NUTZWERT: Vorüberlegungen zur Unternehmensgründung in Spanien

20.04.2007 - Philipp von Wolffersdorff, Rechtsanwalt und Abogado 

Geschäftlichen Tätigkeiten können sowohl von einer natürlichen Person als selbständiger Unternehmer oder auch von Personen- oder Kapitalgesellschaften ausgeübt werden. Es nicht einmal notwendig, dass die entsprechende natürliche oder juristische Person einen Sitz in Spanien unterhält, grds. können auch ausländische Personen Geschäftsaktivitäten in Spanien durchführen.Die dauerhafte BetriebsstätteAuch bei einer geschäftlichen Tätigkeit in Spanien ohne eigenen Sitz oder Niederlassung kann aber aus steuerrechtlicher Sicht in bestimmten Fällen eine dauerhafte Betriebsstätte (establecimiento permanente) vorliegen. In diesem Fall muss sich auch die nicht niedergelassene (no residente) ausländische natürliche oder juristische Person bei dem spanischen Finanzamt anmelden und ggf. Pflichten zur Abgabe von Steuerklärungen erfüllen.Die unselbstständige ZweigniederlassungAls erste Alternative zur Tätigkeit in Spanien für ausländische juristische Personen kommt die Gründung einer unselbstständigen Zweigniederlassung (sucursal) in Betracht. Die Zweigniederlassung wird in öffentlicher Urkunde errichtet und im Handelsregister eingetragen. Die Zweigniederlassung hat aber keine eigene Rechtspersönlichkeit und die (ausländische) Muttergesellschaft haftet für alle Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung. Die Zweigniederlassung ist stets als dauerhafte Betriebsstätte anzusehen und damit in Spanien steuerpflichtig. Die Zweigniederlassung muss auch einen Jahresabschluss bei dem spanischen Handelsregister einreichen bzw. zumindest die Einreichung der Jahresabschlüsse im Land der Muttergesellschaft gegenüber dem Handelsregister belegen.Die Gründung einer GesellschaftAls zweite Alternative zur Tätigkeit in Spanien kommt die Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft als eigenständige Gesellschaft bzw. Tochtergesellschaft (filial) eines ausländischen Unternehmens in Betracht. Die Personengesellschaft – auch in der Form einer GmbH & Co KG – ist zwar möglich, spielt in Spanien in der Praxis aber nur eine untergeordnete Rolle.Die Gründung einer spanischen Kapitalgesellschaft bietet den Vorteil einer Haftungsbeschränkung mit einem im Verhältnis zu deutschen Rechtsformen wesentlich geringeren Stamm- bzw. Grundkapital. Bei der spanischen GmbH beträgt das Mindeststammkapital lediglich 3.006,- €. Allerdings kennt auch das spanische Recht den Grundsatz der Überschuldung – versteckt in einer gesellschaftsrechtlichen Vorschrift, die eine Auflösungspflicht bei einer Verringerung des Eigenkapitals der Gesellschaft durch Verluste unter die Hälfte des Stamm- bzw. Grundkapitals vorsieht – mit der Gefahr, dass bei einer unzureichenden Kapitalausstattung die Verwalter der Gesellschaft in eine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft geraten können.Sonstige zu beachtende FragenVor der Aufnahme von geschäftlichen Aktivitäten sollten aus rechtlicher Sicht neben der Frage der Notwendigkeit der Haftungsbegrenzung insbesondere auch die steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen geprüft werden, insbesondere wenn Gründungsgesellschafter zugleich als Verwalter oder Arbeitnehmer einer ggf. zu gründenden Personen- oder Kapitalgesellschaft tätig werden und eine Vergütung erhalten sollen.In jedem Fall müssen die erforderlichen Anmeldungen und Erklärungen zur Aufnahme von Geschäftstätigkeiten gegenüber dem Finanzamt und der spanischen Sozialversicherung erfolgen. Als Beispiel seien hier die folgenden Erklärungen genannt:- Beantragung einer Steuernummer - Angaben und ggf. Anmeldung zur Gewerbesteuer - Mitteilung der Aufnahme von Geschäftsaktivitäten und Angaben zu den entstehenden Steuerpflichten (insbesondere zur Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen und Durchführung und Mitteilung von Steuereinbehalten bei Lohnzahlungen an Angestellte) - Beantragung einer Sozialversicherungsnummer der Gesellschaft - Anmeldung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern vor Beginn der Beschäftigung der Arbeitnehmer.Weiterhin ist zu prüfen, ob für die geplanten Geschäftsaktivitäten weitere behördliche Genehmigungen erforderlich sind und ob eine bestimmte geschäftliche Tätigkeit nur in einer bestimmten Rechtsform erbracht werden kann.Ebenfalls ist ein geeignetes Geschäftslokal zu suchen und ggf. muss auch im Hinblick auf das Lokal eine Genehmigung zur Durchführung der geplanten Geschäftsaktivitäten in diesem Lokal beantragt werden.Im Hinblick auf die Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften müssen die entsprechenden Handelsbücher und die Buchhaltung der Gesellschaft ordnungsgemäß geführt werden.

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