HINTERGRUND: Kündigungen in Spanien

11.01.2010 - Rechtsanwältin Almudena Álvarez Otero  

Die spanische Arbeitnehmerverordnung sieht einen Kündigungsgrund vor, der als Kündigung aus objektiven Gründen bezeichnet wird. Es existieren verschiedene dieser objektiven Gründe, welche geeignet sind, eine Kündigung zu rechtfertigen, wobei wir den Fokus auf diejenigen Gründe richten wollen, die derzeit am häufigsten auftreten: ökonomische Gründe und Gründe der Produktion.

Bevor wir auf diese beiden genannten Gründe genauer eingehen, wollen wir kurz die grundlegenden Folgen einer Kündigung erläutern:

1. Die Arbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht auf eine Entschädigung in Höhe von 20 Tagen des Arbeitslohnes. Im Falle einer unzulässigen Kündigung, d.h. im Falle des Fehlens eines Kündigungsgrundes, hat der Arbeitnehmer ein Recht auf eine Entschädigung von 45 Tagen des Arbeitslohnes. Im Prinzip ist daher die Kündigung aus objektiven Gründen für den Arbeitgeber günstiger.

2. Die Arbeitnehmer haben außerdem das Recht auf eine Vorankündigung der Kündigung von 30 Tagen. In dieser Zeit ist der Arbeitnehmer noch in der Firma zu beschäftigen. Diese 30 Tage sind weiterhin entgeltlich und der Unternehmer muss dem Arbeitnehmer von dessen Arbeitszeit bis zu 6 Stunden wöchentlich zur Verfügung stellen, damit dieser sich eine neue Beschäftigung suchen kann. Sollte der Unternehmer es jedoch bevorzugen, dass der Arbeitnehmer sofort nach Ausspruch der Kündigung seine Arbeit niederlegt, so ist auch dies grundsätzlich möglich, jedoch hat der Arbeitgeber in diesen Fällen wegen des Nichteinhaltens der Vorankündigungsfrist den Arbeitslohn von 30 Tagen dennoch an den Arbeitnehmer zu zahlen.

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht auf 20 Tage Entschädigung für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit, jedoch ist dies zeitlich begrenzt auf maximal 12 Monate des Gehalts.

Nachfolgend werden wir kurz die ökonomischen bzw. produktiven Gründe erläutern, welche in einem Unternehmen eintreten müssen, damit der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann.

1. Ökonomische Gründe: es muss eine reale und akute negative ökonomische Situation vorliegen. Diese negative Situation muss sich in den Jahresbilanzen des Unternehmens niederschlagen. Es genügt nicht, wenn lediglich eine Verringerung der Einnahmen im Vorjahr vorliegt, ohne dass es zu wirklichen Verlusten gekommen ist.

2. Produktive Gründe: das Zurückfahren der Produktion innerhalb des Unternehmens aufgrund des Rückganges von Aufträgen ist ein Grund, um gegenüber den Arbeitnehmern eine Kündigung auszusprechen. Die Drosselung der Produktion muss letztlich aus Gründen erfolgen, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens liegen und nicht ihrem Willen unterliegen, weshalb diese Situation oftmals mit einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens einhergeht. Dennoch ist es im Zuge dieses Kündigungsgrundes nicht erforderlich die negative ökonomische Situation der Gesellschaft zu beweisen beziehungsweise darzulegen.

Sollte der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitnehmers aus den eben dargelegten Gründen aussprechen wollen, muss er ein Kündigungsschreiben vorbereiten, welches so detailliert wie möglich gestaltet sein muss. Ein Teil der Formerfordernisse für Kündigungsschreiben sieht vor, dass der Arbeitgeber die Verlustdaten darlegt, die Daten die er aus den jährlichen Rechnungsabschlüssen erhalten hat sowie die Benennung der in den letzten Jahren eingefahrenen Verluste für den Fall, dass auch eine Verringerung der Produktion aufgetreten ist.

Das Kündigungsschreiben muss all diese Erfordernisse erfüllen, da ansonsten die Kündigung für nichtig erklärt werden könnte mit der Konsequenz der dann erforderlichen Wiedereinstellung des Arbeitnehmers und der Zahlung des Arbeitslohnes, die dem Arbeitnehmer seit Ausspruch der Kündigung vorenthalten worden ist. Außerdem sollte dem Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Übergabe des Kündigungsschreibens für die entsprechend fällige Abfindung ein Scheck überreicht werden. Dieser Scheck sollte zusätzlich den Arbeitslohn von 30 Tagen enthalten, wenn die Vorankündigungsfrist nicht gewahrt werden soll.

Wenn der Arbeitnehmer den Scheck ablehnen sollte, ist es erforderlich, dass zwei Zeugen präsentiert werden, die diese Ablehnung im Falle eines gerichtlichen Rechtsstreits bestätigen können, um zu bestätigen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar die Entschädigung angeboten, dieser sie jedoch abgelehnt hat. Die gerichtliche Hinterlegung der Entschädigung für die fehlende Einhaltung der Vorankündigungsfrist im Falle der unzulässigen Kündigung wird auch bei Kündigungen aus objektiven Gründen häufig durch die Unternehmen verwendet, damit dieses sicherstellen kann, dass der Arbeitnehmer keine Lohnfortzahlungen mehr einfordern kann, da dieser dann nicht mehr geltend machen kann, das Unternehmen habe keine Lohnfortzahlungen angeboten.

In Zeiten der aktuellen Weltwirtschaftskrise ist dieser Typ der Kündigung der für das Unternehmen als wirtschaftlich sinnvollster Weg anzusehen, solange die oben genannten Erfordernisse beachtet werden.

Kommentare (0) :

Artikel kommentieren
Artikel-Archiv
  • 19.04.2018 [Kommentare: 0]

    Die Auslieferung Puigdemonts im deutschen Recht

    Am 25. März wurde der katalanische Präsident Carles Puigdemont auf der Rückreise von der Universität Helsinki über Belgien von der deutschen Polizei in Schleswig-Holstein festgenommen. Der spanische Centro Nacional de Inteligencia hatte das Bundeskriminalamt informiert, als sich Puigdemont von Finnland auf den Weg machte, und das.. Artikel weiterlesen

  • 17.10.2016 [Kommentare: 0]

    Spanische Banken stehen vor Klagen in Miliardenhöhe

    Das Oberste Gericht in Spanien hat im Dezember 2015 ein Grundsatzurteil gesprochen: Etwa 80.000 deutsche Immobilienkäufer können verlorene Anzahlungen von rund 1,6 Milliarden Euro von den spanischen Banken zurückfordern. Die Finanzinstitute sind verpflichtet, die Anzahlungen für eine Immobilie in Spanien im Falle einer Insolvenz des.. Artikel weiterlesen

  • 17.11.2014 [Kommentare: 0]

    Spanisches Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der Unterschiede zur Rechtslage in Deutschland

    Spanien ist im Bereich des Erbrechts und des Ehegüterrechts ein Mehrrechtsstaat, in dem die individuellen Regelungen einzelner autonomer Regionen der Anwendung des gemeinspanischen Erbrechts vorgehen können. Es existiert somit kein einheitliches spanisches Erbrecht, sondern es gelten verschiedene, regionale Rechtsordnungen sogenannte.. Artikel weiterlesen

  • 16.11.2013 [Kommentare: 1]

    NUTZWERT: Erben und Vererben: Die 10 wichtigsten Fragen für Spanien-Deutsche

    Vergangenen Montag referierte u.a. Dr. Hans Hammann zum Thema Erben und Vererben in Spanien in Empuriabrava. Der erste Teil “Erben und Vererben: Die zehn wichtigsten Fragen für Spanien-Deutsche”.Etwas vereinfacht gesagt gibt es drei Gruppen von Deutschen, die in Spanien leben: "Spanien-Deutsche", die seit vielen.. Artikel weiterlesen

  • 19.07.2013 [Kommentare: 0]

    NEWS: Erbschaftssteuer aus Katalonien in Madrid zahlen

    Die nicht residenten Ausländer in Spanien müssen die Erbschafts-und Schenkungssteuer in Madrid entrichten. Das war nach dem Buchstaben des Gesetzes schon seit vielen Jahren so, wurde aber nie eingehalten, weil die Generalitat von Katalonien diese Einkünfte gerne selbst kassierte und Madrid dies tolerierte. Diese guten Zeite.. Artikel weiterlesen

  • 28.06.2012 [Kommentare: 0]

    NEWS: Reform Arbeitsrecht Spanien: Arbeitsrechtliche Eilmaßnahmen

    Nachdem bereits am 31. Dezember 2011 im Staatsanzeiger die „Königliche Rechtsverordnung 20/2011 über Eilmaßnahmen in Haushalts-, Steuer- und Finanzmaterien zur Korrektur des öffentlichen Defizits“ mit beachtlichen Auswirkungen im spanischen Steuersystem veröffentlicht worden war, wurden nunmehr auch i.. Artikel weiterlesen

  • 12.06.2012 [Kommentare: 0]

    WISSENSWERT: Die Testamentsgestaltung bei Geschiedenen und Patchwork-Familien

    Das ohnehin komplexe Thema der Nachfolge- und Testamentsplanung wird bei deutsch-spanischen Geschiedenen und Patchwork-Familien so unüberschaubar, dass Betroffene am liebsten die Finger davon lassen würden. Da das aber nicht die Lösung sein kann, zumindest dann nicht, wenn man seinen Nachkommen böse Überraschungen.. Artikel weiterlesen

  • 23.05.2012 [Kommentare: 0]

    WISSENSWERT: Ihr letzter Wille zählt!

    Wer verschafft Ihrem letzten Willen Geltung? Sie werden es ganz bestimmt nicht mehr sein. Und können Sie sicher sein, dass Ihre Nachkommen ein von ihnen gefundenes Testament auch tatsächlich dem Nachlassgericht vorlegen? In Spanien gibt es hierfür ein Testamentsregister (Registro de última voluntad). In Deutschland g.. Artikel weiterlesen

  • 07.05.2012 [Kommentare: 0]

    WISSENSWERT: Haben Sie für Ihren Erbfall vorgesorgt?

    Im Oktober 2009 hat die EU-Kommission einen Entwurf für die geplante EU- Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) vorgelegt. Diese wird voraussichtlich schon 2012 in Kraft treten und ist besonders für all diejenigen Deutschen, die in Spanien ihren gewöhnlichem Aufenthalt haben, von grosser Bedeutung. Bislang galt, dass die im Rahmen .. Artikel weiterlesen

  • 25.09.2011 [Kommentare: 0]

    NUTZWERT: Deutsch-spanische Patchwork-Familien

    Nicht erst in den letzten Jahren haben Patchwork-Familien stark zugenommen. Werden in die zweite Ehe Kinder aus erster Ehe mitgebracht, führt dies in der Praxis oft zu konfliktträchtigen Situationen. Einerseits geht es regelmäßig um die Frage der subjektiven Gleichbehandlung der Kinder - vor allem Sicht der Kinder. Hi.. Artikel weiterlesen