NUTZWERT: Arbeitsrecht aus der Sicht der Arbeitgeber

01.04.2007 - Karl H. Lincke 

Verpflichtungen Grundsätzlich ist der Arbeitgeber beim Abschluss des Arbeitsvertrages ebenso wie in Deutschland frei in der Auswahl seiner Arbeitnehmer. Jedoch bestehen aufgrund der sensiblen Kräfteverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ebenso wie in Deutschland zahlreiche gesetzliche Beschränkungen der Vertragsfreiheit. Diskriminierungsverbot Bereits aus der spanischen Verfassung leitet sich das Verbot der Ungleichbehandlung durch den Arbeitgeber, insbesondere aufgrund des Alters, des Geschlechts, der Herkunft, der Rasse, des Personenstands, der Religion oder politischen Einstellung und der Gewerkschaftsangehörigkeit des Arbeitnehmers, ab. Dieses Diskriminierungsverbot wirkt sich dabei nicht erst bei der Vertragsdurchführung - etwa in Fragen der gleichen Entlohnung oder Arbeitszeit -, sondern bereits bei Vertragsschluss aus: Diskriminierende Bestimmungen in Arbeitsverträgen sind unwirksam. Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitsplatz öffentlich ausschreibt und dabei unerlaubte Unterscheidungsmerkmale zugrunde legt, hat empfindliche Geldbussen zu gewärtigen (3.005,07 bis 90.151,82 Euro). Hinweis Stellenangebote sollten beispielsweise geschlechts- neutral formuliert werden, auch wenn ausschließlich weibliches bzw. männliches Personal gesucht wird. Meldeplichten Des Weiteren bestehen auf Arbeitgeberseite umfangreiche Meldepflichten: Der Inhalt jedes neu geschlossenen oder verlängerten Arbeitsvertrages ist dem zuständigen Arbeitsamt (oficina de empleo) innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen (hierzu zählt auch der Samstag) in Form einer Kopie des entsprechenden Vertrages mitzuteilen. Die ebenfalls vorgeschriebene Meldung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist hierbei nicht fristgebunden. Die Verletzung der Meldepflicht kann für den Arbeitgeber Geldbussen zwischen 30,05 und 300,51 Euro nach sich ziehen. Auszug aus dem Buch Karl H. Lincke: Business in Spanien GentlemenÂ’s Digest Ltd. & Co. KG Link zum Buch

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