Spanisches Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der Unterschiede zur Rechtslage in Deutschland

17.11.2014 - Michael Fries, Abogado & Rechtsanwalt bei Monereo Meyer Marinel-lo Abogados 

Spanien ist im Bereich des Erbrechts und des Ehegüterrechts ein Mehrrechtsstaat, in dem die individuellen Regelungen einzelner autonomer Regionen der Anwendung des gemeinspanischen Erbrechts vorgehen können. Es existiert somit kein einheitliches spanisches Erbrecht, sondern es gelten verschiedene, regionale Rechtsordnungen sogenannte Foralrechte (derechos forales). Nur sofern kein regionales Erbrecht Anwendung findet, gelten die Regelungen des gemeinspanischen Erbrechts des Código Civil aus dem Jahre 1889.   


Über Foralrechte in Erbsachen verfügen Aragonien, Balearen (Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera), Baskenland (Biskaya, Alava, Guipuzkoa), Galizien, Katalonien und Navarra. Daneben existieren örtliche Gewohnheitsrechte in Asturien und Murcia.
Die Anwendung eines Foralrechts richtet sich nach der zivilen Rechtszugehörigkeit (vecindad civil) des Erblassers, die sich wiederum nach der Abstammung richtet. Die zivil Rechtszugehörigkeit kann aber auch erworben werden und zwar unter entsprechender ausdrücklicher Willenskundgebung nach zwei Jahren oder automatisch nach 10 Jahren Aufenthalt in der entsprechenden autonomen Gebietseinheit.


Da das Prinzip der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit nun im Anwendungsbereich der EU-Erbrecht-VO (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlament und des Rates zugunsten des Prinzips des gewöhnlichen Aufenthalts (residencia habitual) aufgegeben wird, ist es absehbar, dass in Zukunft auch auf den Nachlass deutscher Staatsangehöriger, die in Spanien ihren Alterswohnsitz begründet haben oder sich von Berufs wegen mit der Familie länger in Spanien aufhalten und hier ihren Wohnsitz begründen, spanisches Erbrecht ggfs. sogar vom gemeinspanischen Erbrecht stark abweichende Foralrechte zur Anwendung kommen wird.
Im Folgenden stelle ich die wesentlichen in der Praxis relevanten Rechtsfiguren und Rechtsinstitute des gemeinspanischen Erbrechts dar, die sich vom deutschen Recht unterscheiden.      


Erbschaftsannahme
Das spanische Erbrecht sieht vor, dass die Rechte am Nachlass zwar im Augenblick des Todes des Erblassers unmittelbar beim Erben anfallen, dieser jedoch die Erbschaft im Unterschied zum deutschen Erbrecht ausdrücklich oder stillschweigend annehmen muss, um sie auch zu erwerben.
In der Zeit zwischen Erbfall und Annahme ist das Nachlassvermögen ohne Rechtsträger; d.h. es handelt sich um eine „ruhende Erbschaft“. Ebenfalls anders als im deutschen Recht existiert keine gesetzliche Frist zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft.


Die Annahme kann ausdrücklich privatschriftlich oder in öffentlicher Urkunde erfolgen. Eine stillschweigende Annahme ist ebenfalls möglich und wird dann angenommen, wenn der Erbe Handlungen vornimmt, die einen Annahmewillen voraussetzen oder zu deren Vornahme nur ein Erbe berechtigt ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Erbe die Erbschaft in Besitz nimmt oder hierüber verfügt.


Die Annahme kann „rein und einfach“ (aceptación pura y simple) erfolgen. Die Rechtsfolge ist die Verschmelzung des geerbten Vermögens mit dem eigenen. Der Erbe haftet dann mit seinem vollen Vermögen für die Nachlassschulden.
Die Annahme kann aber auch nur unter dem Vorbehalt des Inventars erklärt werden, um die Haftung auf das Ererbte zu beschränken.
Die Ausschlagung oder, besser, der Verzicht auf die Annahme (repudiación), muss in öffentlicher Urkunde oder gegenüber einem Gericht erklärt werden.

Gesetzliche Erbfolge  
Bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung bestimmt sich die gesetzliche Erbfolge in Spanien nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Die gesetzlichen Erben sind:
 1.    die Kinder und ihre Abkömmlinge
 2.    die Eltern und ihre Vorfahren
 3.    der überlebende Ehegatte
 4.    die Seitenverwandten bis zum vierten Grad
 5.    der Staat


Die Verwandten des Erblassers in absteigender Linie erben vorrangig. D.h. die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge. Hierbei werden an erster Stelle die Kinder des Erblassers zu Erben berufen, Kindeskinder und andere Abkömmlinge treten an die Stelle des vorverstorbenen Kindes (erbrechtliche Repräsentation).
Im Falle, dass keine Abkömmlinge vorhanden sind, werden die Eltern des Erblassers zu gesetzlichen Erben und zwar zu gleichen Teilen. Im Falle, dass ein Elternteil bereits verstorben ist, wird der andere Elternteil Erbe des gesamten Nachlasses. Sollten beide Eltern des Erblassers verstorben sein, fällt der Nachlass dem gradnächsten Vorfahren zu.


Erst wenn weder Abkömmlinge noch Vorfahren des Erblassers vorhanden sind, erbt der überlebende Ehegatte und danach Verwandte der Seitenlinie bis zum 4. Grad.
Existieren keine erbberechtigten Verwandten und kein überlebender Ehegatte, erbt der spanische Staat.  

Testament
Jede Person kann in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und unter Beachtung der gesetzlichen Schranken über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod frei verfügen. Testamentarische Verfügungen sind jederzeit frei widerruflich, auch wenn der Testierende etwas anderes erklärt hat. Hieraus erklärt sich ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht, der darin besteht, dass gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge im gemeinspanischen Recht nicht zugelassen werden. Dieses Verbot betrifft ebenfalls außerhalb Spaniens errichtete gemeinschaftliche Testamente. Dies bedeutet, dass in Deutschland errichtete gemeinschaftliche Testamente, z.B. Berliner Testamente deutscher Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien ungültig werden, wenn bei Testamentserrichtung nicht ausdrücklich die Anwendung deutschen Erbrechts vorbehalten wurde.


Einige regionale Foralrechte lassen allerdings das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag ausdrücklich zu, so z.B. Aragonien, Navarra oder Katalonien.

Hinterlegung im Testamentsregister
Vor einem spanischen Notar errichtete letztwillige Verfügungen werden automatisch beim zentralspanischen Testamentsregister (Registro General de Actos de Ultima Voluntad) in Madrid hinterlegt und registriert. Auch ausländische notarielle Testamente und Erbverträge können beim Testamentsregister hinterlegt werden, was bei in Spanien belegenen Nachlassvermögen zu empfehlen ist. Für die Hinterlegung ist die Vorlage einer beglaubigten Ausfertigung der letztwilligen Verfügung, eine beeidigte Übersetzung und die Überbeglaubigung mittels Apostille erforderlich.

Pflichtteilsrecht
Wie in Deutschland garantiert das gemeinspanische Recht den nächsten Angehörigen einen Anteil am Nachlass auch gegen den Willen des Erblassers, die sogen. legitima. Im Unterschied zur Rechtslage in Deutschland handelt es sich beim gemeinspanischen „Pflichterben“ (heredero forzoso) um einen echten Noterben; d.h. diesem steht nicht bloß ein schuldrechtlicher Geldanspruch zu, sondern er wird Miterbe, mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Er ist somit in einen von einem deutschen Nachlassgericht zu erteilenden Erbschein aufzunehmen. Der Erblasser kann nur über sein gesamtes Vermögen testamentarisch frei verfügen, wenn keine zwingenden Erben bzw. Noterben existieren.

Folgende Verwandten sind pflichtteilsberechtigt:
 1.    die Kinder und deren Abkömmlinge
 2.    die Eltern und Vorfahren
 3.    der Ehegatte

Kindern und Abkömmlingen stehen zwei Drittel des Nachlasses als Noterbrecht zu. Hierbei ist ein Drittel auf die Kinder zu gleichen Teilen zu verteilen (legitima estricta) während das zweite Drittel zur Aufbesserung einzelner Kinder verwendet werden kann; die sogen. mejora. Nur das dritte Drittel steht dem Erblasser zur freien Verfügung; sogen. tercera parte de libre disposición.


Wenn keine Kinder und Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, steht den Eltern und entfernteren Vorfahren ein Pflichtteilsrecht über die Hälfte der Erbschaft zu. Treffen sie mit überlebenden Ehegatten zusammen, so beträgt deren Pflichtteil nur ein Drittel.  

Pflichtteil des überlebenden Ehegatten
Der erbrechtlichen Auseinandersetzung des Nachlassvermögens ist die ehegüterrechtliche Auseinandersetzung der Vermögensmaßen vorgeschaltet. Das gemeinspanische Zivilrecht kennt die folgenden Ehegüterstände:


Der gesetzliche Gütererstand des gemeinspanischen Código Civil ist im Unterschied zum deutschen recht der des regimen de gananciales, d.h. der Errungenschaftsgemeinschaft. Bei Vorliegen der Errungenschaftsgemeinschaft ist das, was jeder Ehegatte während der Ehe als Gewinn oder Ertrag erhält, gemeinsames Vermögen. Bei Auflösung der Gemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte deshalb die Hälfte des gemeinsamen Vermögens während die andere Hälfte in den Nachlass fällt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt sämtliches Vermögen als gemeinsames Vermögen. Das bedeutet in der spanischen Praxis, dass normalerweise sämtliches Vermögen in die Errungenschaftsgemeinschaft fällt. Es sei denn, dass von einem der Ehepartner z.B. eine Immobilie mit eigenen in die Ehe eingebrachten Mitteln erworben und der Erwerb für das Sondervermögen in der notariellen Urkunde ausdrücklich als Sondervermögen (bien privativo) gekennzeichnet wird.     
Vom gesetzlichen Güterstand kann nur durch einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag abgewichen werden, der bei Eintragung der Ehe im Zivilstandsregister und bei Erwerb von Immobilien im Eigentumsregister vermerkt wird.


Das gemeinspanische Zivilrecht kennt auch den der Zugewinngemeinschaft sehr ähnlichen Güterstand der Teilhabe am Gewinn; das sogen. regimen de participación en las ganancias, bei dem jeder Ehegatte das Recht erwirbt, am während der Ehe erzielten Gewinn des anderen teilzuhaben. Beim Güterstand der Teilhabe gibt es kein gemeinsames Vermögen. Jeder Ehepartner verwaltet sein eigenes Vermögen. Bei Beendigung der Ehegemeinschaft wird jeweils das Anfangs- und Endvermögen verglichen und derjenige, der den größeren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehepartner in Geld auszahlen.   
Schließlich regelt der Código Civil ebenfalls den Güterstand der Gütertrennung, das sogen. regimen de separación de bienes, der auch dann gilt, wenn die Eheleute mittels Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft ausgeschlossen haben, ohne einen anderen zu wählen. Gütertrennung ist in Katalonien nach den Vorschriften des katalanischen Zivilgesetzbuches der gesetzliche Ehegüterstand.    


Pflichtteil des überlebenden Ehegatten - Nießbrauch
Eine wichtige Besonderheit des spanischen Erbrechts und Unterschied zum deutschen Recht ist, dass dem Ehegatten nur ein bloßes Nießbrauchrecht an einem Bruchteil des Nachlassvermögens als Pflichtteil zusteht, weil der Blutsverwandtschaft der Vorrang gegeben wird. Der Pflichtteil des Ehegatten bestimmt sich danach, welche anderen zwingenden Erben vorhanden sind.
So erhält der Ehegatte den Nießbrauch über das zur Aufbesserung des Pflichtteils der Abkömmlinge bestimmten Drittels des Nachlasses, sofern gemeinsame Abkömmlinge vorhanden sind.

Existieren nur Vorfahren des Erblassers, erstreckt sich das Nießbrauchrecht des überlebenden Ehegatten auf die Hälfte des Nachlasses.
Der Pflichtteil besteht in einem Nießbrauchrecht über zwei Drittel des Nachlasses, wenn weder Abkömmlinge noch Vorfahren vorhanden sind.
Die Erben können das Nießbrauchrecht des Ehegatten einvernehmlich oder mangels Einigung per richterlichen Beschluss durch eine Leibrente, Zuweisung von Erträgen bestimmter Nachlassgegenstände oder durch Barkapital abfinden.    
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Foralrechte zum Teil besondere Regelungen für das Ehegattenerbrecht vorsehen und den überlebenden Ehegatten teilweise sogar vorrangig behandeln (z.B. in Aragonien).

Schlussbemerkung
Vor dem Hintergrund des im Vergleich zur Rechtslage in Deutschland unterschiedlichen Pflichtteils- bzw. Noterbenrechts sowie der Unzulässigkeit gemeinsamer Testamente (z.B.: Berliner Testamente) sollten bestehende letztwillige Verfügungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem aufgrund der Begründung eines Wohnsitzes in Spanien ggfs. zur Anwendung kommenden spanischen Erbrechts überprüft werden.     
Angesichts der verschiedenen regionalen Regelungen sowie der Unterschiede zwischen den gesetzlichen Regelungen und den in der Praxis üblichen Verfügungen von Todes wegen ist es empfehlenswert, den Rechtsrat örtlicher Spezialisten einzuholen.

 

Michael Fries, Abogado & Rechtsanwalt, mfries@mmmm.es

 

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