NUTZWERT: Neufassung des Art. 108 LMV

09.05.2007 - Victor Manzanares (Steuerberater) 

Die neue Fassung des Artikels 108 des Gesetzes über den spanischen Wertpapiermarkt (Ley 24/1998 del Mercado de Valores, LMV) sieht einige empfindliche Verschärfungen der Besteuerung bei Immobilientransaktionen mit gesellschaftsrechtlichem Hintergrund vor. Ziel der Reform ist die Vermeidung der Steuerhinterziehung bzw. -umgehung in denjenigen Fällen, in denen letztlich Immobilien mittels Zwischenschaltung von Gesellschaften übertragen werden.Einschränkung der Regelungen zur allgemeinen SteuerbefreiungAuf der einen Seite wird der objektive Anwendungsbereich der bisherigen vor-handenen Rückausnahmegelungen zur ansonsten allgemein bestehenden Regel der Steuerbefreiung von der Vermögensübertragungssteuer (Impuesto de Transmisiones Patrimoniales, ITP) bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen erweitert. Greift die Rückausnahmeregelung, würde die Transaktion einer Besteuerung i.H.v. 6-7 - je nach autonomer Gebietskörperschaft - des Immobilienwertes unterliegen.Die Erweiterung der Rückausnahmeregelung umfasst vor allem die beiden folgenden Operationen:- Die Übertragung von Anteilen einer neu gegründeten Gesellschaft, welche im Wege der Gründung oder durch Gesellschaftseinlage generiert wurden und dessen mehrheitliche Aktiva wiederum in Vermögensanteilen an einer anderen Gesellschaft bestehen, deren Aktiva sich mehrheitlich aus Immobilien zusammensetzt.Auf diesem Wege konnte bisher die ITP-Steuer umgangen werden, soweit ausschließlich Aktien oder Anteile einer Gesellschaft - nämlich der neu gegründeten - übertragen wurden, deren überwiegende Aktiva eben nicht aus Immobilien, sondern aus Aktien bzw. Gesellschaftsbeteiligungen einer anderen Gesellschaft besteht, deren Aktiva sich wiederum überwiegend aus Immobilien zusammen setzt. - Die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften, deren Aktiva mehrheitlich aus Immobilien bestehen, sofern der Erwerber die eigene Gesellschaft war, die diese Aktien bzw. Beteiligungen zurückerwarb, um sie entsprechend (wieder) in das Gesellschaftskapital zu integrieren bzw. an die übrigen Anteilsinhaber neu zu verteilen. Mittels dieser Vorgehensweise konnte es je nach Verteilung der bisher vorhandenen Anteilsinhaber vorkommen, dass jemand die Kontrolle über die Gesellschaft erlangte, indem er auf diese Weise mehr als 50 Prozent des Gesellschaftskapitals erwarb. Erweiterung des Tatbestands der MehrheitskontrolleAuf der anderen Seite weitet die Neufassung die bestehende Regelung bezüglich des Erfordernis, die Mehrheit über die Gesellschaft zu erlangen, damit die Steuer anfällt, auf diejenigen Fälle der Anteilserhöhung an einer Gesellschaft aus, in der bereits zuvor Mehrheitskontrolle bestand. Auf diese Weise werden steuerlich nicht nur diejenigen Übertragungen erfasst, durch die eine Kontrolle über das Unternehmen hervorgerufen wird, sondern auch alle diejenigen, die nachträglich vorgenommen werden.Neue WertermittlungsansätzeZusätzlich werden die bestehenden Kriterien der Wertbestimmung der Aktiva eines Unternehmens durch eine Reihe technischer Präzisierungen verfeinert, anhand derer zu bestimmen ist, ob die Rückausnahmereglung eingreift oder nicht: Infolgedessen werden die Buchwerte (valor neto contable) der bestehenden Aktiva, d.h. der Gesamtaktiva und nicht nur der Immobilienwerte, durch die tatsächlichen Werte ersetzt, und zwar festgelegt an dem Tag der Übertragung oder des Erwerbs des Anlagevermögens. Die so zu ersetzenden Werte müssen denjenigen Unternehmensaktiva entsprechen, die tatsächlich buchhalterisch erfasst sind; ausgeschlossen hiervon sind aber beispielsweise der sog. Geschäftswert (fondo de comercio).In diesem Zusammenhang ist der Steuerzahler verpflichtet, eine Inventarliste sämtlicher Aktiva zum Übertragungszeitpunkt zu erstellen, die er nach entsprechendem Ersuchen der Finanzverwaltung zu übermitteln hat. Im Falle des Immobilienerwerbs mittels Fremdfinanzierung werden diejenigen Rückzahlungsbeträge eines Darlehens nicht mit in die so zu bewertenden Aktiva aufgenommen, die innerhalb der nächsten 12 Monate zu zahlen sind. Dies setzt allerdings voraus, dass zwischen dem Übertragungszeitpunkt und der Fremdfinanzierungsgewährung mindestens 12 Monate vergangen sind.Verlängerung der SpekulationsfristVeränderungen sind auch bei folgendem, weiteren Rückausnahmetatbestand zu vermelden: Bisher galt bei Übertragung von Aktien oder Gesellschaftsanteilen, welche zuvor durch den jetzt Übertragenden durch Einbringung einer Immobilie im Rahmen einer Gesellschaftsgründung oder einer Kapitalerhöhung erworben wurden, die Steuerbefreiung immer dann, wenn mindestens 1 Jahr zwischen dem Datum der Einbringung bzw. dem Übertragungszeitpunkt vergangen war. Diese Zeitspanne wird nunmehr auf 3 Jahre angehoben!

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