NEWS: Bekanntmachung für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament

26.03.2014 - Barcelona, 12.03.2014 Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland 

Am 25. Mai 2014 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt.

Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.

Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie
1.1 am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet)

oder

1.2 entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland (1) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind;
2. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.
Einem Antrag, der erst am 05. Mai 2014 oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung).

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter sind online auf der Seite des Bundeswahlleiters (www.bundeswahlleiter.de) erhältlich. Sie können auch bei
- den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
- dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 170377, 53029 BONN, GERMANY
- den Kreis- und Stadtwahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.

Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland. (2)

www.barcelona.diplo.de

(1) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
(2) Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefügt werden.

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Informationen zur Teilnahme an der Europawahl aus dem Ausland

Die Bundesregierung hat Sonntag den 25. Mai 2014 als den Wahltag für die achte allgemeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland bestimmt (Bundesgesetzblatt vom 24.09.2013, BGBl. I, Seite 3618).

1. Wahlberechtigung im Allgemeinen
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes können unter bestimmten Bedingungen auch aus dem Ausland an in Deutschland abgehaltenen Wahlen teilnehmen, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Zu unterscheiden ist zwischen Deutschen, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten, aber weiter in Deutschland gemeldet sind, und Deutschen, die dauerhaft im Ausland leben und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben. Voraussetzung ist bei allen, dass sie in das vor jeder Wahl neu zu erstellende Wählerverzeichnis eingetragen sind.

a) Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland
Deutsche, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland mit einem Wohnsitz gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten eine Wahlbenachrichtigung an ihre deutsche Meldeanschrift, können darauf einen Antrag auf Briefwahl bei ihrer deutschen Wohnsitzgemeinde stellen und so an allen Wahlen (Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen) teilnehmen. Der Antrag für die Briefwahl kann durch Ausfüllen des Wahlscheinantrags, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist, oder anderweitig schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht jedoch telefonisch) bei der Gemeindebehörde unter Angabe des Familiennamens, aller Vornamen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift gestellt werden. Bei Antritt des Auslandsaufenthalts vor Übersendung der Wahlbenachrichtigung, die grundsätzlich an die Meldeanschrift gesandt wird, wird empfohlen, mit der Wohnsitzgemeinde Rücksprache zu nehmen.

b) Deutsche mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland
Wahlberechtigte Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, können per Briefwahl in Deutschland an Bundestags- und Europawahlen teilnehmen. Das geht allerdings nur, wenn sie in Deutschland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland leben und in Deutschland keinen Wohnsitz mehr haben, müssen dazu einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen und eine Versicherung an Eides statt abgeben. Das Wählerverzeichnis wird vor jeder Wahl neu erstellt, vor jeder Wahl ist also ein neuer Antrag erforderlich.

2. Wahlberechtigung bei der Europawahl 2014
Die Einzelheiten für die Wahlteilnahme sind im Europawahlgesetz (EuWG) und in der Europawahlordnung (EuWO) sowie im Bundeswahlgesetz (BWG) geregelt.
Deutsche, die im Ausland leben und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, sind wie folgt wahlberechtigt:

a) Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Wahlberechtigt zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in Deutschland wird auf die Dreimonatsfrist angerechnet), und
- nicht nach § 6a Abs. 1 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Alternativ können Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen. Da die Wahlbeteiligung in den 28 EU-Staaten unterschiedlich geregelt ist, ist es empfehlenswert, sich rechtzeitig bei der Gemeindebehörde am Wohnort über die geltenden Wahlmodalitäten zu erkundigen. Wer im EU-Ausland wählt, bestimmt über die in diesem Land zu vergebenden Mandate für das Europäische Parlament mit und nicht über die künftigen deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments.

Insgesamt darf jede von ihrem bzw. jeder von seinem Stimmrecht bei der Europawahl nur einmal Gebrauch machen. Das gilt ebenfalls für deutsche Staatsangehörige, die auch die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedlands besitzen.

Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zurzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Zu den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind auch die Gebiete zu zählen, in denen die EU-Verträge und der Direktwahlakt nicht nur teilweise gelten. Dazu gehören nunmehr
- die zu Spanien gehörigen Kanarischen Inseln und die an der nordafrikanischen Küste gelegenen spanischen Städte Ceuta und Melilla,
- die zu Portugal gehörigen Azoren und Madeira,
- die französischen Überseedepartements und Übersee-Territorien Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Réunion, Französisch-Polynesien, Neukaledonien, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna sowie Mayotte,
- Gibraltar sowie
- die finnischen Ålandinseln.

Folgende Gebiete sind dagegen nicht als Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1Nr. 2 Buchstabe b EuWG anzusehen:
- die dänischen Inseln Färöer und Grönland,
- die Insel Man und die britischen Kanalinseln (Alderney, Guernsey, Jersey, Sark),
- die britischen Hoheitszonen auf der Insel Zypern,
- die Teile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt,
- die niederländischen Inseln Aruba, Curacao, Sint Maarten und der Karibische Teil der Niederlande sowie
- die französische Insel Saint Barthélemy.

b) Deutsche mit Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union leben und in Deutschland nicht gemeldet sind, können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie

- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- nicht nach § 6a Abs. 1 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
und
- entweder

nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt (§ 6 Abs. 2 EuWG i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 BWG)

oder
wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind (§ 6 Abs. 2 EuWG i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 BWG).

Wenn das Wahlrecht nicht schon nach der 1. Alternative wegen eines dreimonatigen Aufenthalts in den letzten 25 Jahren besteht, ist für die 2. Alternative auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der oder die Deutsche im Ausland persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den hiesigen politischen Verhältnissen erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.

Nach der 2. Alternative können sowohl Auslandsdeutsche wahlberechtigt sein, die seit mehr als 25 Jahren aus Deutschland fortgezogen sind, als auch solche, die diese Voraussetzungen nie erfüllt haben, da sie zu keinem Zeitpunkt mindestens drei Monate ununterbrochen eine Wohnung in Deutschland innehatten oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.

Die bei der 2. Alternative notwendige Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland muss im Einzelfall persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben worden sein. Eine rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht.

Darüber hinaus müssen Auslandsdeutsche von den politischen Verhältnissen auch betroffen sein. Diese Betroffenheit kann sich daraus ergeben, dass ein Auslandsdeutscher aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegt, ist aber nicht darauf beschränkt.

Wahlberechtigt können nach der 2. Alternative beispielsweise folgende im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (sofern sie nicht bereits wahlberechtigt sind, weil sie in den letzten 25 Jahren mindestens drei Monate in Deutschland gelebt haben):

- Ortskräfte mit deutscher Staatsangehörigkeit an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, Organisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Außenhandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien.
- Sogenannte Grenzpendler, die ihren Wohnsitz zwar im Ausland, zumeist nahe der Bundesgrenze haben, ihre Arbeits- oder Dienstleistung aber regelmäßig im Inland erbringen.
- Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.

Diese Beispiele sind keine abschließende Aufzählung. Auch wenn aus anderen Gründen eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und eine Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland dargelegt werden kann, kann ein Auslandsdeutscher, der nicht in den letzten 25 Jahren mindestens 3 Monate in Deutschland gelebt hat, wahlberechtigt sein.

Das kann nach den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums zum Beispiel auch in Betracht kommen, wenn
- eines der Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs. 2 Nr. 1 BWG nur teilweise, aber nicht vollständig erfüllt wurde (mehrfache, jeweils unter der 3-Monatsgrenze liegenden Aufenthalte in Deutschland, Sozialisation in Deutschland bis zum 12. Lebensjahr, Fortzug vor 26 Jahren),
- keine Arbeits- oder Dienstleistung als Grenzpendler erbracht wird, der Betreffende aber von Einkünften als Freiberufler, Künstler, Schriftsteller, Rentner, Pensionär oder aus Immobilien- oder Kapitalbesitz in Deutschland lebt oder Steuern zahlt,
- keine Mitgliedschaft in Parteien oder Verbänden besteht, der Betreffende aber in der Vergangenheit regelmäßig die Aufnahme in das Wählerregister seiner Heimatgemeinde beantragt und an Wahlen und Abstimmungen teilgenommen hat.

Ob in Fällen, in denen das Wahlrecht nicht schon wegen eines mindestens dreimonatigen Aufenthalts in den letzten 25 Jahren vorliegt, aus anderen Gründen eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und eine Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland angenommen werden kann, entscheidet die Gemeindebehörde nach dem Gesamtbild der Umstände des Einzelfalles. Hierfür sollte der Antragsteller alle die Vertrautheit mit und die Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in Deutschland begründen Umstände mit seinem Antrag darlegen.

3. Zuständige Gemeinde
In jedem Fall setzt die Wahlteilnahme von dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen ohne gegenwärtige deutsche Meldeanschrift jeweils vor jeder Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde im Inland voraus.

a) Auslandsdeutsche mit ehemaligem Wohnsitz in Deutschland
Für wahlberechtigte im Ausland lebende Deutsche, die zu einem früheren Zeitpunkt in Deutschland*) gemeldet waren, ist die Gemeinde für die Eintragung in das Wählerverzeichnis zuständig, in der die Deutschen vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren. Dies gilt auch, wenn sie vor mehr als 25 Jahren fortgezogen sind, oder zum Zeitpunkt ihres Fortzuges das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

b) Auslandsdeutsche ohne ehemaligen Wohnsitz in Deutschland

Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, ist die zuständige Behörde das Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin.

4. Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (4. Mai 2014) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland im Original eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb möglichst frühzeitig an die Gemeinde geschickt werden. Die Verantwortung für rechtzeitige Absendung und Eingang trägt der Wahlberechtigte.

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss ferner eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin wahlberechtigt ist und keinen anderen Antrag bei einer anderen Gemeinde auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Aufgrund der räumlichen Distanz zur zuständigen Gemeinde in Deutschland wird der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (zur Briefwahl) gewertet. Mit dem Wahlschein werden daher, soweit nicht ausdrücklich die Wahl vor dem Wahlvorstand in Deutschland gewünscht wird, automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.

Das Antragsformular für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis zur Europawahl 2014 nebst einem Merkblatt kann von der Internetseite des Bundeswahlleiters (www.bundeswahlleiter.de) herunter geladen werden. Da die darin enthaltene eidesstattliche Versicherung persönlich zu unterschreiben ist, muss es ausgedruckt und (gegebenenfalls mit weiteren Unterlagen) auf dem Postweg an die zuständige Gemeinde gesandt werden. Es wird empfohlen, den Antrag so schnell wie möglich auszufüllen und zu versenden.

Bei Bedarf können schriftliche Exemplare des Antragsformulars bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. Alle Informationen finden Sie rechtzeitig vor der Europawahl auch noch einmal aktualisiert auf den Internetseiten Ihrer Botschaft, des Bundeswahlleiters sowie des Auswärtigen Amts unter http://www.konsularinfo.diplo.de/__Zentrale_20Komponenten/Ganze-Seiten/de/Politik/EU-Politik/Europawahl-2014/Europawahl-2014.html?site=361719.

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen des Auswärtigen Amts zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

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