NUTZWERT: Existenzgründungen in Spanien

11.05.2008 - Susanne Rust, Asesora Fiscal, Aranda International Assistance, S.L., Tel: +34 915771532 

Spanien ist nach wie vor nicht nur eines der beliebtesten Urlaubsländer der Deutschen, sondern zieht auch Existenzgründer an. Auch deutsche Firmen gründen zunehmend eigenständige Gesellschaften oder Betriebsstätten. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die notwendigen Schritte zur Firmen- bzw. Existenzgründung in Spanien erstellt, der als erste Informationsquelle für die dienen soll, die sich mit dem Gedanken befassen, sich in Spanien niederzulassen.

Gängige Gesellschaftsformen

Sociedad Anónima
Wie in anderen Ländern auch führen in Spanien die größten Gesellschaften die Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft („Sociedad Anónima“, im Folgenden S.A.). Zum Schutze des Aktionärs müssen bei einer S.A. mehr formale Voraussetzungen erfüllt werden, als bei anderen Gesellschaftsformen. Dies betrifft insbesondere die Veröffentlichungspflichten. Das Mindestkapital der S.A. beträgt 60 102 Euro und kann, bei der Gründung einer S.A., zunächst zu einem Anteil von 25 Prozent eingezahlt werden. Bereits vor der Gründung muss mit notarieller Urkunde ein Gründungskonto bei einer spanischen Geschäftsbank eröffnet werden. Auf dieses Gründungskonto sind die Gesellschaftereinlagen einzuzahlen. Die spanische Bank stellt dann die für die Gründung notwendigen Devisen- und Einzahlungsbestätigungen aus. Darüber hinaus muss die Gesellschaft einen Sitz auch innerhalb Spaniens fixieren.

Sociedad Limitada
Bei der spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Sociedad de Responsabilidad Limitada“ im Folgenden S.L.) handelt es sich wiederum um eine eher geschlossene Gesellschaft mit wenigen Gesellschaftern. Es ist heute die am meisten verbreitete Gesellschaftsform in Spanien. Im Gegensatz zur S.A. können die Anteile an einer S.L. nicht auf dem freien Kapitalmarkt (Börse) gehandelt werden. Das Mindeststammkapital der S.L. beträgt 3 006 Euro. Bei der Gründung einer S.L. müssen mit notarieller Urkunde 100 Prozent des Stammkapitals auf ein eigens zu errichtendes Gründungskonto bei einer spanischen Geschäftsbank eingezahlt werden. Die Gründung der spanischen Gesellschaft muss per notarieller Urkunde vollzogen werden, die im zuständigen Handelsregister eingetragen werden muss.

Andere Gesellschaftsformen
Ein Unternehmen kann in Spanien auch andere rechtliche Formen annehmen. Als weniger geläufige Gesellschaftsformen seien Folgende benannt:
· Sociedad Limitada Nueva Empresa (GmbH – Neue Firma)
· Sucursal (Niederlassung)
· Sociedad Colectiva (Kollektivgesellschaft)
· Sociedad Comanditaria (Kommanditgesellschaft)

Schritte zur Gesellschaftsgründung
Zunächst müsste beim zentralen Handelsregister in Madrid der Gesellschaftsnamen für die neue Gesellschaft beantragt werden. Der Antragsteller muss einer der zukünftigen Gesellschafter sein und es ist ratsam mehrere Vorschläge gleichzeitig unter Angabe der Präferenzen einzureichen. Die Firma wird nach dem Namen stets den Zusatz "S.L.” bzw. "S.A.“ führen. Nach Erteilung des gewünschten Namens durch das Zentrale Handelsregister, ist die Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten zu gründen.

In der Gesellschaftssatzung sind vor allem der Sitz der Gesellschaft, das Stammkapital und seine Stückelung sowie der Gesellschaftszweck anzugeben. Ferner können in der Satzung vom Gesetz abweichende Übertragungsregelungen bzw. erhöhte Mehrheiten für die Fassung bestimmter Beschlüsse geregelt werden. Die Verfassung wird normalerweise von einem spanischen Rechtsanwalt erstellt und beim spanischen Handelsregister eingetragen. Hier wird üblicherweise auch das Geschäftsführungsorgan definiert. Das Geschäftsführungsorgan der spanischen GmbH sind die sogenannten “administradores” (Verwalter). Es kann sich hierbei auch um nicht in Spanien ansässige Personen handeln. Sie müssen auch keinen speziellen rechtlichen Anforderungen genügen. Das Geschäftsführungsorgan kann durch einen Alleinverwalter, zwei gemeinsam oder einzelvertretungsberechtigte Verwalter oder durch einen Verwaltungsrat ausgeübt werden.

Nach der notariellen Gründung wäre die Gründungssteuer in Höhe von 1 Prozent des Stammkapitals einzuzahlen und eine Steueridentifikationsnummer (C.I.F.) zu beantragen. Darüber hinaus müssen ausländische Gesellschafter beim Auslandsinvestitionsregister angemeldet werden.

Selbstständigkeit
Um in Spanien als selbstständiger Unternehmer arbeiten zu können, sollte erstmals eine Arbeitserlaubnis und eine Aufenthaltserlaubnis angefragt werden (tarjeta de residencia). Danach kann die Aktivität bei den spanischen Steuerbehörden angemeldet werden. Ab diesem Zeitpunkt ist der Unternehmer vierteljährlich bzw. monatlich dazu verpflichtet die spanische Vorsteuer abzuführen. Unter bestimmten Vorraussetzungen muss auch die Einkommenssteuer vierteljährlich abgeführt werden. Die Einkommenssteuer ist in Spanien progressiv und richtet sich nach der Einkommenshöhe. Kosten, die durch die Ausführung der Geschäftstätigkeit entstanden sind, können abgesetzt werden. Weiterhin muss der Selbstständige eine Sozialversicherungsnummer beantragen und seine Aktivität bei der Sozialversicherung anmelden. Es sind dann monatlich Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Selbstständige haften in Spanien uneingeschränkt mit Ihrem gesamten Vermögen.

Besteuerung ansässiger Unternehmen

Körperschaftssteuer
Die Körperschaftssteuer ist eine Steuer auf die Erträge, die Gesellschaften und sonstige juristische Personen, die in Spanien ansässig sind, erzielen. In Spanien ansässige Unternehmen sind diejenige, die gemäß des spanischen Gesetzes gegründet wurden oder ihren Sitz bzw. ihre Geschäftsadresse in diesem Gebiet haben. Mit dieser Steuer werden die weltweiten Erträge der Unternehmen besteuert, unabhängig vom Ort, an dem die Einkünfte erzielt wurden. Der allgemeine Besteuerungssatz beträgt 35 Prozent. Jedoch können kleinere Unternehmen einen niedrigeren Satz von 25 Prozent auf alle erzielten Gewinne bis 120 202,41 Euro anwenden.

Es gibt noch eine Reihe anderer Steuervergünstigungen für Kleinbetriebe:

- Die neuen, dem Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Elemente des Anlagevermögens, deren Einzelwert nicht über 601,01 Euro liegt, können frei bis zur Höchstgrenze von 12 020,24 Euro im Besteuerungszeitraum abgeschrieben werden.

- Einige Elemente des Anlagevermögens können fiskalisch schneller abgeschrieben werden als buchhalterisch zugelassen.

- Ebenso ist bis zu 1 Prozent der offenen Forderungen am Ende des Besteuerungszeitraums zur Risikodeckung möglicher Insolvenzen absetzbar.

Es gibt auch niedrigere Besteuerungssätze für bestimmte Unternehmen, wie z. B. gemeinnützige Stiftungen und Vereinigungen oder Unternehmen der Agrarwirtschaft, die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllen müssen.

Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Steuer. Die Steuerlast ruht auf dem Endverbraucher und nicht auf den Unternehmern und Freiberuflern. Der allgemeine Mehrwertsteuersatz beträgt 16 Prozent. Beim Verkauf bestimmter Güter wie z.B. Wohnungen, einigen Lebnsmittel etc. findet ein verminderter Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent Anwendung. Mit dem niedrigsten Satz von 4 Prozent werden Gebrauchsartikel wie Bücher, Zeitschriften, Medikamente und sonstige pharmazeutische Produkte besteuert.

Gewerbesteuer
Mit dieser Steuer wird die Ausübung von unternehmerischen, freiberuflichen oder künstlerischen Tätigkeiten durch juristische Personen innerhalb Spaniens besteuert. Diese Steuer wird während der ersten zwei Besteuerungszeiträume nach Firmengründung nicht erhoben. In den folgenden Besteuerungsperioden wird die Gewerbesteuer erst ab einem Nettoumsatz von 1 Million Euro erhoben.

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