NEWS: Änderungen bei deutschen Altersvorsorgebausteinen

03.12.2011 - Philipp Dyckerhoff 

Die „klassischen“ Altersvorsorgebausteine sind bei den Deutschen sehr beliebt – trotz der Nachteile, die sie eigentlich schon immer hatten. Durch den Gesetzgeber vorgegeben, müssen sie eine Mindestgarantie bieten, dies war früher sogar Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit. Eine Folge der Garantie ist, dass der maximale Aktienanteil nur bei 35 liegen darf. Bei langlaufenden Altersvorsorgebausteinen ist das eine eher kontraproduktive Regel, weil damit Renditechancen reduziert werden. In der heutigen Zeit ist das noch ungünstiger, weil die Geldanlage bei den klassischen Altersvorsorgebausteinen wesentlich über Anleihen und Geldmarktpapiere läuft. Wie riskant die Anlage in die angeblich sicheren Anleihen ist, haben die letzten Jahre gezeigt. Auch in Sachen Inflationsschutz sind Anleihen nicht gerade geeignet, sondern vielmehr Sachwerte, zu denen auch (substanzhaltige) Aktien gehören. Den Versicherern sind durch die begrenzte Aktienquote die Hände gebunden.

Nun hat der Gesetzgeber beschlossen, den Garantiezins, den die Versicherungsgesellschaften ihren Kunden bieten müssen, von derzeit 2,25 ab dem 1.1.2012 auf 1,75 zu reduzieren. Mitte der 90er Jahre lag der Garantiezins sogar mal bei 4.

Durch diese Änderung werden die garantierten Ablaufwerte von klassischen Altersvorsorgebausteinen in Zukunft geringer ausfallen. Das heißt nicht, dass die Gesamtrenditen geringer ausfallen müssen: die Gesamtrendite setzt sich zusammen aus Garantiezins und Überschüssen. Mit Überschüssen lag die durchschnittliche Gesamtrendite der klassischen Altersvorsorgebausteine in den letzten Jahren bei circa 4,5 – das muss sich in Zukunft gar nicht unbedingt ändern. Auf die Kostenthematik, die im Zusammenhang mit den Renditen besteht, kann in diesem Beitrag nicht eingegangen werden.

Eine weitere Änderung betrifft das Mindestalter, ab dem bei steuerlich geförderten Altersvorsorgebausteinen (Riester, Rürup und betriebliche Altersvorsorge) die Entnahme der Versorgungsleistung (Kapitalauszahlung oder lebenslange Rente) beginnen darf: dieses wird – im Einklang mit der Erhöhung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre – von 60 auf 62 Jahre erhöht.
Diese Änderungen gelten nur für Policen, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden. Im Falle von Zuzahlungen in schon bestehende Policen (z.B. üblich bei der Rürup-Rente) werden diese scheinbar von vielen Gesellschaften nach neuem Recht behandelt. In der Praxis sieht das dann z.B. so aus: man kann einen Teil seiner Versorgungsleistung frühestens ab 60 und einen anderen Teil frühestens ab 62 beziehen.

All dies ist jedenfalls kein Grund, jetzt Hals-Über-Kopf einen klassischen Altersvorsorgebaustein abzuschließen – wie in Deutschland derzeit von den Vertriebsorganisationen der Versicherer mal wieder propagiert wird. Viel wichtiger ist es, sich generell Gedanken über sein Ruhestandseinkommen zu machen und dies langfristig zu planen und aufzubauen.

Die Garantiezinsänderung betrifft auch die Kosten von Berufsunfähigkeits-versicherungen. Die Deckungsrückstellungen für den Schadensfall werden kalkulatorisch mit dem Garantiezins berechnet. Wenn jemand eine solche Versicherung ohnehin abschließen möchte, könnte es sinnvoll sein, dies noch vor dem 31.12.2011 zu machen. Hier gibt es allerdings für Deutsche, die in Spanien leben, Lösungen nur in besonderen Fällen.

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