HINTERGRUND: Verjährung der Erbschaftssteuer

09.05.2011 - Tobias Schönfeld, Philipp Dyckerhoff  

Deutschen, die eine Immobilie in Spanien erbten, wurde früher häufig geraten, zunächst viereinhalb Jahre abzuwarten und erst dann die Immobilie auf sich umschreiben zu lassen, weil dann die Erbschaftsteuer verjährt sei. Und in der Tat akzeptierten die spanischen Grundbuchämter die Anträge auf Eintragung der Erben nach Ablauf der Verjährungsfrist, ohne dass die Erben die vorherige Abführung der Erbschaftssteuer belegen mussten. Bei vor 2003 angefallenen Erbschaften tun sie dies zum Teil heute noch.

Spätestens seit 2003 ist von dieser Praxis unbedingt abzuraten. Schon vorher handelte es sich nicht etwa um einen legalen Steuertrick, sondern um eine schlichte, wenn auch leicht zu versteckende Steuerhinterziehung.

Seit 2003 hat der Gesetzgeber mit einer Klarstellung zum Verjährungsbeginn einen weiteren Riegel vorgeschoben: Die Verjährung beginnt nach Art. 25.2 LISD jetzt ausdrücklich erst dann, nachdem entsprechende Urkunden zum Erbfall einer spanischen Behörde vorgelegt worden sind.

Gilt dasselbe auch für andere Steuern?

Zwar handelt es sich bei oben genannter Norm um eine Spezialvorschrift aus dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Interessanterweise hat die Rechtsprechung deren Neureglung jedoch nur als eine Klarstellung bezeichnet, d.h. derselbe Grundsatz soll sich bereits aus den allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (LGT) ergeben haben.

Damit ist auch hinsichtlich anderer Steuern, etwa der Grunderwerbssteuer, vom Versuch des Verjährenlassens abzuraten. Zum Glück gibt es bei rechtzeitiger (!) Gestaltung auch in deutsch-spanischen Konstellationen ganz legale Möglichkeiten, die Erbschaftssteuer in Spanien drastisch zu reduzieren.

Tobias Schönfeld, Philipp Dyckerhoff
schoenfeld@kanzleischoenfeld.com und pd@pecuniaconsult.com

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