HINTERGRUND: Auch in Spanien müssen Rechtsstücke beglaubigt werden

24.07.2007 - Deutsche und Schweizerische Schutzgemeinschaft für Auslandsgrundbesitz e.V. 

Schriftstücke, die öffentlichen Glaubens bzw. im Rechtswesen Geltung finden sollen, müssen „beglaubigt sein. Selbst der Grundbuchauszug eines deutschen Grundbuchamtes muß z. B. von dem ausfertigenden Amt dahingehend beglaubigt werden, daß die Kopie mit dem Originaleintrag übereinstimmt, wenn das Schriftstück in Rechtsgeschäften wirklich gelten soll.Für den grenzüberschreitenden Einsatz von Urkunden bedurfte es in früheren Zeiten zusätzlich der sogenannten Legalisierung, d.h. eine diplomatische Vertretung (z. B. deutsche Botschaft, Konsulat in Spanien) mußte der amtlichen Urkunde ihre Amtlichkeit bescheinigen, damit sie im Ausland (also Spanien) einsetzbar war. Mit dem Haager Abkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisierung wurde angestrebt, daß eine Behörde im Inland der Urkunde einer ausländischen Behörde Glauben schenkt. Zwischen Deutschland und Spanien gilt dieses Abkommen seit dem 25. September 1978.Spanische öffentliche Urkunden bedürfen daher zu ihrer Anerkennung in Deutschland keiner besonderen Legalisation mehr durch ein deutsches Konsulat in Spanien, sondern es reicht die sogenannte Apostille (eigentlich „Randbemerkung, also Bestätigungsvermerk). Diese wird in Spanien für notarielle Urkunden durch die jeweilige örtliche Notarkammer erteilt.Umgekehrt müssen natürlich auch deutsche öffentliche Urkunden, die in Spanien eingesetzt werden, mit der Apostille versehen sein. Dies ist der Stempel des Landgerichtspräsidenten des jeweiligen Bezirks (bei Notarurkunden und gerichtlichen Entscheidungen) oder bei Verwaltungsverfügungen der jeweiligen Mittelbehörde (z. B. Regierungspräsidium). In vielen Fällen kommt man allerdings mit der Apostille auf einer Urkunde dennoch nicht weiter, weil zusätzlich die Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer verlangt wird.

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