HINTERGRUND: Steuern und Familie

05.08.2008 - Corinna Reiß und Javier Valls 

Wer nach Spanien ziehen will oder hier lebt, wird früher oder später mit der Steuer in Kontakt kommen. Die Art und Weise der Steuerpflichtigkeit richtet sich danach, ob eine Person in Spanien als ansässig gilt. In der Regel wird hier davon ausgegangen, wenn sich jemand mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält, seinen Lebensmittelpunkt in Spanien hat oder der Ehepartner/in und die Kinder hier leben.

Man wird dann nach dem „Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas” veranlagt und das Welteinkommen unterliegt dem spanischen Staat. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei Ehegatten ist die Wahl zwischen getrennter und gemeinsamer Veranlagung möglich. Ein Einkommenssplitting existiert nicht. Unternehmer und Freiberufler haben vierteljährlich, jeweils zum 20. des auf das Trimester folgenden Monats eine Steuererklärung einzureichen und Vorauszahlungen zu leisten. Generell ist die steuerliche Selbstveranlagung Pflicht (Einreichung der Steuererklärung vom 1. Mai bis zum 30. Juni des Folgejahres), wobei teilweise allerdings die Behörden vorab einen Entwurf übermitteln.

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Die Arbeitseinkünfte sowie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit werden nach einem progressiven Steuersatz versteuert. Kapitaleinkünfte sowie Veräußerungsgewinne werden mit einem einheitlichen Steuersatz von 18 Prozent veranlagt. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen nur Sozialversicherungsbeiträge. Es gibt auch einen Angestelltenfreibetrag. Hier sind jedoch die jeweiligen Höchstgrenzen zu beachten. Weitere Aufwendungen wie beispielsweise Fahrtkosten für den Arbeitsweg oder Arbeitsmittel werden grundsätzlich nicht anerkannt.

Geldwerte Vorteile sind grundsätzlich vollständig steuerpflichtig und werden anhand ihrer Kosten für den Arbeitgeber oder ihres Marktpreises bewertet. Versorgungsbezüge, Verwaltungs- und Beiratsbezüge werden als Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit angesehen. Einige Versicherungsbeiträge und Beiträge zu privaten Rentenversicherungen sind bis zu einer bestimmten Höhe abzugsfähig. Behinderte und Personen ab 52 Jahre können höhere Beträge abziehen. Auch Unterhaltszahlungen an Ehegatten und gesetzliche Unterhaltsleistungen sind abzugsfähig.

Die Regelbemessungsgrundlage wird um die persönlichen Freibeträge sowie Familienfreibeträge reduziert. Der Familienfreibetrag ist abhängig von Anzahl, Alter und Einkommen der abhängigen Angehörigen. Für behinderte Arbeitnehmer erhöht sich der Freibetrag je nach Grad der Behinderung entsprechend. Für den Erwerb bzw. im Rahmen der Renovierung des Hauptwohnsitzes und bei Spenden an steuerbegünstigte juristische Personen bzw. Vereinigungen sind Steuergutschriften möglich.

In Deutschland gilt eine Person, die ihren Wohnsitz in Spanien hat, als beschränkt steuerpflichtig – der in Deutschland zu zahlende Steuerbetrag wird teilweise auf die Steuererklärung in Spanien angerechnet. Persönliche Umstände (Hypotheken, Familie, Lebensversicherung, sonstige Kapitalanlagen etc.) werden nur in dem Staat berücksichtigt, in dem die jährliche Steuererklärung abgegeben wird. Damit wirkt sich ein Wohnortwechsel auf die Kapitalanlagen sowie sonstige Investitionen des Arbeitnehmers in Deutschland aus, zumal er nicht mehr von den Begünstigungen des deutschen Steuersystems profitieren kann. Ab diesem Zeitpunkt finden nur noch die Begünstigungen des spanischen Steuersystems Anwendung.

Allerdings gibt es seit einigen Jahren die Möglichkeit, zu wählen, ob man als ansässig oder nichtansässig behandelt werden möchte. Dies ist für den Erhebungszeitraum, in den der Wohnortwechsel fällt sowie für die folgenden fünf Jahre möglich. Bei diesem Modell gilt man offiziell weiterhin in Deutschland als wohnhaft. Die Besteuerung der Kapitalanlagen im Herkunftsstaat wird infolgedessen prinzipiell ungeändert fortgesetzt. Die in Spanien erzielten Kapitaleinkünfte des Arbeitnehmers werden so besteuert wie bei einem nicht in Spanien wohnhaften Arbeitnehmer: 18 Prozent Kapitalertrags- und Vermögenssteuer sowie 24 Prozent für sonstige Einkünfte, einschließlich Arbeitslohn. Die persönlichen Umstände in Spanien werden dann allerdings nicht berücksichtigt, auch sonstige Abgaben (Kranken- und Rentenversicherung) sind nicht abzugsfähig.

Das Modell des „no residente“ kann vor allem für Arbeitnehmer interessant sein, die für einen begrenzten Zeitraum von ihrem Unternehmen ins Ausland versetzt werden.
Die Veranlagung als Nichtansässiger ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden: Der Arbeitnehmer darf in den vergangenen zehn Jahren keinen Steuersitz in Spanien gehabt haben, der Wechsel erfolgt aufgrund eines Arbeitsvertrages, der Arbeitnehmer ist in Spanien tätig und es muß eine Frist von sechs Monaten seit der Ankunft eingehalten werden, um bei der Steuerbehörde dieses Sondermodell zu beantragen.
Um eine Doppelbesteuerung in verschiedenen Staaten zu verhindern und das für den Einzelfall günstigste Modell zu wählen, ist eine genaue Steuerplanung vorab unabdingbar.

In Spanien gibt es kein Kindergeld wie in Deutschland. Dennoch gibt es verschiedene Hilfen für Familien: Für die Geburt oder Adoption eines Kindes wird eine Einmalzahlung von 2 500 Euro gewährt. Vorraussetzung ist jedoch, dass das leibliche Kind in Spanien zur Welt gekommen ist. Außerdem muss der Antragsteller mindestens seit zwei Jahren offiziell in Spanien leben. Für berufstätige Mütter mit Kindern unter drei Jahren kann eine Steuerermäßigung oder Sonderzahlungen in Höhe von 1 200 Euro jährlich bei den ersten drei Jahren geltend gemacht werden.

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Weiterhin kann man Leistungen für Kinderbetreuung über die Sozialversicherung beantragen. Diese sind jedoch einkommensabhängig. Es werden bis zu 500 Euro jährlich für Kinder unter drei Jahren und 291 Euro jährlich für Kinder unter 18 Jahren gezahlt. Es gibt weitere Leistungen für behinderte Kinder und Mehrlingsgeburten, die im einzelnen unter www.seg-social.es zu finden sind.

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