HINTERGRUND: Auswirkungen des neuen Konkursgesetzes

04.03.2008 - César García de Quevedo Puerta, Rechtsanwalt 

Das spanische Hohe Gericht, Tribunal Supremo, hat am 28. März 2007 verschiedene Artikel des Königlichen Dekrets (RD) 685/2005 zur Veröffentlichung von Konkursbeschlüssen vom 10. Juni auβer Kraft gesetzt. Die hierdurch entstandene Gesetzeslücke wird nun durch das RD 158/2008 vom 8. Februar 2008 geschlossen. Nachfolgend werden einige Inhalte daraus erläutert:

Hinsichtlich der Konkursanzeigen ist nun die Registrierung von im Zuge von Konkursverfahren gefällten Beschlüssen, wie etwa die Schuldigerklärung der Konkursschuldner oder ein Berufungs - oder Ausschlussbeschluss der Konkursverwalter gesichert sowie das Anzeigen der Konkurssituationen und sonstiger Interventionsmaβnahmen, die in den regionalen und im Zentralen Handelsregister einzutragen sind.

Hinsichtlich der handelsrechtlichen Anzeigen wird Folgendes bestimmt:

Die auf regionaler Ebene zuständigen Handelsregisterverführer sind nunmehr zur Weiterleitung der Information an das Zentrale Handelsregister unmittelbar nach Vornahme der entsprechenden Eingangsvermerke verpflichtet und nicht wie bisher innerhalb einer Frist von drei Tagen. Die Feststellung der Identität der Verwalter und Bevollmächtigten hat in eindeutiger Form unter Angabe der Personalausweisnummer oder der Steueridentifikationsnummer zu erfolgen. Im Fall von Ausländern unter Angabe der Nummer der Identitätskarte für Ausländer oder in Ermangelung einer solchen des Reisepasses oder Reisedokuments.

Die Veröffentlichung durch das Zentrale Handelsregister der Hinterlegung der satzungsexternen Gesellschaftervereinbarungen („pactos parasociales“) in den Handelsregistern und die Eintragung in Letztere der von den Hauptversammlungen der Aktionäre oder den Verwaltungsräten beschlossenen Regelungen ist notwendig. Dies alles mit der Zielsetzung, die Transparenz hinsichtlich des Betriebsablaufs der börsennotierten Gesellschaften zu erhöhen.

Schlieβlich werden die Fristen zur vorübergehenden Reservierung einer Gesellschaftsbezeichnung und der Gültigkeit eines Negativattests an die in den übrigen Mitgliedsländern der Europäischen Union üblichen Fristen angeglichen. Konkret wird die gegenwärtige Frist zur vorübergehenden Reservierung von 15 Monaten auf 6 Monate gekürzt und die Gültigkeitsdauer des Negativattests von zwei auf drei Monate verlängert.

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