In Anbetracht der vagen Aussagen sollte man versuchen, beim Sport einen Abstand von zwei Metern einzuhalten und immer eine Maske mitnehmen, falls diese erforderlich werden sollte.

 

Besteht die Maskenpflicht auch beim Bier auf der Terrasse?

In der Begründung zu der Anordnung wird die ‘Aufnahme von Nahrungsmitteln und Getränken’ ausdrücklich als eine mit dem Gebrauch der Maske unvereinbare Tätigkeit erwähnt. Die Frage ist, ob dies auch gilt, wenn man längere Zeit auf der Terrasse sitzt. Im Zweifel gilt also auch hier immer eine Maske mitzunehmen.

 

Was gilt am Strand?

Da die Anordnung keine Einzeltätigkeiten erwähnt, ist auch dies nicht ausdrücklich geregelt. Grundsätzlich gilt aber auch insoweit die Abstandsregelung von zwei Metern und beim Schwimmen ist das Tragen der Maske nicht möglich. Es bleibt die weitere Handhabung der Verordnung abzuwarten. Da man auf dem Weg zum Strand die Maske tragen muss, wird man diese aber sowieso dabei haben.

 

Wie lange gilt die Maskenpflicht?

Die Dauer der Maskenpflicht ist nicht geregelt. Es handelt es sich aber um eine Anordnung infolge des Alarmzustands. Die Maskenpflicht wird daher voraussichtlich zumindest auf die Dauer des Alarmzustands gelten, der vom spanischen Kongress gerade zum fünften Mal bis Sonntag, den 07. Juni verlängert wurde. Eine längere Dauer ist nicht ausgeschlossen.

In Deutschland wurde die Maskenpflicht Ende April eingeführt, wenn auch beschränkt auf den öffentlichen Personennahverkehr sowie in Verkaufsräumen von Ladengeschäften. In Spanien galt insoweit bereits seit dem 04. Mai eine Maskenpflicht im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs. Diese wird nun deutlich erweitert und landesweit allgemein eingeführt, wobei die Anordnung sicher kein Musterbeispiel für Klarheit ist. Die Handhabung in der Praxis bleibt abzuwarten.

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