NUTZWERT: Die Gründung einer spanischen GmbH

19.03.2007 - Philipp von Wolffersdorff, Rechtsanwalt und Abogado 

Die Gründung einer SL erfolgt durch eine notarielle Urkunde, in der die Gesellschafter Ihre Anteile übernehmen und in der das Verwaltungsorgan der Gesellschaft ernannt wird. Notwendiger Bestandteil der Gründungurkunde ist außerdem die Satzung der Gesellschaft. Nach der Gründung muss die Gesellschaft in dem örtlich zuständigen Handelsregister eingetragen werden. Sofern ein persönliches Erscheinen der Gründer vor dem Notar nicht möglich ist, kann die Gründung auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen, wobei dann entweder vorher eine entsprechende notarielle Vollmacht erteilt oder die Urkunde nachträglich in Deutschland vor einem Notar ratifiziert werden muss.Für bestimmte Gesellschaften ist die Rechtsform der SL unzulässig (zum Beispiel Risikokapitalgesellschaften, Kreditinstitute, Leasinggesellschaften und ähnliche) und es muss zwingend eine spanische Aktiengesellschaft gegründet werden.Firma Vor der Gründung ist beim zentralen Handelsregister in Madrid ein Firmenname für die zu gründende Gesellschaft zu beantragen (Antrag auf Reservierung), wobei in diesem Antrag bis zu drei Namensalternativen aufgeführt werden können. Die Firma muss in jedem Fall den Zusatz „S.L.“ beinhalten und der Antrag auf Reservierung des Namens muss stets im Namen eines der zukünftigen Gründungsgesellschafter gestellt werden. Zulässig sind sowohl subjektive als auch objektive Firmenbezeichnungen und sogar Phantasienamen.Das Handelsregister entscheidet in einer Frist von ca. 5 Tagen über den Antrag auf Reservierung. Bei Zulassung des Namens stellt das Register eine entsprechende Bescheinigung aus, die bei der notariellen Gründung vorzulegen ist. Die Reservierung gilt für insgesamt 15 Monate, wobei die Bescheinigung selbst aber nur eine Gültigkeit von zwei Monaten hat und bei einer späteren Gründung ggf. erneuert werden muss. Kapital und Gründungskonto Das Mindeststammkapital der SL beträgt 3.005,06 €. In der Praxis wird dieser Betrag in der Regel auf 3.100,- € oder einen anderen „geraden“ Betrag gerundet. Zur Ausübung bestimmter Geschäftsaktivitäten (zum Beispiel Transportunternehmen oder Sicherheitsunternehmen) bedarf die Gesellschaft ggf. eines höheren Stammkapitals.Das Stammkapital muss bereits vor der notariellen Gründung eingebracht werden. Bei einer Bargründung erfolgt in der Regel die Einzahlung auf ein bei einer spanischen Geschäftsbank zu errichtendes Gründungskonto, wobei die Einzahlung strikt im Verhältnis der verschiedenen Gesellschaftereinlagen erfolgen muss. Die spanische Bank stellt dann die für die Gründung notwendigen Devisen- und Einzahlungsbestätigungen aus.Bei einer Sachgründung muss der Wert der eingebrachten Gegenstände in der Urkunde genannt werden und die Gründungsgesellschafter haften gegenüber der Gesellschaft und den Gläubigern der Gesellschaft bei Angabe eines unzutreffenden Wertes. Einpersonengesellschaft Die SL kann von vorneherein als Einpersonengesellschaft gegründet werden. In diesem Fall muss die Gesellschaft den Zusatz sociedad unipersonal im Firmennamen führen und der Alleingesellschafter wird als solcher im Handelsregister eingetragen. Werden diese formalen Voraussetzungen nicht eingehalten, haftet der Alleingesellschafter mit seinem gesamten Vermögen.Die Gesellschaft muss zudem ein spezielles Buch über die Geschäfte führen, welche der Alleingesellschafter mit der Gesellschaft abschließt. Diese Geschäfte bedürfen stets der Schriftform und müssen außerdem im jährlich zu erstellenden Geschäftsbericht der Gesellschaft aufgeführt werden. Sitz und Gesellschaftszweck Die Gesellschaft muss einen Sitz innerhalb Spaniens angeben. In der Praxis ist insbesondere darauf zu achten, dass die Möglichkeit der Zustellung von Schriftstücken am Sitz der Gesellschaft gewährleistet ist. Der Gesellschaftszweck wird in der Satzung definiert. Die Geschäftstätigkeiten müssen genau benannt werden, da eine zu weit gehende Formulierung gegen die gesetzlichen Vorschriften verstößt und die Gesellschaft dann nicht eingetragen werden kann.Satzung In der Gesellschaftssatzung müssen die Firma, der Sitz der Gesellschaft, das Stammkapital und seine Stückelung, der Gesellschaftszweck, der Abschlussstichtag des Geschäftsjahres sowie die Organisation der Geschäftsführung geregelt werden. Darüber hinaus können in der Satzung vom Gesetz abweichende Regelungen, wie zum Beispiel erhöhte Mehrheiten für die Fassung bestimmter Beschlüsse oder besondere Regelungen im Hinblick auf die Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen, festgelegt werden. Dies natürlich nur solange, als die entsprechende Regelung nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt. Geschäftsführungsorgan Das Geschäftsführungsorgan der spanischen GmbH sind die Verwalter (administradores), einen Aufsichtsrat kennt das spanische Recht grds. nicht. Die Geschäftsführung kann durch einen Alleinverwalter (administrador único), mehrere gemeinsam oder einzelvertretungsberechtigte Verwalter (administradores mancomunados bzw. administradores solidarios) oder einen Verwaltungsrat (consejo de administración) ausgeübt werden. Auch nicht in Spanien ansässige Personen können Verwalter sein. Die Verwalter vertreten die Gesellschaft gegenüber Dritten und leiten die Geschäfte der Gesellschaft. Darüber hinaus müssen sie die Handelsbücher der Gesellschaft führen und die Protokolle der Versammlungen der Hauptversammlung und ggf. des Verwaltungsrates vorbereiten. In der Praxis werden der oder die Verwalter bei diesen zuletzt genannten Aufgaben regelmäßig von einem Rechtsanwalt unterstützt als sog. Schriftführer (secretario). In der Satzung können auch alle genannten Varianten als zulässige Art des Verwaltungsorgans aufgeführt werden. Die Hauptversammlung entscheidet dann jeweils, welche Art von Verwaltungsorgan die Gesellschaft leiten soll.NIE und NIFSämtliche Gesellschafter und Verwalter einer spanischen Gesellschaft müssen über eine spanische Steuernummer verfügen. Bei ausländischen natürlichen Personen ist dies die sog. NIE (Número de Identificación de Extranjeros) und bei juristischen Person der sog. NIF (Número de Identificación Fiscal).Nach der Gründung vorzunehmende Schritte Nach der notariellen Gründung muss eine NIF für die neu gegründete SL beantragt und die Gründungssteuer in Höhe von 1 des Grundkapitals abgeführt werden. Dann erfolgt die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. Darüber hinaus müssen ausländische Gesellschafter ebenfalls eine spanische Steuernummer beantragen und zum Auslandsinvestitionsregister angemeldet werden. Schließlich müssen ein Protokollbuch und ein Gesellschafterbuch bei dem zuständigen Handelsregister legalisiert werden.

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