Meldepflicht für Auslandsvermögen – die Frist für das Jahr 2015 endet am 31. März 2016

24.02.2016 - Philipp Dyckerhoff 

Mittlerweilen nun schon zum vierten Mal müssen alle in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtigen der Meldepflicht für Auslandsvermögen nachkommen und ihre Vermögenswerte im Ausland in einer gesonderten Steuererklärung (modelo 720) deklarieren.

 

Für diejenigen, die die Erklärung in den vergangenen Jahren abgegeben haben, ergibt sich für 2015 allerdings nur dann die Pflicht zur Abgabe einer weiteren Erklärung nach modelo 720, wenn in einer der Kategorien eine Erhöhung von mehr als 20.000 Euro stattgefunden hat, wenn ein Vermögenswert veräußert wurde oder ein neuer hinzugekommen ist (z.B. Kauf/Verkauf von Wertpapieren in einem Depot) oder z.B. ein Konto geschlossen worden ist.

 

Zur Erinnerung: wenn man in einer der drei Kategorien: (1) Konten (Girokonto, Tagesgeld, etc.), (2) Wertpapiere jeglicher Art, Lebensversicherungen, Unternehmensbeteiligungen, etc. oder (3) Immobilien und Grundstücke, mehr als 50.000 Euro besitzt, dann muss man für diese Kategorie die Erklärung einreichen.

 

Die Frist für das Einreichen der Erklärung für ein bestimmtes Jahr endet am 31.3. des jeweiligen Folgejahres: für das Jahr 2015 also am 31.3.2016.

 

Anfang 2013 wurde das entsprechende Gesetz in Spanien erlassen. Die Erklärung hat reinen Informationscharakter, aus ihr leitet sich keine direkte Steuerzahlungspflicht ab. Natürlich sollte man für die deklarierten Vermögenswerte im Rahmen der Einkommensteuer- bzw. Vermögenssteuererklärung dann auch die korrekten Angaben machen.

 

Das Gesetz an sich mag ja noch sinnvoll erscheinen: der spanische Staat versucht so, die vielen Vermögensgegenstände, die gerade auch von Spaniern im Ausland gehalten werden, wieder ins Land zurück zu holen bzw. die darauf anfallenden Kapitalertrags– und ggfs. auch Vermögenssteuern. Um den Druck zu erhöhen sind sehr hohe Strafen vorgesehen, insbesondere falls jemand gar nicht deklariert: dies Strafen können dann zusammen mit den Steuernachzahlungen im schlimmsten Fall sogar den Wert des Vermögens übersteigen (bis zu 150%!). Auch wenn man Fehler macht oder einzelne Werte vergisst, sind recht hohe Strafen vorgesehen.

 

Wichtiges Detail: auch wenn jemand nur eine Vollmacht z.B. über die Konten seiner Eltern hat, die in Deutschland leben, muss sie/er die Erklärung abgeben, selbst dann, wenn sie/er selbst gar kein Auslandsvermögen besitzt (gilt für Kategorie 1)!

 

Gegen das Gesetz, vor allem wegen der Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Strafen, aber auch gegen Einzelregelungen, sind verschiedene Anzeigen vor der Europäischen Kommission gemacht worden.

 

Ende November 2015 hat die Europäische Kommission Spanien offiziell aufgefordert, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Für die Beantwortung hatte Spanien zwei Monate Zeit. Diese sind mittlerweile verstrichen. Als nächster Schritt dürfte nun ein offizielles Verfahren wegen Nichteinhalten der europäischen Normen gegen Spanien eingeleitet werden. Das kann aber noch dauern, und wird wahrscheinlich später in eine Klage gegen Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGh) münden. Der Weg bis zur Lösung des Problems ist also noch lang. Zunächst ist die Pflicht zur Deklarierung des Auslandsvermögens geltendes Recht (in Spanien) und daher sei empfohlen, der Pflicht zur Abgabe der Erklärung auf jeden Fall nachzukommen, auch wenn verspätet.

 

Es sei daran erinnert, dass die spanische Regierung auch die gegen EU-Recht verstoßenden Regeln der Schenkungs- und Erbschaftsteuer für Schenkungen und Erbschaften im Ausland erst nach der Verurteilung durch den EuGH geändert hat (im Rahmen der Steuerreform vom 1.1.2015).

 

Wenn jemand es bisher versäumt hat, die Erklärung abzugeben, sei (trotzdem!) dringend empfohlen, dies nachzuholen. Die Strafen für die Verspätung sind sehr viel geringer als die Strafen für das komplette Versäumen der Erklärung. Normalerweise sind es „nur“ 1.500 Euro pro Kategorie, abzüglich 25% wenn man innerhalb einer bestimmten Frist zahlt. Für die verspätete Abgabe gibt es keine Frist. Allerdings sollte man das Thema auch nicht zu lange hinaus zögern, weil dann die Gefahr steigt, dass man Post vom spanischen Finanzamt bekommt: sobald das Finanzamt sozusagen als erster über das bis dahin nicht deklarierte Auslandsvermögen erfährt, kommt man um die hohen Strafen kaum noch umhin.

 

Dieser Beitrag stellt den Sachverhalt vereinfacht und nicht in allen Einzelheiten dar, und möchte vor allem darauf hinweisen, dass aus Sicht des Autors die Erklärung nach modelo 720 (immer noch!) ernst zu nehmen ist und die Frist des 31.3.2016 nicht verpasst werden sollte.

 

Philipp Dyckerhoff, pd@pecuniaconsult.com

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