Das „berühmte und berüchtigte“ modelo 720: Meldepflicht für Auslandsvermögen

12.03.2018 - Philipp Dyckerhoff, pd@pecuniaconsult.com 

Alle in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtigen (= gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien) sollten auch dieses Jahr wieder prüfen, ob sie der Meldepflicht für Auslandsvermögen nachkommen und ihre Vermögenswerte im Ausland in einer gesonderten Steuererklärung (modelo 720) deklarieren müssen. Die Frist für das Jahr 2017 endet am 31. März 2018.

 

Wer die Erklärung in den Vorjahren abgegeben haben, muss für 2017 nur dann eine weitere Erklärung abgeben, wenn

(1)    in einer der Kategorien (siehe unten) eine Erhöhung um mehr als 20.000 Euro stattgefunden hat.

(2)    ein Vermögenswert veräußert wurde oder ein neuer hinzugekommen ist (z.B. Kauf/Verkauf von Wertpapieren in einem Depot).

(3)    z.B. ein Girokonto geschlossen oder neu eröffnet worden ist.

 

Zur Erinnerung: wenn man in einer der drei Kategorien: (1) Konten (Girokonto, Tagesgeld, etc.), (2) Wertpapiere jeglicher Art, Lebensversicherungen, Unternehmensbeteiligungen, etc. oder (3) Immobilien und Grundstücke, in Summe mehr als 50.000 Euro außerhalb Spaniens besitzt, dann muss man für diese Kategorie die Erklärung einreichen.

 

Anfang 2013 wurde das entsprechende Gesetz in Spanien erlassen. Die Erklärung hat reinen Informationscharakter, aus ihr leitet sich keine direkte Steuerzahlungspflicht ab. Natürlich sollte man für die deklarierten Vermögenswerte im Rahmen der Einkommen- bzw. Vermögenssteuererklärung korrekte Angaben machen.

 

Mit dem Gesetz versucht der spanische Staat, die hohen Vermögenswerte, die gerade auch von vielen Spaniern im Ausland gehalten werden, wieder ins Land zurück zu holen bzw. die darauf anfallenden Kapitalertrags– und ggfs. auch Vermögenssteuern einzutreiben. Eine Amnestie-Regelung (November 2012) wurde von weniger als 10% der mutmaßlich Betroffenen genutzt – obwohl die Sanktionen damals erstaunlich gering waren. Um den Druck zu erhöhen wurden beim „modelo 720“ sehr hohe Sanktionen eingebaut, insbesondere falls jemand gar nicht deklariert hat und „erwischt“ wird. Diese Sanktionen können dann zusammen mit den Steuernachzahlungen sogar den Wert des betroffenen Vermögens weit übersteigen. Auch wenn man Fehler macht oder einzelne Werte vergisst, sind unverhältnismäßig hohe Strafen vorgesehen. Dazu kommt, dass es beim „modelo 720“ keine Verjährung gibt.

 

Wichtiges Detail (gilt nur für Kategorie 1): wenn jemand eine Vollmacht z.B. über die Konten seiner Eltern hat, die in Deutschland leben, muss sie/er die Erklärung abgeben, selbst dann, wenn sie/er selbst gar kein eigenes Auslandsvermögen besitzt.

 

Gegen das Gesetz, vor allem wegen der Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Strafen, aber auch gegen bestimmte Einzelregelungen (z.B. das Vollmacht-Thema), sind verschiedene Anzeigen vor der Europäischen Kommission gemacht worden.

 

Die Europäische Kommission hat Spanien mehrfach offiziell aufgefordert, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und das Gesetz zu ändern, weil es letztlich gegen die Freizügigkeit innerhalb der EU wirkt. So richtig bewegt hat sich bisher immer noch nichts: die spanische Regierung versucht sich – mal wieder – in Verzögerungstaktiken.

 

Es bleibt zu hoffen, dass als nächster Schritt ein offizielles Verfahren wegen Nichteinhalten der europäischen Normen gegen Spanien eingeleitet wird. Das kann aber noch dauern, könnte aber später auch in eine Klage gegen Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) münden.

 

Zunächst ist die Pflicht zur Deklarierung des Auslandsvermögens weiterhin geltendes spanisches Recht und daher sei es empfohlen, der Pflicht zur Abgabe der Erklärung auf jeden Fall nachzukommen.

 

Es sei daran erinnert, dass die spanische Regierung die auch gegen EU-Recht verstoßenden Regeln der Schenkungs- und Erbschaftsteuer für Schenkungen und Erbschaften im Ausland erst nach vielen Jahren nach der Verurteilung durch den EuGH geändert hat (im Rahmen der Steuerreform 2015).

 

Wenn jemand es bisher versäumt hat, die Erklärung abzugeben, empfiehlt der Autor, dies nachzuholen. Wichtig ist immer auch die Herkunft der Vermögenswerte – solange man hier ein gutes Gewissen hat, sollten die Strafen für die Verspätung jedenfalls geringer sein als die Strafen für das komplette Versäumen der Erklärung. In vielen Fällen fallen bei Verspätung „nur“ 1.500 Euro pro Kategorie an, abzüglich 25% wenn man innerhalb einer bestimmten Frist zahlt. Für die verspätete Abgabe gibt es keine Frist. Allerdings sollte man das Thema auch nicht zu lange hinaus zögern, weil damit die Gefahr steigt, dass man Post vom spanischen Finanzamt bekommt: sobald das Finanzamt sozusagen als erster über das bis dahin nicht deklarierte Auslandsvermögen erfährt, können die oben erwähnten hohen Strafen verhängt werden. Nach einer nicht bestätigten Aussage werden die Strafen derzeit zumindest weniger konsequent verhängt – aber darauf sollte man sich nicht verlassen.

 

In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig zu berücksichtigen, dass im letzten Jahr mit der Umsetzung des CRS (Common Reporting Standard, OECD) begonnen wurde. Die ist eine internationale Übereinkunft von über 100 Ländern (zu denen auch Deutschland, die Schweiz und Spanien gehören) zur jährlichen, automatischen Übermittlung persönlicher Kontodaten, Depotdaten, Daten zu Lebensversicherungen, ... durch die Kreditinstitute an die zuständigen Finanzämter. Wer also in Deutschland als Steuerausländer gemeldet ist und seiner Bank in Deutschland seine spanische Steuernummer übermittelt hat (die Banken sind mittlerweile gesetzlich verpflichtet, den Steuerstatus ihrer Kunden zu klären), der muss davon ausgehen, dass das spanische Finanzamt die Daten zu Kontoständen, Depotwerten, etc. zum 31.12.2016 bzw. 2017 bereits in seiner Datenbank hat.

 

Dieser Beitrag stellt den Sachverhalt vereinfacht dar und möchte vor allem darauf hinweisen, dass aus Sicht des Autors die Erklärung nach modelo 720 weiterhin sehr ernst zu nehmen ist.

 

Philipp Dyckerhoff, pd@pecuniaconsult.com

 

Kommentare (1) :

Kommentar von Alexander am 20.03.2018

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