Verstärkung der Mechanismen zur Verhinderung des Steuerbetrugs im internationalen Kontext

04.12.2014 - Dr. Javier Valls, LL.M., Abogado 

Verstärkung der Mechanismen zur Verhinderung des Steuerbetrugs im internationalen Kontext und das neue DBA Spanien-Deutschland.


Im Jahre 1996 machte Mario Monti, eine Bemerkung in der Pressekonferenz, in der ein neuer Bericht seiner Abteilung vorgestellt wurde, welcher später als „Monti-Report“ bekannt wurde: „The climate is changing“. Es war ein Satz, der klarstellte , dass für den EU Kommissar für Steuerangelegenheiten neue Regelungen für die Steuerangelegenheiten der Mitgliedstaaten geschaffen werden mussten. In seinem Bericht wurde eine Reihe von Maßnahmen zur Lösung eines Problems vorgeschlagen, das seit Jahren viele nationale Steuerbehörden in der EU beschäftigte: der Steuerbetrug in der EU.


Die „tax competition“ wurde als rechtmäßige Option betrachtet, die es erlaubte, spontan das Steuersystem eines jeden Staates im Verhältnis zu anderen anzupassen. Der Begriff Steuerharmonisierung war tabu; es wurde lediglich vom Wettbewerb der Steuersysteme gesprochen. Auf diese Weise standen die Staaten im offenem Wettbewerb zueinander Kapital zu gewinnen. Staaten warben mit bedeutenden Steuervorteilen, wie z. B. der Besteuerung von Zinseinkünften mit einem proportionalen statt progressiven Steuersatz für unbeschränkt Steuerpflichtige und der Abschaffung der Quellensteuer bei dieser Einkunftsart bei beschränkt Steuerpflichtigen (vgl. Art. 14.1.f) des spanischen Einkommensteuergesetzes für beschränkt Steuerpflichtige). Folge: Im Laufe der Jahre wurde in vielen Staaten ein rückgängiges Steueraufkommen festgestellt. Das Problem hierfür bestand weniger darin, dass gewisse Einkunftsarten zu gering besteuert, sondern vielmehr dass sie überhaupt besteuert wurden.


Durch den fehlenden Informationsaustausch zwischen den einzelnen Staaten, war es möglich Auslandsinvestitionen im eigenen Land nicht zu deklarieren, was wiederum dazu führte dass entsprechende Einkünfte weder im Quellenstaat (rechtmäßig) noch im Wohnsitzstaat (unrechtmäßig) versteuert wurden. Bis in die 90er Jahre wurde der Informationsaustausch in den nationalen Steuerbehörden nicht als prioritär betrachtet. Mario Monti hingegen brachte mit seiner zitierten Erklärung eine Veränderung herbei und viele (europäische) Staaten betrachteten die Notwendigkeit einer Veränderung als unumgänglich. Mit dem Steuerwettbewerb konnten die  Staaten langfristig nicht gewinnen; vielmehr führte dieser zum „race to the bottom“ mit dem zusätzlichen Problem der Steuerhinterziehung.


Im Jahre 2003 wurde eine Richtlinie verabschiedet, die zum ersten Mal einen automatischen Informationsaustausch zwischen den EU-Staaten vorsah, wenn auch in Bezug auf nur eine Einkunftsart: die von beschränkt Steuerpflichtigen erzielten Zinseinkünfte von Bankguthaben. Diese Richtlinie (sog. Zinsrichtlinie) brachte eine radikale Veränderung mit sich: der Informationsaustausch war nicht mehr tabu. Fortan bewegte sich auch die OECD und fertigte eine Schwarze Liste mit Staaten an, die sich an dem Informationsaustausch nicht beteiligten.


Die im Februar 2011 erlassene neue europäische Richtlinie bezüglich der Vereinfachung des Informationsautausches zwischen den einzelnen Staaten der EU erleichtert die gleichzeitigen Kontrollen diverser nationaler Steuerbehörden bezüglich eines konkreten Steuerpflichtigen und verwaltungsrechtliche Zustellungen ins Ausland werden systematisiert. Die Art. 25 und 26 des neuen DBA zwischen Spanien und Deutschland regulieren beispielsweise nicht nur den Informationsaustausch sehr detailliert, sondern auch die Rechtshilfe bezüglich der Eintreibung von Steuern, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Staat lebt. Die EU ist ein Binnenmarkt, und dies bedeutet, dass nunmehr die unterschiedlichen nationalen Steuerbehörden bei ausländischen Belangen mit derselben Sorgfalt vorgehen wie bei eigenen.


In den letzten Jahren verliefen die Veränderungen sogar noch schneller: die USA wird in Kürze mit mehreren europäischen Staaten, darunter auch Spanien und Deutschland, ein Abkommen („FATCA“) unterzeichnen, demgemäß die Banken von sich aus steuerlich relevante Informationen an die ausländischen Behörden senden müssen. Der einzige Nachteil besteht darin, dass da es sich um ein neues Verfahren handelt, voraussichtlich noch einige Jahre vergehen, bis das Informationsaustauschsystem lückenlos funktioniert. Zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung hat die spanische Finanzverwaltung zusätzlich eine Erklärungspflicht für Steuerpflichtige geschaffen (Formular 720).


Zusammenfassend kann man feststellen, dass die neuen DBA stärker Sorge dafür tragen, den Steuerzahler zu einer angemessenen steuerlichen Planung seiner Investitionen zu verpflichten.

 

Dr. Javier Valls (LL.M.)

Abogado / Dozent in Steuerrecht an der Universidad de Barcelona

Javier Valls Abogados

www.valls-abogados.es

 

Weitere Artikels des Autors auf Barcelona für Deutsche:

Entstehung und Verlust des steuerlichen Wohnsitzes in Spanien

Das Risiko einer steuerlichen Betriebsstätte bei Versetzung ins Ausland

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