NUTZWERT: Eintragung im Handelsregister ist Grundvoraussetzung

24.07.2007 - Deutsche und Schweizerische Schutzgemeinschaft für Auslandsgrundbesitz e.V. 

Das Handelsregister ist das wichtigste Register für jeden Unternehmer in Spanien. Es gewährleistet Sicherheit im Rechtsverkehr. Hier erfährt man z. B. die Existenz von juristischen Personen, deren Vertretungsverhältnisse, Kapitalausstattung usw.. Zu Grunde liegt das Dekret 1.784/96 vom 19. Juli. Unternehmer sind grundsätzlich eintragungspflichtig. Eintragungspflichtige Angaben betreffen Stammkapital, Geschäftsführer (Einsetzung oder Abberufung). Einzelunternehmer können aber müssen sich nicht im Handelsregister eintragen lassen. 

Lassen Sie sich nicht eintragen, so können auch sonstige Angaben, die für Dritte oder Kunden von Interesse sein könnten, nicht im Register erfaßt werden. Das Handelsregister beglaubigt die Handelsbücher der Gesellschaften. Hier sind jährlich Bilanzen vorzulegen, der Zugang ist öffentlich und problemlos. Jeder kann auch über Internet alle interessierenden Auskünfte verlangen. Wichtig: Eintragungspflichtig sind bei Gesellschaften Kapital, Geschäftsführer, Sitz der Gesellschaft und ihr Zweck, nicht aber eintragungsfähig ist der Name der Gesellschafter, deren Anzahl usw.. Viele Ausländer profitieren von dieser Regelung, indem nach Gründung der Gesellschaft durch eine dritte und jedenfalls namentlich nicht wichtige Person die Anteile auf die „Hintermänner" übertragen werden. Aber die sind eben nicht zu ermitteln. 

Die Eintragung im Handelsregister ist für Gesellschaften konstitutiv. Erst mit dieser erwerben sie eigene Rechtspersönlichkeit, und erst ab dann haftet die Gesellschaft. Bis dahin haften die „Gründer", wenn sie schon vorher unter Gesellschaftsnamen auftreten, persönlich. Vorzulegen ist dem Handelsregister die Gründungsurkunde und die vorläufige Steuernummer. Weiter eingetragen werden - die Gesellschaftssatzung und allfällige Änderungen, - die Verlängerung des Bestandes einer Gesellschaft, - die Ernennung von Geschäftsführern, Liquidatoren und Wirtschaftsprüfern bzw. deren Ausscheiden, - Generalvollmachten und Modifizierung, - Neueröffnung und Erschließung von Niederlassungen, - Kapitalerhöhungen - Umwandlung, Fusion, Spaltung oder Auflösung der Gesellschaft. Auch wenn im Handelsregister eingetragene Gesellschaften nicht aktiv, also passiv sind, also reine Immobilienholdings ohne Umsatz und ohne Gewinn, so müssen sie gleichwohl jährlich eine Bilanz vorlegen. 

Diese Pflicht wird gerne vergessen oder verdrängt. Verantwortungslose Anwälte und sonstige Berater empfehlen die Gründung von Gesellschaften, um Immobilien anonym halten zu können, aber weisen nicht auf die daraus entstehenden laufenden Kosten hin. Wenn etwa im Rahmen des Verkaufs von Gesellschaftsanteilen (statt der Immobilie) dann auch der Käufer als Geschäftsführer eingesetzt werden soll, so wird dies nur im Handelsregister vermerkt, wenn bisher alle Pflichten erfüllt, also insbesondere die Bilanzen vorgelegt wurden. Ist dies nicht geschehen, so muß es nachgeholt werden, kostet Geld und Zeit. Es kann auch passieren, daß eine Gesellschaft von Amts wegen dann gelöscht wird, wenn sie über Jahre hinweg keine Bilanzen vorlegt.

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