NUTZWERT: Erbschaftssteuer in der Diskussion

23.10.2007 - Werner Steuber 

Nach der spanischen Verfassung existiert zwar eine bundes- besser reichsweite Erbschaftssteuer, aber den einzelnen Autonomiegebieten ist das Recht gegeben, für ihre Gebiete eigene Erbschaftssteuerregelungen aufzustellen. 

So gibt es Gebiete, die auf Erbschaftssteuer völlig verzichten (Region Madrid) andere mit niedrigen Steuersätzen (z.B. Valencia) oder mit neuen sehr hohen Freibeträgen für Ehegatten und Kinder (z.B. Andalusien). 

Voraussetzung ist aber stets, dass Erbe und Erblasser schon seit fünf Jahren mit Hauptwohnsitz in der Region gelebt haben. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Nachdem in vielen europäischen Staaten die Erbschaftssteuer abgeschafft oder jedenfalls stark gemildert wurde, ist auch Spanien in der Diskussion. Experten haben ausgerechnet, dass man gesamtspanisch die Erbschaftssteuer abschaffen könnte, wenn man nur die Mehrwertsteuer von derzeit 16 Prozent auf 17 Prozent erhöht. 

Das würde eine erhebliche Vereinfachung mit sich bringen, nicht nur für die Verwaltung, sondern insbesondere auch für die betroffenen Steuerzahler. Für Immobilien gibt es zwar keine Einheitssteuer wie in Deutschland für Zwecke der Erbschaftsteuer, aber in jeder Region gibt es andere Normen, was denn nun oder besser gesagt welcher erbschaftssteuerlich massgeblich Wert bei der Erbschaftsannahmeerklärung massgeblich sein soll. Da haben wir grundsätzlich mal den für Zwecke der Grundsteuer der Gemeinde massgeblichen Katasterwert.

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