Neuigkeiten zum Modelo 720 – Pflicht zur Erklärung von Auslandsvermögen

26.11.2015 - Philipp Dyckerhoff 

Anfang März hatten wir darüber berichtet, dass die Europäische Kommission sich kritisch zu dem Gesetz geäussert hatte. Die Kommission ging damals von einem Verstoss Spaniens gegen die EU-Verträge aus. Es wurden aber vorerst keine weiteren Massnahmen ergriffen.

 

In den letzten Monaten wurden von „Hacienda“ viele Sanktionsbescheide an Personen  verschickt, die ihre Erklärung nicht fristgerecht abgeben haben. Darin werden die im Gesetz beschriebenen Strafen wortwörtlich umgesetzt, obwohl „Hacienda“ bekannt sein dürfte, das die EU-Kommission das Gesetz kritisch sieht.

 

Am Montag (23.11.2015) nun hat die Europäische Kommission Spanien offiziell aufgefordert, Stellung zu nehmen zu den Vorwürfen, die auf einer Anzeige einer Anwaltskanzlei  auf Mallorca basieren. Für die Beantwortung hat Spanien zwei Monate Zeit. Sollte Spanen bis dahin keine zufriedenstellende Antwort gegeben haben, dürfte als nächster Schritt ein offizielles Verfahren wegen Nichteinhalten der europäischen Normen gegen Spanien eingeleitet werden.

 

Kurz zur Erinnerung die Grundlagen des Gesetzes: wenn jemand, der in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist, in einer der drei Kategorien: (1) Konten (Girokonto, Tagesgeld, etc.), (2) Wertpapiere jeglicher Art, Lebensversicherungen, Unternehmensbeteiligungen, etc. oder (3) Immobilien und Grundstücke, mehr als 50.000 Euro besitzt, dann muss er/sie für diese Kategorie die Erklärung einreichen.

 

Die Frist für das Einreichen der Erklärung für ein bestimmtes Jahr endet am 31.3. des jeweiligen Folgejahres: für das Jahr 2015 also am 31.3.2016. Wenn man die Erklärung in der Vergangenheit bereits abgeben hat, muss man in den Folgejahren nur dann erneut eine Erklärung abgeben, wenn sich der Wert in einer Kategorie um 20.000 Euro erhöht hat oder wenn ein Vermögenswert veräussert bzw. ein Konto geschlossen worden ist.

 

Das Gesetz an sich mag ja durchaus sinnvoll erscheinen: der spanische Staat versucht so, die vielen Vermögensgegenstände, die gerade auch von Spaniern im Ausland gehalten werden, wieder ins Land zurück zu holen bzw. die darauf anfallenden Kapitalertrags–
und ggfs. auch Vermögenssteuern. Um den Druck zu erhöhen sind sehr hohe Strafen vorgesehen, insbesondere falls jemand gar nicht deklariert. Diese Strafen können dann zusammen mit den Steuernachzahlungen im schlimmsten Fall sogar den Wert des Vermögens übersteigen. Auch wenn man Fehler macht, einzelne Werte vergisst oder di Erklärung zu spät abgibt, sind  hohe Strafen vorgesehen.

 

Ob diese neue Entwicklung nun dazu führt, dass „Hacienda“ sich mit dem Verschicken von Sanktions-Bescheiden zurück hält oder auch Einsprüche gegen die Sanktionen eher akzeptiert, bleibt abzuwarten. Es ist eher zu befürchten, dass alles wieder mal vor dem Europäischen Gerichtshof landet, Spanien verurteilt wird und erst dann das Gesetz ändert. Diejenigen, die in der Zwischenzeit die überhöhten Strafen bezahlt haben, können dann vielleicht diese – zumindest  teilweise – wieder zurückfordern.

 

Pecunia Consult, Philipp Dyckerhoff  - pd@pecuniaconsult.com

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