Meldepflicht für Auslandsvermögen – das modelo 720 gilt vorerst weiterhin (fast) unverändert

06.03.2019 - Philipp Dyckerhoff 

Alle in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtigen (= gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien) sollten auch dieses Jahr wieder prüfen, ob sie der Meldepflicht für Auslandsvermögen nachkommen und ihre Vermögenswerte im Ausland in einer gesonderten Steuererklärung (modelo 720) deklarieren müssen. Die Frist für das Jahr 2018 endet am 1. April 2019 (normalerweise am 31. März, ist dieses Jahr aber ein Sonntag).

 

Wer die Erklärung in den Vorjahren abgegeben haben, muss für 2018 nur dann eine weitere Erklärung abgeben, wenn

(1)    in einer der Kategorien (siehe unten) eine Erhöhung um mehr als 20.000 Euro stattgefunden hat.

(2)    ein Vermögenswert veräußert wurde oder ein neuer hinzugekommen ist (z.B. Kauf/Verkauf von Wertpapieren in einem Depot oder innerhalb einer Vermögensverwaltung).

(3)    z.B. ein Girokonto geschlossen oder neu eröffnet worden ist.

 

Zur Erinnerung: wenn man in einer der drei Kategorien: (1) Konten (Girokonto, Tagesgeld, etc.), (2) Wertpapiere jeglicher Art, Lebensversicherungen, Unternehmensbeteiligungen, etc. oder (3) Immobilien und Grundstücke, jeweils in Summe mehr als 50.000 Euro außerhalb Spaniens besitzt, dann muss man für diese Kategorie die Erklärung einreichen.

 

Anfang 2013 wurde das entsprechende Gesetz in Spanien erlassen, mit erstmaliger Wirkung für das Steuerjahr 2012. Die Erklärung hat reinen Informationscharakter, aus ihr leitet sich keine direkte Steuerzahlungspflicht ab. Natürlich sollte man für die deklarierten Vermögenswerte im Rahmen der Einkommen- bzw. Vermögenssteuer-erklärung dann auch korrekte Angaben machen.

 

Mit dem Gesetz versucht der spanische Staat, die hohen Vermögenswerte, die insbesondere von vielen Spaniern im Ausland gehalten werden, wieder ins Land zurück zu holen bzw. die darauf anfallenden Kapitalertrags– und ggfs. auch Vermögenssteuern einzutreiben. Eine Amnestie-Regelung von November 2012 wurde von weniger als 10% der mutmaßlich Betroffenen genutzt – obwohl die Sanktionen damals erstaunlich gering waren. Um den Druck zu erhöhen wurden beim „modelo 720“ sehr hohe Sanktionen eingebaut, insbesondere falls jemand gar nicht deklariert hat und „erwischt“ wird. Diese Sanktionen können dann zusammen mit den Steuernachzahlungen sogar den Wert des betroffenen Vermögens weit übersteigen. Auch wenn man Fehler macht oder einzelne Werte vergisst, sind unverhältnismäßig hohe Strafen vorgesehen. Dazu kommt, dass es beim „modelo 720“ keine Verjährung gibt.

 

Wichtiges Detail (gilt nur für Kategorie 1): wenn jemand eine Vollmacht z.B. über die Konten seiner Eltern hat, die in Deutschland leben, muss sie/er die Erklärung abgeben, selbst dann, wenn sie/er selbst gar kein eigenes Auslandsvermögen besitzt.

 

Gegen das Gesetz, vor allem wegen der Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Strafen, aber auch gegen bestimmte Einzelregelungen (z.B. das Vollmacht-Thema), sind verschiedene Anzeigen vor der Europäischen Kommission gemacht worden. Die Kommission hat im November 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien eröffnet, weil sie die Meinung vertritt, dass u.a. die sehr hohen Strafen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Spanien hat daraufhin nicht reagiert und (erst) im Februar 2017 hat die Kommission Spanien aufgefordert, seine Vorschriften innerhalb von zwei Monaten anzupassen. Seitdem ist allerdings weiterhin nichts passiert – außer, dass Spanien offensichtlich seit Herbst 2018 darüber nachdenkt, auch Krypto-Währungen in das modelo 720 mit aufzunehmen.

 

Das Ganze könnte in eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen Spanien münden. Es sei daran erinnert, dass die spanische Regierung die auch gegen EU-Recht verstoßenden früheren Regeln der Schenkungs- und Erbschaftsteuer für Schenkungen und Erbschaften im Ausland erst nach vielen Jahren nach der Verurteilung durch den EuGH geändert hat (im Rahmen der Steuerreform 2015).

 

Zunächst ist die Pflicht zur Deklarierung des Auslandsvermögens weiterhin geltendes spanisches Recht und daher sei es empfohlen, der Pflicht zur Abgabe der Erklärung auf jeden Fall nachzukommen.

 

Wenn jemand es bisher versäumt hat, die Erklärung abzugeben, empfiehlt der Autor, dies nachzuholen. Wichtig ist immer auch die Herkunft der Vermögenswerte – solange man hier ein gutes Gewissen hat, sollten die Strafen für die Verspätung jedenfalls geringer sein als die Strafen für das komplette Versäumen der Erklärung. In vielen Fällen fallen bei Verspätung „nur“ 1.500 Euro pro Kategorie an, abzüglich 25 % wenn man innerhalb einer bestimmten Frist zahlt. Für die verspätete Abgabe gibt es keine Frist. Allerdings sollte man das Thema auch nicht zu lange hinaus zögern, weil damit die Gefahr steigt, dass man Post vom spanischen Finanzamt bekommt: sobald das Finanzamt sozusagen als erster über das bis dahin nicht deklarierte Auslandsvermögen erfährt, können die oben erwähnten sehr hohen Strafen verhängt werden. Der Autor hat den (subjektiven) Eindruck, dass die Strafen (z.B. wegen verspäteten Einreichens) zuletzt weniger konsequent verhängt werden – aber darauf sollte man sich nicht verlassen.

 

Außerdem sollte berücksichtigt werden, dass im Jahr 2017 mit der Umsetzung des CRS (Common Reporting Standard, OECD) begonnen wurde. Die ist eine internationale Übereinkunft von über 100 Ländern (zu denen auch Deutschland, die Schweiz und Spanien gehören) zur jährlichen, automatischen Übermittlung persönlicher Kontodaten, Depotdaten, Daten zu Lebensversicherungen, ... durch die Kreditinstitute an die zuständigen Finanzämter. Wer also in Deutschland als Steuerausländer gemeldet ist und seiner Bank in Deutschland seine spanische Steuernummer übermittelt hat (die Banken sind mittlerweile gesetzlich verpflichtet, den Steuerstatus ihrer Kunden zu klären), der muss davon ausgehen, dass das spanische Finanzamt die Daten zu Kontoständen, Depotwerten, etc. zum 31.12.2018 bereits in seiner Datenbank hat.

 

Dieser Beitrag stellt den Sachverhalt vereinfacht dar und möchte vor allem darauf hinweisen, dass aus Sicht des Autors die Erklärung nach modelo 720 weiterhin sehr ernst zu nehmen ist.

 

Philipp Dyckerhoff, pdy@pecuniaconsult.com

 

Comentarios (1) :

Comentarios de Ute am 27.03.2019

Comentar artículo
Archivo de artículos
  • 14.02.2022 [Comentarios: 0]

    Auslandsvermögen („modelo 720“): Der EuGH hat endlich ein Urteil gesprochen

    Mit Urteil vom 27. Januar 2022 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun endlich bestätigt, dass das Modelo 720 in vielen Details nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Das war vielen Betroffenen aufgrund der absurd hohen Strafen, die mit dem Modelo 720 verbunden waren, schon längst klar und man muss sich wirklich wundern, dass eine Entscheid.. más

  • 13.10.2021 [Comentarios: 0]

    Deutsche Rentner in Spanien – auf dem Radar der Agencia Tributaria

    Ich habe in letzter Zeit vermehrt Anfragen von deutschen Rentnern, die mehr oder weniger dauerhaft in Spanien leben, und Post von der Agencia Tributaria (= spanisches Finanzamt) bekommen haben.Worum geht es da? Meist hat das spanische Finanzamt von Deutschland mitgeteilt bekommen, dass eine Rente nach Spanien gezahlt wurde. Damit .. más

  • 18.02.2021 [Comentarios: 0]

    Meldepflicht für Auslandsvermögen modelo 720 abschließende Klärung durch den EuGH bis Ende 2021?

    Wann wird Spanien endlich in die Schranken gewiesen? Ein Spanier bezeichnete vor Jahren die spanische Administration einmal als „bürgerunfreundlich“. Das kann man wohl sagen, und ganz besonders gilt das für das spanische Finanzamt („Hacienda“). „Hacienda“ hat immer Recht, auch wenn „Hacienda“ nicht Recht hat! Und das passiert leider sehr.. más

  • 03.02.2021 [Comentarios: 0]

    Geht so Europa? Offener Brief an das BMF

    Sehr geehrte Damen und Herren, seit gut 15 Jahren unterstütze ich Deutsche in Spanien und Spanier in Deutschland bei Themen, die mit ihrem Leben „zwischen“ Deutschland und Spanien zu tun haben. Ich selbst habe über 20 Jahre im Ausland gelebt, davon viele Jahre in unterschiedlichen Ländern der EU. Daher verfolge ich auch immer wieder .. más

  • 10.02.2020 [Comentarios: 0]

    Meldepflicht für Auslandsvermögen („modelo 720“) – es scheint sich endlich etwas zu bewegen

    Was war nochmal das „modelo 720“? Wenn in Spanien steuerpflichtige Personen in einer der drei Kategorien (1) Konten (Girokonto, Tagesgeld, etc.), (2) Wertpapiere jeglicher Art, Lebensversicherungen, Unternehmensbeteiligungen, etc. oder (3) Immobilien und Grundstücke jeweils in Summe mehr als 50.000 Euro im Ausland besitze, dann müssen.. más

  • 23.05.2019 [Comentarios: 0]

    Wie bekommt man als Ausländer seinen Borrador auf der Webseite des spanischen Finanzamtes?

    Am 30. Juni ist wieder die Abgabefrist für die Einkommenssteuererklärung in Spanien. Aufschub, wie man ihn aus Deutschland kennt, bekommt man beim spanischen Finanzamt gar nicht – es handelt sich also um einen festen Termin!Um auf den "borrador", also den Entwurf der Steuererklärung, im Internet zugreifen zu können, gibt es.. más

  • 04.12.2018 [Comentarios: 0]

    Hintergründe zum Meldegesetz

    Das Thema Anmeldung in Deutschland beschäftigt viele Deutsche, die in Spanien ihren Wohnsitz haben. Viele der Spanien-Deutschen haben sich in Deutschland nie abgemeldet. Was ist richtig, was sind die Konsequenzen, wenn man sich nicht an die Regeln hält? Vor mittlerweile drei Jahren ist in Deutschland ein neues Meldegesetz in Kraft getret.. más

  • 19.09.2018 [Comentarios: 0]

    Die Superreichen in Spanien - in Ziffern

    Die Zahl der Superreichen in Spanien, die ein Vermögen von mehr als 30 Millionen Euro besitzen und Vermögenssteuer zahlen, hat sich in der Zeit zwischen 2006-2016 fast verdreifacht, von 200 auf 579. Das zeigen die letzten Daten des Finanzamts – der Agencia Tributaria. Im letzten Jahr (2016/2017) ist diese Zahl sogar um 5,4% gestiegen, von.. más

  • 13.08.2018 [Comentarios: 1]

    Besteuerung von gesetzlichen Renten zwischen Spanien und Deutschland

    Das (auch schon nicht mehr ganz) neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Spanien, das am 18.10.2012 in Kraft getreten ist, regelt im Artikel 17 die Besteuerung von Ruhegehältern und Renten. Im Gegensatz zum alten DBA von 1968, in dem das Besteuerungsrecht von gesetzlichen Renten einzig und alleine beim Wohnsitzstaa.. más

  • 11.05.2018 [Comentarios: 2]

    Reiche Spanier und arme Deutsche?!

    Viele Deutsche machen Urlaub in Spanien. Daraus wird schnell das Vorurteil des „reichen“ deutschen Urlaubers und des „armen“ spanischen Gastgebers abgeleitet. Das dies aber nicht der Wahrheit entspricht belegen folgende Studien: Nach einer von der Europäischen Zentralbank (EZB) im Jahre 2013 durchgeführten Studie besitzen Spanier ein.. más