WISSENSWERT: Haben Sie für Ihren Erbfall vorgesorgt?

05.05.2012 - Marcel Gentner, GÖHMANN Rechtsanwälte und Notare (Barcelona) 

Im Oktober 2009 hat die EU-Kommission einen Entwurf für die geplante EU- Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) vorgelegt. Diese wird voraussichtlich schon 2012 in Kraft treten und ist besonders für all diejenigen Deutschen, die in Spanien ihren gewöhnlichem Aufenthalt haben, von grosser Bedeutung.

Bislang galt, dass die im Rahmen einer Erbschaft anfallenden Fragen (des materielles Erbrechts) bei deutschen Staatsangehörigen sich nach deutschen Erbrecht richten.
Nach der bevorstehenden EU-ErbVO beurteilt sich das Erbrecht mit Auslandsbezug künftig nicht mehr nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Liegt dieser in Spanien bzw. einer Comunidad mit eigenen Erbrechtsregelungen (wie es in Katalunien der Fall ist), findet in Zukunft demnach nicht deutsches, sondern spanisches bzw. bzw. autonomes Erbrecht Anwendung.

Das spanische Erbrecht unterscheidet sich in vielen Punkten vom deutschem Erbrecht. So ist zum Beispiel die in Deutschland übliche Erstellung eines gemeinschaftlichen Testamtents oder Erbvertrages nach spanischem Recht unzulässig. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte von der Möglichkeit der Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts Gebrauch machen, um somit auch nach dem Inkrafttreten der EU-ErbVO die Gestaltung der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach den gewohnten deutschen Rechtsinstitutionen vorzunehmen zu können.

All diejenigen deutschen Staatsangehörigen, die in Spanien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und bislang keine letztwillige Verfügung getroffen haben, laufen Gefahr, dass im Todesfall spanisches bzw. autonomes Erbrecht Anwendung findet.
Es ist deshalb empfehlenswert, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um Unklarheiten oder Überraschungseffekte zu vermeiden.

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