„Gesetz gegen den Steuerbetrug Spanien 2012“ tritt am 19.11.2012 in Kraft

04.12.2012 -  

Mit Datum vom 13.04.2012 wurde vom spanischen Ministerrat ein Gesetzesentwurf zum Kampf gegen den Steuerbetrug, konkret, „Vorprojekt eines Gesetzes zur Änderung der Gesetzgebung in Steuer und Haushaltsangelegenheiten und der Anpassung der Steuernormen zur Stärkung der Handlungen der Vorbeugung und Kampf gegen Betrug“ eingebracht. Die entsprechenden Maßnahmen, verabschiedet mit dem Gesetz “Ley 7/2012, de 29 de octubre, de modificación de la normativa tributaria y presupuestaria y de adecuación de la normativa financiera para la intensificación de las actuaciones en la prevención y lucha contra el fraude” und veröffentlicht im spanischen Staatsanzeiger (Boletin Oficial de Estado), sind am 19.11.2012 in Kraft getreten. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen, die zweifelsohne Folgen haben werden:

1. Bargeldgeschäfte Begrenzung der Bargeldgeschäfte auf 2.500 €, wenn zumindest bei einer der Parteien Unternehmer- oder Freiberuflereigenschaft vorliegt. Dies betrifft weder Transaktionen zwischen Einzelpersonen noch Geschäfte mit Bankinstituten. Die Begrenzung erhöht sich auf bis zu 15.000 €, wenn das Geschäft mit einem Gebietsfremden realisiert wird (dies, um Kapitalzuflüsse aus dem Tourismus nicht zu behindern). Parteien, die sich an einem Bargeschäft beteiligen, das diese Grenze überschreitet, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit 25 des Gesamtbetrages der Transaktion geahndet werden kann und für welche beide Parteien haften. Die Meldung durch die Parteien binnen einer Frist von drei Monaten verhindert den Ausspruch einer Sanktion. Bankgeschäfte sind von der vorliegenden Beschränkung ausgenommen. Teilzahlungen werden zusammengerechnet. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.

2. Information über Auslandsvermögen oder -einkünfte Einführung einer Neuerung im Rahmen der spanischen Abgabenordnung (Ley General Tributaria), welche in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtige (Residentes) verpflichtet, über im Ausland gelegene Vermögen und Konten jedweder Art zu informieren. Gleiches gilt für Begünstigungen aus Lebensversicherungen, o.ä.. Die entsprechende Steuererklärung ist binnen der ersten drei Monate eines jeden Jahres hinsichtlich des Stichtages 31.12. des Vorjahres abzugeben. Zu beachten ist, dass dabei eine Änderung des Art. 39 Abs 2 des spanischen Einkommensteuergesetzes (Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Fisicas) der Steuerverwaltung den Weg eröffnet, bei Feststellung rechtswidrig nicht erfolgter Steuererklärungen über Vermögenswerte oder im Ausland gelegener Vermögensrechte oder Erträge, rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Verjährung von deren Vorliegen auszugehen und die entsprechenden Steuern sowie ganz erhebliche Sanktionen und Zinsen festzusetzen. Das Gesetz sieht eine wertmäßige Beschränkung vor, so dass eine Erklärungspflicht nur ab einem Wert von 50.000 € besteht. Sofern in Folgejahren dieser Betrag nicht um 20.000 € überschritten wird besteht ebenso keine Verpflichtung zur Abgabe der informativen Erklärung. Verstöße gegen diese Bestimmungen werden als sehr schwere Verstöße qualifiziert.

3. Gesellschafterhaftung bei Liquidation Änderung der spanischen Abgabenordnung insoweit, als dass Gesellschafter von Gesellschaften und anderen juristischen Personen bei Auflösung und Löschung dieser juristischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen gemeinschaftlich bis zur Höhe der auf sie fallenden Liquidationsquote und ggf. weiterer in den letzten zwei Jahren vor Liquidation auf sie übertragenen Vermögenswerte der Gesellschaft haften. Im Falle einer Auflösung bei der es nicht zur Löschung kommt, gehen offene steuerliche Verpflichtungen auf Rechtsnachfolger oder sonstige Begünstigte über. Dies gilt ebenso für jedweden Fall der Globalzession von Aktiva und Passiva.

4. Durch Aktien- oder Geschäftsanteilsübertragung verdeckte Geschäfte Änderung des Art. 108 des spanischen Wertpapiergesetzes (Ley 24/1988 de 28 de julio), nach welchem die Übertragung von Geschäftsanteilen bzw. Aktien einer spanischen Gesellschaft grds. von der Vermögensteuer, der Umsatzsteuer und der Steuer auf dokumentierte Rechtsgeschäfte befreit ist, sofern diese Übertragung nicht die Steuerunterdrückung zur Absicht hatte. Dieses Ziel liegt gemäß der Gesetzesänderung dann vor, wenn mit der Übertragung unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle einer Gesellschaft erreicht wird, deren Aktiva zu mehr als 50 aus in Spanien belegenen Immobilien bestehen und es sich nicht um geschäftliche Aktivitäten handelt. Gleiches gilt für die Einbringung als Sacheinlage.


©2012 Verfasser: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht.

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