WISSENSWERT: Ihr letzter Wille zählt!

12.06.2012 - Marcel Gentner, GÖHMANN Rechtsanwälte und Notare (Barcelona) 

Wer verschafft Ihrem letzten Willen Geltung? Sie werden es ganz bestimmt nicht mehr sein. Und können Sie sicher sein, dass Ihre Nachkommen ein von ihnen gefundenes Testament auch tatsächlich dem Nachlassgericht vorlegen? In Spanien gibt es hierfür ein Testamentsregister (Registro de última voluntad). In Deutschland gab es etwas Vergleichbares bislang noch nicht. Dies hat sich nunmehr geändert. Seit dem 1. Januar 2012 wurde das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister (ZTR) in Betrieb genommen. Von nun an können deutsche Staatsangehörige ihre Testamente im ZTR registrieren lassen. In Deutschland neu erstellte erbrechtsrelevante notarielle Urkunden werden von vornherein durch den Notar im ZTR erfasst. Zur Registrierung von eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testamenten müssen diese allerdings in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht verbracht werden. Testamente, die zu Hause im Schreibtisch oder anderswo aufbewahrt werden, können nicht registriert werden. Die Daten werden elektronisch an die Bundesnotarkammer übermittelt. Die Bundesnotarkammer speichert Angaben zum Erblasser, zur Urkunde und zur Verwahrstelle. Nicht gespeichert wird der Inhalt der Urkunde. Die Urkunde selbst wird auch nicht beim Zentralen Testamentsregister hinterlegt.

Welche Vorteile hat das Zentrale Testamentsregister für Sie?
Das Register wird im Sterbefall geprüft. Zudem wird gewährleistet, dass jede registrierte Urkunde im Nachlassverfahren Beachtung findet. Die Bundesnotarkammer informiert die Verwahrstelle der Urkunde, damit diese zum Nachlassgericht gebracht werden kann. Somit lässt sich die Effizienz und Schnelligkeit von Nachlassverfahren steigern. Dem letzten Willen des Erblassers wird hierdurch auf sichere Weise zum Ausdruck verholfen.

Wann sollten Sie handeln?
Sie sollten handeln, wenn Sie Ihr Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben haben und ansonsten bislang noch nichts weiter veranlasst haben. Welches Gericht in Deutschland für Sie im konkreten Fall für die Verwahrung zuständig ist, richtet sich nach § 343 FamFG. Nach Errichtung Ihres Testaments oder sonstiger erbrechtsrelevanter Urkunden müssen Sie diese lediglich zur Verwahrung in oben benanntes Amtsgericht bringen. Die Kosten für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister sind gering. Die Gebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab. Nach erfolgter Eintragung erhalten Sie eine Eintragungsbestätigung.

Kommentare (0) :

Artikel kommentieren
Artikel-Archiv