NUTZWERT: Der deutsche Erbschein in Spanien

10.08.2009 - Idealegis Legal Services, Andreas Fuss, Rechtsanwalt & Abogado 

Der Erbschein ist in Deutschland der übliche Erbennachweis. Er wird vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt. Er ist als solcher dem spanischen Recht unbekannt. Trotzdem ist dieser auch bei Erbschaften mit Bezug zu Spanien von großem Nutzen. Auf die Erbschaft eines deutschen Erblassers findet auch in Spanien deutsches Recht Anwendung und zwar unabhängig von der Art der Nachlassgegenstände. Befindet sich deshalb unter den Nachlassgegenständen Grundeigentum oder anderes Vermögen in Spanien, richtet sich auch die Rechtsnachfolge in dieses Vermögen inhaltlich nach deutschem Recht.

Obwohl in Spanien der Erbschein als solcher unbekannt ist, empfiehlt sich die Beantragung eines Erbscheins in Deutschland oftmals bereits schon deshalb, da der deutsche Nachlassrichter die Rechtslage regelmässig besser zu beurteilen weiss als sein spanischer Kollege. Dies gilt vor allem für den Fall, dass der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Der Erbschein wird hierbei regelmäßig auch in Spanien von Notaren, Behörden, Registern und Banken in Verbindung mit der Erbschaftsannahmererklärung als Nachweis der Erbenstellung anerkannt. Hierzu ist der Erbschein mit einer beglaubigten Übersetzung zu versehen und mit der Den-Haager-Apostille zu beglaubigen.

Die erwähnte Erbschaftsannahmeerklärung spielt in Spanien eine große Rolle und übernimmt weitgehend die Funktion des deutschen Erbscheins als Erbennachweis. Diese eigentlich formlose Erklärung ist zur Vorbereitung der Umschreibung von Grundeigentum notariell zu beurkunden. Auch Banken bestehen regelmäßig auf der Vorlage der notariellen Annahmerklärung. Zur Vornahme der notariellen Beurkundung ist die Erbenstellung nachzuweisen. Der Erbschein erspart in diesem Zusammenhang oftmals komplizierte und langwidrige Nachweise und Verfahren, da der deutsche Erbschein von den meisten Notaren als Nachweis der Erbenstellung anerkannt wird.

Anders als der deutsche Erbschein erfüllt die Erbschaftsannahmeerklärung in Spanien aber neben des Nachweises der Erbenstellung auch noch andere Funktionen. Bei der Beurkundung werden die Nachlassgegenstände erfasst und bewertet, ehegüterliche Fragen geregelt, haftungsrechtliche Vorsorgemaβnahmen getroffen, Vermächtnisse ausgeschüttet und nicht zuletzt die Aufteilung der Erbschaft vorgenommen. Die Erbschaftsannahmeerklärung stellt darüber hinaus die Grundlage der Erbschaftssteuererklärung dar und ist dem Finanzamt vorzulegen. Vor Abgabe einer solchen Erklärung, die weitreichende Folgen – auch in Deutschland – nach sich ziehen kann, sollte deshalb der fachmännische Rat eines Experten eingeholt werden.

Gleiches gilt, falls der Erbschein in einem Gerichtsverfahren verwendet werden soll. Ist die Anerkennung vor Notaren oder Behörden regelmäßig unproblematisch, ist nach der spanischen Rechtssprechung die Anerkennung des Erbscheins in einem Gerichtsverfahren nicht notwendigerweise sichergestellt, weshalb die Vorgehensweise in diesem Fall mit einem Rechtsanwalt besprochen werden sollte.

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