NEWS: Neue Normen für Gebäudesicherheit

13.07.2007 - Ana Sacristán Salvador 

Der neue Código Técnico de la Edificación (CTE) legt die grundlegenden Maßstäbe in Bezug auf die Gebäudequalität und -sicherheit und die zu verwendenden Baumaterialien bei der Errichtung von Gebäuden fest. Der CTE ersetzt und modernisiert das bislang gültige Köngliche Dekret 1650/1977 vom 10. Juni zur Gebäudeerrichtung und ist am 29. März 2006 in Kraft getreten, enthält aber gewisse Übergangszeiten bis zur endgültigen Anwendbarkeit. Der CTE ist nicht auf Bauarbeiten von neuen sowie bestehenden Gebäuden, deren Baugenehmigung noch vor Inkrafttreten desselben erteilt wurde, anwendbar. Bei Baugenehmigungen, die aus der Übergangszeit stammen, müssen die Baumaßnahmen innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Erteilung der Genehmigung begonnen werden. Für die Anwendung der CTE bestehen zwei Möglichkeiten. Zum einen können die jeweiligen Baumaßnahmen nach den Vorgaben der „Documentos Básicos“ (im Folgenden DB) errichtet werden, die im zweiten Abschnitt der CTE enthalten sind. Zum anderen können unter der Leitung des Architekten oder Bauleiters nach Zustimmung des Bauträgers Alternativmöglichkeiten ergriffen werden. Diese müssen jedoch mit denen der DB vergleichbar sein. II. Documentos Básicos Die Mindestanforderungen an Sicherheit und Bewohnbarkeit werden nunmehr im neuen CTE durch folgende Grundvorschriften normiert: 1) Mindestanforderungen an die Gebäudestabilität (SE) Unter den generellen Anwendungsbereich des CTE fallen auch solche Regelungen, die die Stabilitätsanforderungen des Gebäudes sowohl während der Bauphase als auch bei seinem späteren Gebrauch sicherstellen. 2) Brandschutzmaßnahmen (SI) Das grundsätzliche Ziel besteht darin, das Schadensrisiko für den Benutzer eines Gebäudes auf Grund eines zufälligen Feuers, das aus den Gegebenheiten des Gebäudes, seiner Erbauung oder seiner Instandhaltung entsteht, auf ein akzeptables Maß zu beschränken. Es werden verschiedene grundsätzliche Anforderungen an die verschiedenartigen Benutzungszwecke der jeweiligen Gebäude gestellt. 3) Generelle Sicherheitsvorkehrungen (SU) Unter den generellen Anwendungsbereich des CTE fallen auch solche Vorschriften, die die Gebäudegestaltung in der Art regeln, dass die Benutzer bestmöglich vor Personenschäden bewahrt werden. 4) Mindestanforderungen auf dem Gebiet der „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ (HS) Unter den generellen Anwendungsbereich des CTE fallen auch solche Regelungen, die dazu beitragen, dass neben der Eindämmung von unvorhersehbaren Risiken und Gesundheitsgefahren von den Gebäuden ebenfalls keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, die auf ihre Erbauung oder Instandhaltung zurückzuführen sind. Im Einzelnen werden dort Regelungen im Bereich der Prävention von Gebäudefeuchtigkeit, Belüftung, Abwassersystem und der Abfallentsorgung getroffen. 5) Mindestanforderungen an die Geräuscheinwirkungen (HR) Auf diesem Gebiet wurden keine speziellen Regelungen durch CTE getroffen, so dass weiterhin die gültigen „Normas Básicas“ der alten gesetzlichen Regelung Bestand haben. 6) Energieeinsparungsmaßnahmen (HE) Das eigentliche Kernstück der Mindestanforderungen dieser DB sind die Regelungen hinsichtlich der Energieeinsparung. Einerseits sollen die Bewohner oder Benutzer sparsam im Energieverbrauch sein. Anderseits soll das Gebäude durch seine Erbauung und Instandhaltung so beschaffen sein, dass technische Mittel zur Erzielung erneuerbare Energien zum Einsatz kommen. Diesbezüglich wurde ab dem 29. September 2006 der Einbau von Solarzellen obligatorisch sein: a) Solarthermische Technologien zur Wassererwärmung Im allgemeinen haben jegliche Neubauten und renovierte Gebäude abhängig vom Standort und dem Warmwasserverbrauch ihr Warmwasser und/oder Schwimmbadwasser zu 30 bis 70 mit dem Einsatz von solarthermischen Technologien, welche die Sonnenenergie aufnehmen, speichern und umsetzen, zu beheizen. Diese Prozentzahlen sind lediglich Mindestwerte, welche aber nach vorheriger Genehmigung durch die Provinzbehörde vom Bauträger beachtet werden müssen. b) Photovoltaik Im speziellen müssen Großsupermärkte, Einkaufs- und Freizeitzentren, Lagerhallen, Verwaltungsgebäude, Hotels und Pensionen, Krankenhäusern und Messestände zur eigenen Energieversorgung oder zur Netzeinspeisung technische Anlagen verwenden, die Sonnenenergie in elektrischen Strom umwandeln – sog. Photovoltaik -, sofern folgende Raumgrößen überschritten werden: Durch den CTE werden nur die Grundanforderungen geregelt, daneben bleibt es aber den autonomen Gebietskörperschaften (CC.AA) innerhalb ihrer Kompetenzen überlassen, diese Grundanforderungen durch eigenständige Vorschriften zu regeln.

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