NUTZWERT: Die Finca müssen Erben teuer bezahlen

05.07.2009 - Barbara Brandstetter/Barcelona für Deutsche 

In Europa gibt es kein einheitliches Erbrecht. Nicht einmal in der Europäischen Union gibt es eine einheitliche Regelung, welches Erbrecht angewendet und wie vererbte Immobilien im Ausland versteuert werden müssen. Mit vielen Ländern hat Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, so dass die Erben häufig gleich zweifach Erbschaftsteuer zahlen müssen. In anderen Ländern wie beispielsweise Österreich gibt es hingegen keine Erbschaftsteuer.

"Es gibt einen ersten Vorschlag für eine Harmonisierung auf dem Gebiet des Erbrechts in der Europäischen Union. Doch dieser ist noch weit von einer Umsetzung entfernt", sagt Martin Feick, Rechtsanwalt bei der Rechtsanwalts AG SZA Schilling, Zutt & Anschütz in Mannheim. Auf dem Gebiet des Erbschaftsteuerrechts gebe es noch nicht einmal Bemühungen um eine Harmonisierung.

Erben von Vermögen oder Immobilien im Ausland müssen zunächst feststellen, welches Recht angewendet wird. Bei einigen Staaten wie beispielsweise Deutschland, Italien oder Spanien entscheidet die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen, welches Erbrecht angewendet wird. "Das bedeutet, dass ein deutscher Erblasser nach deutschem Erbrecht beerbt wird, ein polnischer nach polnischem Erbrecht", sagt Rainer Hausmann, Professor an der Universität Konstanz. In anderen Ländern wie den USA, Kanada, Großbritannien, Belgien oder Frankreich entscheidet der letzte Wohnsitz des Erblassers darüber, welches Recht angewendet wird.

Aber was wären Gesetze ohne Ausnahmen? "Manche Rechtsordnungen schreiben vor, dass Grundstücke nach dem Erbrecht des Staates vererbt werden, in dem das Grundstück liegt", sagt Rechtsexperte Hausmann. Das trifft beispielsweise auf das belgische, englische oder französische Erbrecht zu. Ein Beispiel: Ein deutscher Erblasser hinterlässt eine Immobilie in Frankreich. In Deutschland gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip. Nach französischem Erbrecht wird eine Immobilie in Frankreich jedoch immer nach französischem Recht vererbt. Das deutsche Recht erkennt diese Regelung an, so dass die Immobilie im vorliegenden Fall nach französischem Recht vererbt wird.

Vorschriften führen zu Konflikten

Jenseits der uneinheitlichen Regelungen müssen Bundesbürger mit Vermögen oder Immobilien im Ausland auch bedenken, dass die in Deutschland verfassten Testamente nicht immer problemlos anerkannt werden – selbst wenn diese von einem Notar abgesegnet wurden. Es existiert zwar das sogenannte Haager Testamentsabkommen, doch diesem sind beispielsweise die USA und Kanada nicht beigetreten. "Am einfachsten ist es, unterschiedliche Testamente für jede Rechtsordnung zu verfassen", rät Fachanwalt Feick. Vorsicht ist insbesondere bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten geboten. "Das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag sind nach belgischem und italienischem Recht unzulässig und nichtig", sagt Rechtsexperte Hausmann.

Vielen droht Doppelbesteuerung

Vielen Erben droht zudem eine Doppelbesteuerung – genau genommen immer dann, wenn kein entsprechendes Abkommen zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat existiert. Ein Abkommen gibt es derzeit lediglich mit Dänemark, Griechenland, Österreich, Schweden, Frankreich, der Schweiz und den USA. Doch immerhin gibt es die Möglichkeit, sich in Deutschland die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer für sogenanntes Auslandsvermögen anerkennen zu lassen. Doch in diesem Punkt ist Vorsicht geboten. "Kontenguthaben im Ausland zählen nicht als Auslandsvermögen, so dass diese häufig doppelt besteuert werden", sagt Feick. An diesem Umstand wird sich auch kaum etwas ändern.

Erst Anfang Februar 2009 bestätigte der Europäische Gerichtshof, dass die doppelte Belastung von Bankguthaben mit deutscher und ausländischer Erbschaftsteuer - in diesem Fall mit der spanischen Steuer - nicht gegen EU-Recht verstößt. "Die Doppelbesteuerung lässt sich einfach umgehen, wenn der in Deutschland wohnhafte Erblasser in Ländern wie Spanien oder vergleichbarer steuerlichen Situation keine Konten unterhält", sagt Feick. Auch kann es vorteilhaft sein, seine Immobilie im Ausland in eine Gesellschaft einzubringen. "Vor Schenkungen von Vermögen oder Immobilien im Ausland sollte man genau prüfen, welches Recht angewendet werden muss und welche Kosten entstehen", rät der Münchner Notar Thomas Wachter. So gilt das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz etwa nur für Erbfälle, nicht jedoch für Schenkungen.


Spanien

Die Freibeträge beim Erben in Spanien sind deutlich niedriger als in Deutschland. Der maximale persönliche Freibetrag für Ehegatten, Eltern und Abkömmlinge beträgt nach der auf in Spanien nichtsteuerresidente Erben anwendbaren staatlichen Erbschaftsteuer knapp 16.000 Euro. Bei Kindern unter 21 Jahren kann sich der Freibetrag auf rund 48.000 Euro erhöhen. "Die spanische Erbschaftsteuer ist bekanntermaßen sehr teuer und daher gefürchtet", sagt Michael Fries, Rechtsanwalt in der Kanzlei Monereo Meyer Marinel-lo Abogados in Madrid. Ein spanischer Steuersitz wird dann vermutet, wenn sich der Steuerpflichtige im Verlauf der vergangenen zwölf Monate mindestens 183 Tage in Spanien aufgehalten hat. "Verfügt der Erbe somit über einen Steuersitz in Spanien, ist er unbeschränkt persönlich steuerpflichtig", sagt Fries.

Das Erbe unterliegt dann unabhängig davon, in welchem Land sich Immobilien und Vermögen des Erblassers befinden, der spanischen Erbschaftsteuer. Ist der Erbe weniger als 183 Tage im Jahr in Spanien, ist er nur beschränkt steuerpflichtig. Dann unterliegt nur das Nachlassvermögen, das sich in Spanien befindet, der spanischen Erbschaftsteuer. "Zwar gibt es ein deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen, dieses erfasst jedoch nicht die Erbschaftsteuer, so dass es in deutsch-spanischen Erbfällen zur Doppelbesteuerung kommen kann", sagt Fries. Allerdings kann sowohl in Deutschland als auch in Spanien die jeweils im anderen Staat gezahlte Erbschaftsteuer angerechnet werden. "Trotzdem sollte bereits zu Lebzeiten die im Todesfall anfallenden Steuerlasten berechnet und sinnvolle Maßnahmen ergriffen werden", sagt Fries.


Weiterführende Links

* Firmenerben stehen vor einem Bürokratie-Monster
* So lassen sich Eigenheime steuerfrei vererben
* Enkel sind die Gewinner der Erbschaftsreform
* Stärkung der Erbrechte für uneheliche Kinder  www.welt.de

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