HINTERGRUND: Die Pflegeversicherung „zwischen“ Deutschland und Spanien: Planung einer Verfassungsbeschwerde wegen der Nichtgewährung von Pflegesachleistungen im Ausland

21.08.2013 - Klaus Bufe, SNWCB, Klaus, Philipp Dyckerhoff, Pecunia Consult SL,  

Deutsche Rentner, die in Spanien wohnen und die in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten im Pflegefall von der deutschen Pflegeversicherung zwar das Pflegegeld aber keine Sachleistungen, also z.B. Zahlungen für ein Pflegeheim oder einen ambulanten Pflegedienst.

Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung in Deutschland. Deutsche Rentner, die ihre Rente aus Deutschland beziehen und in Spanien leben, müssen auch die Beiträge zur Pflegeversicherung weiter zahlen. Bei Leistungen aus dieser Pflichtversicherung werden die Rentner dann allerdings als Bürger zweiter Klasse behandelt: sie erhalten eben nur einen Teil der Leistungen.

Der politische Wille in Deutschland, das Sachleistungsprinzip innerhalb Europas und damit auch in Spanien zu gewähren, ist nicht vorhanden. Einmal wird argumentiert, dass die Abwicklung z.B. der Einteilung in Pflegestufen in anderen Ländern schwierig wäre. Dabei wird die Einstufung in Pflegestufen europaweit durchgeführt. Pflegedienste bzw. stationäre Pflegeeinrichtungen in Deutschland, die mit Versorgungsverträgen ausgestattet sind, könnten jederzeit Niederlassungen in anderen europäischen Ländern gründen und damit für die Sicherstellung der Qualität haften.

Gemäß Angaben der Bundesregierung wäre ein Export von Pflegesachleistungen innerhalb der EU mit einem Aufwand von 100 Millionen Euro verbunden. Dieser Betrag stellt einen Anteil von nur 0,5 der Ausgaben der Pflegeversicherung in 2011 dar. Die Haltung und die Argumentation der Bundesregierung zeugt nicht gerade vom dem Willen, die europäische Integration für die „richtigen“ Europäer ernsthaft voran zu treiben.

Es gibt eine Initiative von deutschen Rentner in Spanien, die versucht, hier eine Änderung herbeizuführen: das Seniorennetzwerk Costa Blanca (SNWCB, www.snwcb.org) hat dazu ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das Ende Juli in Denia in der Casa de Cultura vorgestellt worden ist. Die Kosten von 6.500 Euro werden über Spenden finanziert. Noch fehlen 1.500 € zur vollständigen Finanzierung des Gutachtens. Mit dem Gutachten wurde die Kanzlei Bernzen Sonntag in Berlin beauftragt, Gutachter ist Professor Dr. Bernd Schlüter. Im Folgenden ein kurzer Überblick der Argumentation des Gutachtens:

In § 34 SGB XI Abs.1 Nr.1 unterscheidet der Gesetzgeber pauschal, ob sich der Versicherte „im Ausland aufhält“. Damit zielt er bewusst auf eine Benachteiligung von Versicherten, die sich im Ausland aufhalten, unabhängig von der Vielfalt der Lebenssituationen und der Motive. Je länger sie sich im Ausland aufhalten, desto mehr werden sie benachteiligt. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz schützt nicht einen bestimmten begrenzten Lebensbereich, sondern jegliches menschliche Verhalten. Die Entscheidung über Wohnen und Wohnort und insbesondere auch über den Pflegedienst und den Ort der Pflege dürfte zu den besonders geschützten Entscheidungen gehören, die nicht nur zur Privat- sondern auch zur Intimsphäre der Bürger gehören. Weder die verfassungsmäßige Ordnung, noch Rechte anderer oder das Sittengesetz rechtfertigen hier die bevormundende Entscheidung des Staates wo Pflegesachleistungen zu erbringen und zu nutzen sind. Die Zulassung der Leistung Pflegegeld in Europa ändert nichts an dem Befund dieser starken Ungleichbehandlung.

Selbst unter Berücksichtigung der „Teilkasko“-Konzeption der Pflegeversicherung kann durch die genannten Wertverhältnisse von einer wesentlichen Entwertung der Leistung bei pauschalem Verweis auf das Pflegegeld gesprochen werden. Geht man vom Regelfall einer lebenslangen Beitragsleistung aus, bewegt sich diese Art von Gegenleistung im Versicherungsfall jenseits jeglicher Äquivalenzregeln und hebelt so auch den Solidaritätsgedanken der „Sozialen Pflegeversicherung“ aus. Von einer „Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit“ kann unter diesen Umständen keine Rede mehr sein, da die eingezahlten Beiträge ganz überwiegend für Leistungen von Inlandspflegebedürftigen aufgewendet werden. Diese mehrfachen Verstöße gegen Grundprinzipien der Sozialversicherung und die weitgehende Entwertung der Versicherungsleistung finden keinen geeigneten Rechtfertigungsgrund und sind daher verfassungswidrig.

In der Argumentation der Bundesrepublik findet sich immer wieder der Verweis auf "ökonomische Gründe". Die Vermeidung von höheren Belastungen für die Beitragszahler und für den Arbeitsmarkt ist grundsätzlich ein legitimes Ziel des Gesetzgebers. Maßnahmen müssen allerdings geeignet und erforderlich sein, um diesen Zweck zu erreichen und die Versicherten gleichermaßen betreffen. Einsparungen durch willkürliche Belastungen einzelner Gruppen sind nicht durch das Rechtfertigungsmodell der "ökonomischen Gründe" gedeckt. Ein weiteres Argument ist, dass der deutsche Staat keine Pflegeinfrastruktur in Europa sicherstellen kann. Wenn die Pflegekassen personelle und organisatorische Schritte scheuen, um die Voraussetzung der Zulassung und des Betriebes einer Pflegeeinrichtung im Ausland prüfen und überwachen zu können, so ist dies kein rechtlich relevantes Argument. Es entsteht der Eindruck, als dienten die Leistungen der Pflicht-Pflegeversicherung in erster Linie der Einrichtung und Aufrechterhaltung einer inländischen Pflegeinfrastruktur anstatt den Versicherten, die sie finanziert. Weder die Förderung inländischer Anbieter noch die Notwendigkeit der Leistungsüberwachung bieten geeignete Rechtfertigungsgründe für diese Art der Freizügigkeitsbeschränkung durch die Bundesrepublik.

Aus dem Gutachten insgesamt zieht das SNWCB den Schluss, dass unter Berücksichtigung des Deutschen Verfassungs- und Sozialrechtes ausreichende rechtlich verwertbare Argumente bestehen um eine Verfassungsbeschwerde zu erheben. Vornehmlich beziehen sich diese auf Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz sowie verschiedene Freiheitsrechte aus Artikel 2 und 4.

Eine Bewohnerin der Seniorenresidenz Montebello, La Nucia hat einen Antrag auf Pflegesachleistungen gestellt. Das SNWCB erwartet, dass dieser abgelehnt wird. Sobald diese Ablehnung vorliegt, wird der SNWCB Widerspruch einlegen und Verfassungsbeschwerde einreichen.

Auch gegen eine weitere Ungleichbehandlung wird das SNWCB vor den jeweiligen Sozialgerichten klagen. Bei den privaten Pflege-Pflichtversicherungen haben Beamte Anspruch auf Sachleistungen im Ausland, normale Privatversicherte jedoch nicht. In dem Gutachten wird klargestellt, dass auch diese Ungleichbehandlung sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Jeder Betroffene, der privat krankenversichert und nicht Beamter ist, sollte sich beim SNWCB melden. Bei Verfahren vor Sozialgerichten entstehen keine Kosten und je mehr Menschen sich gegen diese Ungerechtigkeit wehren, umso besser.

Falls jemand die Initiative des SNECB finanziell unterstützen möchte, hier die Daten des Spenden-Kontos:
Banco Sabadell
IBAN: ES46 0081 0692 1900 0139 0942
BIC: BSABESBB

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